Sanktiondurchsetzungsgesetz ll

Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II soll den Vollzug der von der EU erlassenen Sanktionen im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sicherstellen und enthält umfangreiche Neuregelungen und Änderungen im Außenwirtschafts-, Geldwäsche-, Kreditwesen- und Wertpapierhandelsgesetz.

Folgende Schwerpunkte enthält das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II:
  • Schaffung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene zur Durchsetzung des Sanktionsrechts in der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Deutsche Bundesbank (BBk) zuständig sind, und eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und Personengesellschaften sowie eines korrespondierenden Registers für Vermögenswerte. Zudem wird eine Hinweisannahmestelle für Hinweise über potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union eingerichtet. Vergleiche hierzu das neue Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen Sanktionsdurchsetzungsgesetz – SanktDG. Hinweis: Die Zentralstelle wurde inzwischen als Direktion XI der Generalzolldirektion eingerichtet und hat zum 02.01.2023 die Tätigkeit aufgenommen
  • Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen nach Kreditwesengesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Wertpapierinstitutsgesetz.
  • Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister, vergleiche § 19a folgend Geldwäschegesetz (GwG).
  • Mitteilungspflicht von Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in der Bundesrepublik Deutschland halten (auch Bestandsfälle), vergleiche die Änderungen im GwG.
  • Einführung eines Barzahlungsverbotes bei Immobilientransaktionen, vergleiche § 16a GwG.
  • Schaffung von mehr Transparenz bei der Figur des fiktiven wirtschaftlich
  • Berechtigten nach § 3 Absatz 2 Satz 5 GwG durch Ergänzung des § 19 Absatz 3 GwG
  • Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten für Behörden und Verpflichtete, vergleiche die Änderungen im GwG.
  • UN-Listungen werden für unmittelbar anwendbar erklärt, vergleiche die Änderung im Außenwirtschaftsgesetz.
  • Anpassung der Zuverlässigkeitsregelungen in den Finanzaufsichtsgesetzen.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Quelle: IHK Schwaben