Freihandel: Verhandlungen und Ursprungsregeln

Trotz des weltweit wachsenden Protektionismus, lässt sich ein globaler Freihandelstrend erkennen. Zahlreiche Freihandelsabkommen sind das Ergebnis eines Freihandelsgedanken, der einen Austausch von Waren und Dienstleistungen ohne jegliche Handelsbarrieren ermöglicht.
Eine Erweiterung des Güter- und Dienstleistungsangebots für den Kunden, positive Synergieeffekte für Unternehmen, die einfacher Waren gemeinsam produzieren, Wissen austauschen und sich spezialisieren können sowie eine bessere Qualität der Produkte durch wachsenden Konkurrenzdruck sind nur einige der Konsequenzen des freien Handels. Auch die Angleichung von Standards über Landesgrenzen hinweg ist ein Ziel, dass die EU mit ihren Freihandelsabkommen verfolgt. Innerhalb der Freihandelsabkommen werden hohe europäische Standards integriert, was bedeutet, dass Partner des Abkommens diese einhalten müssen. In der Regel handelt sich hierbei um hohe Standards zu Umwelt, Menschenrechte und Arbeitsbedingungen.
Im Folgenden finden Sie den Stand zu den neuesten Freihandelsabkommen der EU.

EU-Vietnam-Abkommen

Zum 1. August 2020 ist das gemeinsame Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam in Kraft getreten. Das Abkommen ist insbesondere für deutsche Unternehmen interessant, da allein 33 Prozent aller EU-Exporte nach Vietnam aus Deutschland kommen. Nachfolgend finden Sie Informationen zu den wichtigsten Änderungen bei den Präferenzen und Zöllen sowie zu den Übergangsregelungen.
Achtung: Ab 1. Januar 2023 ist für Importe aus Vietnam nur noch dieses Handelsabkommen anwendbar. Das bislang parallel anwendbare APS entfällt. Das hat Auswirkungen auf die Ursprungsnachweise, Einzelheiten finden Sie unter “Ursprungsnachweise”. 

Zollabbau

Durch das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam werden mehr als 99 Prozent der Zölle für Ursprungswaren abgebaut. Über die Zolldatenbank Access2Markets können Sie die aktuelle Zollhöhe in Vietnam prüfen.

Export: Zeitplan Vietnams für EU-Ursprungserzeugnisse:

Vietnam verpflichtet sich bei Inkrafttreten des Abkommens für 65 Prozent der EU-Erzeugnisse den Zoll bei der Einfuhr sofort abzuschaffen. Im Laufe von zehn Jahren folgen, bis auf wenige Ausnahmen, alle weiteren Erzeugnisse (siehe auch Zeitplan Vietnam Appendix 2-A-2, ab Seite 672). Fast alle Maschinenbauerzeugnisse können beispielsweise direkt nach Abschluss des Abkommens zollfrei nach Vietnam eingeführt werden. Die restlichen Maschinenbauerzeugnisse folgen nach fünf Jahren. Daneben werden circa 50 Prozent aller Pharmazeutika zollfrei ab Inkrafttreten, der Rest wird spätestens nach sieben Jahren zollfrei. Im Bereich Kraftfahrzeuge und -teile kommt die vollständige Zollfreiheit nach zehn Jahren. Lediglich für sensible Agrarprodukte, unter anderem Reis, Pilze oder Thunfisch, bleiben Zollkontingente bestehen.

Zollsenkungen nach Kapiteln:

Zollsatz ohne Freihandelsabkommen
Zollsatz ab Inkrafttreten
Tiere, landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kap. 1-24)
0-55 Prozent
Zollfreiheit je nach Produkt bei Inkrafttreten oder nach 5, 7, 10 oder 15 Jahren oder Kontingente
Chemie, Pharmazeutika (Kap. 25-38)
0-25 Prozent
bei einigen Kapiteln zollfrei ab Inkrafttreten, ansonsten nach 3, 5, 7 oder 10 Jahren
Kunststoffe, Leder- und Holzwaren (Kap. 39-49)
0-35 Prozent
Zollfreiheit nach 3, 5, 7 oder 10 Jahren
Textil, Bekleidung (Kap. 50-67)
0-30 Prozent
circa 70 Prozent zollfrei ab Inkrafttreten, für den Rest nach 3, 5 oder 7 Jahren
Steine, Keramik, Porzellan  (Kap. 68-83)
0-45 Prozent
Zollfreiheit je nach Produkt bei Inkrafttreten oder nach 5, 7, 10 Jahren
Maschinen, Elektronik (Kap. 84-85)
0-30 Prozent
Großteil bei Inkrafttreten zollfrei, für den Rest nach 5 oder 7 Jahren
Beförderungsmittel (Kap. 86-89)
0-78 Prozent
Zollfreiheit 10 Jahre nach Inkrafttreten
Instrumente, Messgeräte (Kap. 90-93)
0-25 Prozent
Großteil bei Inkrafttreten zollfrei
Möbel, Sonstiges (Kap. 94-97)
0-25 Prozent
Zollfreiheit nach 3 Jahren

Import: Zeitplan der EU für vietnamesische Ursprungserzeugnisse

Die EU schafft den Zoll für 84 Prozent der vietnamesischen Ursprungswaren mit Inkrafttreten des Abkommens ab. Innerhalb von sieben Jahren werden die übrigen Zölle abgebaut sein (siehe auch Zeitplan EU Appendix 2-A-1, ab Seite 169). Es ist sichergestellt, dass die Importzölle der EU in keinem Fall höher sind, als die APS-Zölle. Dies wäre theoretisch zu Beginn möglich, wenn die Abbaustufen durch das Abkommen kleiner sind, als die Differenz zwischen dem Drittlandszollsatz und dem APS-Zollsatz.
Für wenige landwirtschaftliche Produkte wie Reis, Mais, Knoblauch, Champignons, Zucker und hoch zuckerhaltige Produkte, Maniokstärke, Surimi und Thunfischkonserven bleiben Kontingente bestehen.
Die verschiedenen Abbaustufen entnehmen Sie den allgemeinen Bestimmungen (Annex 2-A, ab Seite 162).

Ursprungsregeln

Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in einer der beiden Volkswirtschaften. Die Ursprungsregeln ähneln den Regeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der EU gegenüber Entwicklungsländern wie auch jenen, die in anderen Handelsabkommen, beispielsweise Singapur, Anwendung finden. Die Ursprungsregeln sind im Ursprungsprotokoll (Annex II, ab Seite 1.341) festgelegt. Meist wird ein Positionswechsel auf 4-steller Ebene für Vormaterialien ohne Ursprung oder alternativ je nach Ware eine Wertschöpfungsregel zwischen 40 und 70 Prozent verlangt. Für manche Warengruppen ist der 6-Steller ausschlaggebend.

Hinweis zur Kumulierung:

Das Freihandelsabkommen sieht zwei Kumulierungsmöglichkeiten vor: die bilaterale Kumulierung zwischen der EU und Vietnam sowie die ASEAN-Kumulierung. Bereits im Abkommen der EU mit Singapur ist die Möglichkeit der ASEAN-Kumulierung vorgesehen. Mittelfristiges Ziel der EU ist es, einheitliche Regeln zur Kumulierung mit den zehn ASEAN (Association of Southeast Asian Nations)-Staaten (Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam) zu verhandeln. Das bedeutet, dass in Vietnam gefertigte Güter auch dann zollfrei wären, wenn ihre Teile aus anderen Staaten des ASEAN-Verbundes stammten, mit denen die EU ein Abkommen hat.
Weitere Verhandlungen mit Mitgliedern der ASEAN gibt es derzeit mit Indonesien. Das Freihandelsabkommen mit Singapur (EUSFTA) ist im November 2019 in Kraft getreten.
Parallel entwickelt sich in der Region mit RCEP die größte Freihandelszone der Welt. Eine direkte Kombination des Abkommens EU-Vietnam mit RCEP ist nicht vorgesehen. Es ist aber durchaus möglich, die Abkommen nacheinander zu nutzen, indem EU-Waren in Vietnam ursprungsbegründend be- oder verarbeitet werden. Informationen zum RCEP haben wir hinterlegt.

Ursprungsnachweise

Export: Ursprungsnachweise ausgestellt in der EU:

Präferenznachweis für alle Warensendungen ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Diese hat den üblichen Wortlaut. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro darf nur ein Registrierter Exporteur (REX) eine Ursprungserklärung ausstellen. EU-Exporteure müssen sich also bei ihrer zuständigen Zollbehörde (in Deutschland das zuständige Hauptzollamt) als REX registrieren lassen, wenn sie die Zollvorteile des EU-Vietnam-Abkommens nutzen wollen. Bereits bestehende REX-Registrierungen gelten automatisch auch für Vietnam. Der Zoll informiert auf seiner Webseite ausführlich über den REX.

Import: Ursprungsnachweise ausgestellt in Vietnam:

Für vietnamesische Ausführer gilt als Präferenznachweis bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro gleichfalls die Ursprungserklärung. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auszustellen. Eine Umstellung auf das REX-System ist möglich, aber noch nicht notifiziert.
Das bisherige APS-System ist noch bis Ende 2022 anwendbar. Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erfolgt mit einer APS-Erklärung zum Ursprung. Für Sendungen, die 2023 verzollt werden, ist die EUR.1 oder bei Sendungen bis 6.000 Euro eine Ursprungserklärung mit anderem Wortlaut erforderlich. Sprechen Sie Ihre vietnamesischen Lieferanten an. Der Vorteil besteht darin, dass die Zollhöhe bei Verwendung dieser Nachweise gegenüber dem APS sinkt.
Das bisherige APS-System gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren parallel weiter. Die Nachweise Ursprungszeugnis Form A und die entsprechende Ursprungserklärung können bis zum 31. Dezember 2020 verwendet werden. Vietnam hatte die Seitens der EU aufgrund von Covid-19  eingeräumte Fristverlängerung dafür beantragt. Nach diesem Datum wird das Ursprungszeugnis Form A nicht mehr anerkannt.

Vietnam auf Lieferantenerklärungen:

Vietnam kann bereits auf Lieferantenerklärungen genannt werden, da das Abkommen am 12. Juni 2020 im Amtsblatt der EU L186 veröffentlicht worden ist.

Übergangsregelungen und weitere Informationen

Die Zollvorteile aus dem Abkommen können für alle Ursprungswaren angewendet werden, die nach dem 1. August 2020 in den freien Verkehr überführt werden. Das ist auch für schwimmende Ware möglich oder für Ware, die sich bereits in Zolllagern befindet. Die erforderlichen Nachweise können nach dem Versand und nach dem Inkrafttreten des Abkommens erstellt werden.
  • eine Übersicht zu Handelsabkommen der EU
  • allgemeine Informationen, Verhandlungsdokumente und vieles mehr bietet die Europäische Kommission an
  • Vietnam schreibt eine Ursprungskennzeichnung für alle importierten Waren vor. Neben der üblichen, mitgliedsstaatsspezifischen Markierung (zum Beispiel “Made in Germany”) ist bei Ausfuhren nach Vietnam die Ursprungskennzeichnung “Made in EU” möglich. Jedoch nur für nichtlandwirtschaftliche Produkte (mit Ausnahme von Arzneimitteln). Hinweis: Die Ursprungskennzeichnung ist unabhängig von der Frage, ob ein Ursprungszeugnis vorgelegt werden muss. Dies kann in der Marktzutrittsdatenbank der EU Access2Markets recherchiert werden.
Quelle: IHK Region Stuttgart

EU-Mercosur-Abkommen

Der Mercosur (kurz für „Mercado Común del Sur”, also Gemeinsamer Markt Südamerikas) besteht aus vier Mitgliedern: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay. Gemessen am Bruttoinlandsprodukt von mehr als zwei Billionen Euro bildet er die fünftgrößte Wirtschaftsregion der Welt und ist damit ein wichtiger Handelspartner für die EU. Mit Abschluss des Abkommens entsteht die weltweit größte Freihandelszone. Insgesamt fallen Zölle im Wert von umgerechnet 4 Milliarden Euro pro Jahr weg. Profiteure des Zollabbaus sind vor allem Waren in den Bereichen Chemie, Maschinenbau, Pharmazie, Textil, KFZ sowie Informations- und Kommunikationstechnologie. In diesen Branchen sind die Zölle besonders hoch. Die präferenzrechtlichen Grundlagen für die Zollersparnis stellen wir Ihnen hier vor. Das Abkommen tritt frühestens im Lauf des Jahres 2023 in Kraft.

Zollabbau

Bei Lieferungen von der EU in die Mercosur-Staaten gilt: Mit dem Abkommen werden rund 90 Prozent aller auf EU-Waren bestehenden Zölle bei der Wareneinfuhr in den Mercosur abgebaut. Die übrigen Waren folgen schrittweise. Über die Marktzutrittsdatenbank Access2Markets können Sie prüfen, ob Ihre Ware bereits jetzt bei der Einfuhr in den Mercosur zollfrei ist.
Bei Lieferungen aus den Mercosur-Staaten in die EU gilt: Die Abbaustufen für europäische Ursprungswaren sind derzeit noch nicht online einsehbar. Sobald uns hierzu Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.
Die Abbaustufen für Ursprungswaren aus dem Mercosur sind derzeit noch nicht online einsehbar. Sobald uns hierzu Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren. Voraussetzung für die zollfreie Einfuhr in einer der beiden Blöcke ist der (präferenzielle) Ursprung der Ware. Dafür müssen Waren entweder vollständig in der EU hergestellt (gemäß Ursprungsprotokoll) oder entsprechend der in Annex II gelisteten produktspezifischen Ursprungsregeln beziehungsweise verarbeitet worden sein. Die Ursprungsregeln ähneln jenen der zuletzt abgeschlossenen Handelsabkommen.
Ursprungsregeln nach Kapiteln:
Kapitel
Ursprungsregel
Tiere, landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kapitel 1-24)
hauptsächlich in der EU hergestellt, Positions (Vierstellerebene)- oder Unterpositionswechsel (Sechsstellerebene)
Chemie, Pharmazeutika (Kapitel 25-38)
hauptsächlich Positions- oder Unterpositionswechsel, chemische Reaktion oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works
Kunststoffe, Leder- und Holzwaren (Kapitel 39-49)
hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works oder Kombination
Textil, Bekleidung (Kapitel 50-67)
produktspezifische Regeln
Steine, Keramik, Porzellan et cetera (Kapitel 68-83)
hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 50 Prozent ex works
Maschinen, Elektronik (Kapitel 84-85)
hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45-50 Prozent ex works
Beförderungsmittel (Kapitel 86-89)
hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 40-50 Prozent ex works
Instrumente, Messgeräte (Kapitel 90-93)
hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45-55 Prozent ex works
Möbel, Sonstiges (Kapitel 94-97)
hauptsächlich Positionswechsel oder Wertschöpfungsregel von 45-50 Prozent ex works
Ursprungsnachweise für Warensendungen bis zu 6.000 Euro: Hier gilt die Ursprungserklärung auf der Rechnung als Ursprungsnachweis. Für Warensendungen über 6.000 Euro ist für EU-Unternehmen eine Registrierung als Registrierter Exporteur (REX) beim zuständigen Hauptzollamt zwingend erforderlich.
Deutsche Version, Lieferung aus der EU in den Mercosur:
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers DEREX …(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
….......................................(3) Ort und Datum
….......................................(4) Unterschrift des Ausführers
Englische Version, Lieferung aus dem Mercosur in die EU:
The exporter of the products covered by this document (Exporter reference No ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
….......................................(3) Place and date
….......................................(4) Signature of the exporter
Hinweise zu den Fußnoten:
(1) Es muss bei Sendungen über 6.000 Euro eine Exporter Reference Number angegeben werden. Für EU-Unternehmen ist das die REX-Nummer in der Form „DEREX12345678”. Im Mercosur ansässige Unternehmen tragen die Unternehmens-/Businessnummer ein. Für Ausfuhren aus dem Mercosur ist eine Übergangsphase von fünf Jahren vorgesehen, die als Präferenznachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erlaubt.
(2) Ursprung der Ware: “EU” oder “Mercosur”.
Allgemeine Informationen, Verhandlungsdokumente und vieles mehr finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission.
Quelle: IHK Region Stuttgart

EU-Singapur-Abkommen

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) billigten am 15. Oktober 2018 den Handelsteil des bilateralen Abkommens zwischen der EU und Singapur. Das Europäische Parlament folgte am 12. Februar 2019. Der Handelsteil ist am 21. November 2019 in Kraft getreten. Das separate Abkommen zum Investitionsschutz muss noch durch die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten. Singapur ist der vierzehntgrößte (Waren-)Handelspartner der EU und der größte Handelspartner im ASEAN-Raum. Im Folgenden finden Sie Informationen zu Zollabbau und Ursprungsregelungen.

Zollabbau

EU-Singapur
Bereits heute können fast alle Produkte mit Ursprung EU zollfrei in Singapur eingeführt werden. Hier setzt das Abkommen an und baut den freien Marktzugang weiter aus, sodass alle verbliebenen, zollbelasteten Waren spätestens mit Inkrafttreten des Abkommens bei der Einfuhr in Singapur zollfrei werden. Ob Ihre Ware zollfrei ist, können Sie in der Marktzutrittsdatenbank Access2Market nachschauen.
Singapur-EU
Alle Waren mit Ursprung Singapur, die nicht im Abbauplan der EU gelistet sind, sind mit Inkrafttreten des Abkommens bei der Einfuhr in die EU zollfrei. Im Annex 2-A: Elimination of Customs Duties sind die verschiedenen Abbaustufen („staging categories") beschrieben, die als Erklärung für die Zeitpläne dienen. Es handelt sich um staging categories „3", „5" und „X".
  • Zölle auf Ursprungswaren, die in Kategorie „3” fallen, werden in vier gleichen jährlichen Stufen abgebaut, beginnend ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.
  • Zölle auf Ursprungswaren, die in Kategorie „5" fallen, werden in sechs gleichen jährlichen Stufen abgebaut, beginnend ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.
  • Hinsichtlich Ursprungswaren, die in Kategorie „X" fallen, gelten keine Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens.

Ursprungsregelungen

Für die präferenzbegünstigte Aus- beziehungsweise Einfuhr muss die Ware den Ursprung EU beziehungsweise Singapur im Sinne des Abkommens aufweisen. Dafür müssen die in Protokoll 1 des Abkommens gelisteten Ursprungsregeln (in Annex B ab Seite 30) erfüllt werden. Häufig genannt wird der Positionswechsel oder alternativ eine Wertschöpfungsregel, selten ist die Kombination aus beidem. Ein erster Abgleich des Singapur- mit dem Korea-Abkommen ergab mit Blick auf die Ursprungsregeln einige Abweichungen. Gegebenenfalls müssen Unternehmen interne Kalkulationsprozesse künftig anpassen.
Hinweis zur Kumulierung:
Mit diesem bilateralen Handelsabkommen ist die Möglichkeit der Ursprungskumulierung innerhalb des ASEAN-Raums gegeben. Die Voraussetzungen dafür sind in Protokoll 1 des Abkommens in Artikel 3 ab Seite 5 dargestellt. ASEAN-Kumulierung bedeutet, dass in Singapur gefertigte Güter auch dann zollfrei sind, wenn ihre Teile aus anderen südostasiatischen Staaten des ASEAN-Verbundes stammen (wie zum Beispiel Vietnam). Mit Blick auf die geplante, regionale Kumulierung mit weiteren ASEAN-Staaten sind im Singapur-Abkommen weitere Erleichterungen vorgesehen.

Ursprungsnachweise

Für Sendungen mit einem Warenwert unter 6.000 Euro gilt die Ursprungserklärung auf der Rechnung als Präferenznachweis.
Deutsche Version:
Der Ausführer REX; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... (2) sind.
Englische Version:
The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No ... (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin (2).
Unter (1) trägt der deutsche Exporteur die Bewilligungsnummer für den „Registrierten Expoteur (REX)" ein (der singapurische Exporteur trägt die „Unique Entity Number" in der englischen Version ein), unter (2) der Ursprung der Waren (bei EU-Ursprung: „EU").
Für Sendungen mit einem Warenwert über 6.000 Euro müssen Unternehmen zwingend Ermächtigter Ausführer sein. Voraussetzung ist eine Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt. Für Bewilligungsinhaber ändert sich normalerweise nichts, da neue Abkommensländer automatisch in der Bewilligung erfasst sind. Nur wenn einzelne Länder erfasst sind, müssen Sie den Länderkreis gegebenenfalls durch das Hauptzollamt erweitern lassen. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht als Präferenznachweis vorgesehen.
Hinweis zu Lieferantenerklärungen:
Das Abkommen ist ausverhandelt und im Amtsblatt der EU L294 vom 14. November 2019 veröffentlicht. Daher kann Singapur nun auf (Langzeit-)Lieferantenerklärungen in Feld 5 genannt werden.

Weitere Informationen

Hier finden Sie eine Übersicht zu bestehenden Abkommen und der Nutzung von Präferenzen. Allgemeine Informationen, Verhandlungsdokumente und vieles mehr finden Sie auf der Seite der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission.
Quelle: IHK Region Stuttgart

EU-Japan-Abkommen

Das bilaterale Wirtschafts- und Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan betrifft über 30 Prozent des Welthandels. Damit ist das EU-Japan-Abkommen das größte Abkommen, das die EU je abgeschlossen hat, und es entsteht die größte Wirtschaftszone der Welt. Das Abkommen wurde am 27. Dezember 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 1. Februar 2019 endgültig in Kraft. Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Zollabbau und Ursprungsregelungen.

Zollabbau

Im Abkommen wurde ein Zollabbau von insgesamt rund einer Milliarde Euro jährlich für Ursprungsware der EU beziehungsweise Japans vereinbart. Dieser tritt bei vielen Waren sofort in Kraft, bei anderen wurden Abbaustufen in den Zeitplänen Japans und der EU vereinbart. Generell gilt: alle in den Zeitplänen nicht ausdrücklich genannten Zolltarifpositionen sind bei Inkrafttreten des Abkommens zollfrei. Weiterhin gilt: in Japan sind viele Waren ohnehin zollfrei, unter anderem Waren der Kapitel 84, 85 und 87. Dort wirkt sich das Abkommen nicht aus. Über die Zolldatenbank/Marktzutrittsdatenbank Access2Markets können Sie jederzeit herausfinden, ob Ihre Ware bereits jetzt zollfrei ist.
Der Zeitplan Japans sieht für die Einfuhr von Fischereiprodukten mit EU-Ursprung (HS-Code 03.01-02) eine Abbaufrist von im Schnitt zehn Jahren vor. Den vollständigen Abbauplan Japans finden Sie in Annex 2A des Abkommens.
Der Zeitplan der EU für Wareneinfuhren aus Japan sieht zum Beispiel für Fischereiprodukte (HS-Code 03.01-03.02) eine 15 Jahre dauernde Abbaufrist, im Automobilbereich (HS-Code 87.03) hingegen „nur“ sieben Jahre vor, bis zollfrei eingeführt werden kann. Den vollständigen weiteren Abbauplan der EU finden Sie ebenfalls in Annex 2A.

Ursprungsregeln

Um vom Zollabbau profitieren zu können, muss die jeweilige Ware präferenzbegünstigt im Sinne des Abkommens sein. Das bedeutet für den Export, nur Ware mit EU-Ursprung ist bei der Einfuhr in Japan zollbegünstigt. Umgekehrt muss die Ware für die (zollfreie) Einfuhr in die EU japanischen Ursprung haben. Um den Ursprung zu erlangen, sind Ursprungsregeln zu erfüllen. Im Abkommen mit Japan sind dies in den meisten Fällen Wertschöpfungsregeln oder Positionswechsel (Protokoll zu Ursprungsbestimmungen, Annex 3B). Die Ursprungsregeln sind auch in der Datenbank des Zolls eingearbeitet. Meist können Sie sich für eine Alternative entscheiden. In Einzelfällen müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt werden. Bei einer Wertschöpfungsregel gibt es unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten. In der EU ansässige Unternehmen werden normalerweise die auch in anderen EU-Abkommen übliche Berechnung auf Basis des Ab-Werk-Preises anwenden.
In der Vielzahl der Fälle können Vormaterialien ohne Ursprung von bis zu 50 Prozent des Ab-Werk-Preises in die Produktion eingesetzt werden. Sie sollten allerdings beachten, dass insbesondere bei KFZ und KFZ–teilen (HS-Code 8702 beziehungsweise 84.07-84.08) die Ursprungsregeln im Lauf der Jahre strenger werden. Diese entnehmen Sie den allgemeinen Ursprungsregelungen.
Das Abkommen enthält weitere Regelungen: eine Liste nicht ausreichender Be- oder Verarbeitungen (Minimalbehandlungen)
  •  buchmäßige Trennung von identischer Ware mit und ohne Präferenzeigenschaft ist automatisch bewilligt
  • kein Draw-back-Verbot, das bedeutet, dass unverzollte Ware verarbeitet werden darf
  • Regeln zum Nachweis der Nichtmanipulation
  • Kumulationsregeln zwischen japanischer und EU-Ursprungsware
  • grenzüberschreitende Anrechnung von Be- und Verarbeitungsschritten ist möglich, die noch nicht zum präferenziellen Ursprung geführt haben
Der Zoll informiert in seinem Japan-Merkblatt ausführlich darüber.

Ursprungsnachweis

Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient in diesem Abkommen ausschließlich die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument. Es gibt keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Die Erklärung zum Ursprung muss nicht Unterschrieben werden.

Lieferungen aus der EU nach Japan

Die Erklärung zum Ursprung wird für präferenzielle Sendungen von über 6.000 Euro um die REX-Nummer ergänzt. Daher ist für EU-Unternehmen eine Registrierung als „Registrierter Ausführer (REX)“ beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich. Bestehende Registrierungen, beispielsweise für Kanada, gelten auch für Japan. Bei Sendungen bis zu einem Betrag von 6.000 Euro ist keine REX-Nummer erforderlich. Falls Unternehmen ausschließlich Sendungen im Wert bis 6.000 Euro nach Japan versenden, ist keine Registrierung erforderlich.

Lieferungen aus Japan in die EU

Japanische Unternehmen verwenden auf der Erklärung zum Ursprung für Lieferungen in die EU immer ihre 13-stellige Unternehmensnummer. Die Nummer lässt sich auf der Corporate Number Publication Site der japanischen National Tax Agency prüfen. Es gibt keine Wertschwelle und keine REX-Registrierung. Auch EU-Importeure müssen nicht als REX registriert sein.

Generelle Anforderung: Angabe der angewandten Ursprungsregeln

Eine Besonderheit dieses Abkommens ist es, dass die Erklärung zum Ursprung zusätzlich Angaben zu den angewandten Ursprungsregeln enthalten soll. Diese Angaben liegen zumindest bei Händlern nicht vor. Auch für Hersteller ist diese überraschende Vorgabe mit Schwierigkeiten verbunden, weil die codierte Angabe der Ursprungsregeln in die Rechnung integriert werden muss. Diese Besonderheit trägt sicher nicht zu einer höhen Nutzung des Handelsabkommens bei.
Die Erklärung zum Ursprung muss folgenden Wortlaut haben:
(Deutsche Version, Lieferungen aus der EU nach Japan)
 
(Zeitraum: von ____________ bis ____________(1))
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers DEREX….….(2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ….….(3) sind.
(Verwendete Ursprungskriterien(4))
(Ort und Datum (5))
(Name des Ausführers in Druckbuchstaben)
Hinweis zu den Fußnoten:
(1) Die Erklärung zum Ursprung kann auch für mehrere Sendungen verwendet werden, in diesem Fall muss ein Gültigkeitszeitraum angegeben werden. Ansonsten kann die Angabe komplett entfallen.
(2) Es muss bei Sendungen über 6.000 Euro eine Exporter Reference Number angegeben werden. Für EU-Unternehmen ist das die REX-Nummer in der Form “DEREX12345678”. Für japanische Exporteure ist das die „Japan Corporate Number".
(3) Ursprung der Ware: „Europäische Union“ oder „Japan“.
(4) Es muss auch das angewandte Ursprungskriterium benannt werden:
„A“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.
„B“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(b) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt werden, die ihren Ursprung in dieser Vertragspartei haben
„C“: für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2 (Seite 66)
Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie alle anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen.
Zusätzliche Angaben zu „C":
„1” für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel);
„2” für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert;
„3” für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung);
„4” bei Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt 3 der Anlage 3-B-1
„D“: für Kumulierung gemäß Artikel 3.5 (Seite 73)
„E“: für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6 (Seite 74)
Die Fußnoten werden in Annex 3-D ab S. 119 ausführlich erklärt.
Falls sich die Erklärung zum Ursprung auf mehrere Waren bezieht, deren Ursprung auf unterschiedlichen Regeln beruht, dann müssen die Ursprungskriterien den einzelnen Waren eindeutig zugeordnet werden.
Falls keine Erklärung zum Ursprung vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung eine zollfreie Abfertigung beantragen ("Gewissheit des Einführers"). Dieser Ursprung muss bewiesen werden.
Erklärung zum Ursprung (EzU) für Mehrfachsendungen:
Die EU-Guidance “Statement on Origin for multiple shipments of identical products” vom 31. Januar 2020 stellt klar, dass eine EzU für Mehrfachsendungen auch nach der Ausfuhr ausgefertigt werden kann. Wichtig dabei: das Anfangsdatum darf nicht vor dem Ausstellungsdatum liegen. Das Merkblatt EU-Japan-EPA des Zolls ist entsprechend aktualisiert.

Nachprüfung des Ursprungs

Im Gegensatz zu anderen Abkommen wird der präferenzielle Ursprung im Abkommen EU-Japan bei der Einfuhr durch den Zoll überprüft. Hierzu dient die Angabe der verwendeten Ursprungkriterien und gegebenenfalls weiterer Informationen. Dies können je nach verwendeter Ursprungsregel unter anderem sein:
  • eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens
  • eine Beschreibung der verwendeten Vormaterialien
  • bei einem Wertkriterium der Wert aller Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft
Da dem Einführer diese Informationen üblicherweise nicht vorliegen, wird er sie von seinem ausländischen Lieferanten anfordern. Dies geschieht auch tatsächlich. Uns liegen hierüber zahlreiche Rückmeldungen von Unternehmen vor. Da die Informationen tendenziell vertraulich sein können, können diese vom Exporteur auch direkt an den japanischen Zoll übermittelt werden. Dort müssen sie vertraulich behandelt werden. Dies löst allerdings nicht das Problem, dass diese Informationen zum einen ungern aus der Hand gegeben werden und zum anderen dem Exporteur häufig nicht vorliegen.
Falls der Exporteur die Informationen nicht bereitstellen möchte oder kann, kann der japanische Zoll alternativ ein Nachprüfungsersuchen zum Beispiel bei der deutschen Zollverwaltung starten. Im Gegensatz zu Nachprüfungsersuchen in anderen Abkommen werden die Unterlagen des Unternehmens an den japanischen Zoll weitergegeben, sofern der Exporteur die Informationen nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet. Im Merkblatt des Zolls wird das Verfahren ausführlich beschrieben.
Der japanische Zoll hat vor Kurzem auf seiner Webseite erklärt, dass der japanische Importeur nicht mit einer Ablehnung der Präferenzbehandlung rechnen muss, sofern ihm keine detaillierten Informationen zum Herstellungsverfahren vorliegen. Er ist auch nicht verpflichtet, diese Informationen vom europäischen Exporteur zu beschaffen. Umgekehrt besteht für EU-Exporteure keine Verpflichtung, auf Nachfrage des japanischen Importeurs detaillierte Informationen über den Produktionsprozess, wie zum Beispiel Werte von Vormaterialien, zur Verfügung zu stellen. Eine Nachprüfung kann es allerdings trotzdem geben.
Quelle: IHK Stuttgart

Nutzung in der unternehmerischen Praxis

In der unternehmerischen Praxis wird das Handelsabkommen zwar grundsätzlich positiv gesehen, die relativ komplexen Ursprungsregelungen erschweren jedoch die Nutzung der Vorteile des Abkommens.
Im Einzelnen gibt es folgende Einschätzung zum Abkommen:
  •     Die Unternehmen sehen das Japan-Geschäft grundsätzlich positiv
  •     Es bestehen jedoch etliche Hürden
  •     Die Unternehmen fokussieren sich auf Abbau tarifärer Hemmnisse
  •     Der Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse und die Vorteile daraus sind relativ unbekannt
  •     Die Ursprungsregeln sind zu kompliziert und halten Unternehmen von der Nutzung ab
  •     Die Unternehmen wünschen sich verständliche Informationen und vor allem Transparenz
Die Einschätzung basiert auf einer unter Federführung der IHKn, des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK), des Ostasiatischen Verein (OAV), der Auslandshandelskammer (AHK) Japan und dem Enterprise Europe Network (EEN) durchgeführten Umfrage, an der sich insgesamt knapp 540 Unternehmen beteiligt haben.

Weitere Informationen

  • Der Zoll informiert in einem Merkblatt zu Ursprungsregelungen
  • Allgemeine Informationen, Verhandlungsdokumente und vieles mehr bietet die EU-Kommission an.
  • Japan kann als Empfangsland auf Lieferantenerklärungen genannt werden.
  • Da zahlreiche Waren in Japan ohnehin zollfrei sind, kann es sich lohnen, auf den Aufwand der Präferenzermittlung und Dokumentation zu verzichten. Dies hängt von der Ware und vom Kunden ab. Der Schwerpunkt des Abkommens liegt ohnehin im Bereich der Öffnung des japanischen Marktes.
Quelle: IHK Region Stuttgart