Straßengüterverkehr: EU-Mobilitätspaket I wurde beschlossen

Nach dreieinhalb Jahren dauernden Diskussionen ist nun am 8. Juli 2020 das Mobilitätspaket I beschlossen worden. Es werden diverse Regelungen im Bereich  Lenk- und Ruhezeiten, Markt- und Berufszugang, und der Entsendung von Fahrpersonal geändert beziehungsweise neu eingeführt. Änderungen bei den Lenk- und Ruhezeiten (einschließlich der Rückkehrpflicht für Lkw-Fahrer) gelten seit dem 20. August 2020, mit Ausnahme der besonderen Fristen für den digitalen Tachograph. Die Änderungen bei den Markt- und Berufszugangvoraussetzungen, der Entsendung des Fahrpersonals und bei der Kontrollrichtlinie werden erst 18 bis 21 Monate nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 31. Juli 2020 in Kraft treten.

Änderungen bei den Lenk- und Ruhezeiten

  • Regelungen zu Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten bleiben unverändert bestehen
  • Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) muss weiterhin außerhalb des Fahrzeuges verbracht werden. Eine Dokumentationspflicht wird es immer noch nicht geben und somit ist die Kontrollmöglichkeit hierzu weiterhin sehr schwierig.
  • Prinzipielle Heimkehrpflicht der Fahrer nach 4 Wochen
  • Im grenzüberschreitenden Verkehr sind nun 2 verkürzte Wochenruhezeiten von 24 Stunden zwischen 2 langen Wochenruhezeiten möglich. Wenn der Fahrer 2 verkürzte Wochenruhezeiten einlegt, muss die Tour so organisiert werden, dass der Fahrer nach 3 Wochen zum Ausgleich in seine Heimat oder das Niederlassungsland zurückkehrt.
  • Unterbrechung von Ruhezeiten durch Fähr- und Zugüberfahrten: künftig dürfen auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten bis zu 2 Mal für insgesamt eine Stunde unterbrochen werden
  • Die Überschreitung der Lenkzeit, um die Wochenruhezeit am Wohnort oder der Betriebsstätte zu verbringen ist nun im geringen Umfang unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Grenzüberfahrten mit digitalen Tachograph müssen ab voraussichtlich Februar 2022 bei jedem Grenzübertritt dokumentiert werden. Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind.
  • Ausweitung der Mitführungspflicht auf 1 + 56 Tage: Ab dem 31. Dezember 2024 müssen bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage mitgeführt werden.
  • Aufzeichnung von Urlaub und Krankheit als Ruhezeit (Symbol “Bett”) ist künftig legal
  • Intelligenter Tachograph der 2. Generation:
    Lkw mit analogen- oder digitalen Tachograph müssen bis Ende 2024 umgerüstet werden, Lkw mit intelligenten Tachograph der 1. Generation müssen bis Sommer 2025 umgerüstet werden und Lkw zwischen 2,5 t und 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht müssen ab Mitte 2026 umgerüstet sein.

Änderungen bei den Markt- und Berufszugangsvoraussetzungen

  • Lkw müssen in Zukunft einen klaren Bezug zum Land der Niederlassung haben und alle 8 Wochen dorthin zurückkehren (Briefkastenfirmen sollen hiermit verhindert werden)
  • Marktzugangsvoraussetzungen und Lenk- und Ruhezeiten gelten im internationalen Verkehr für Lkw über 2,5 t zG (Kleintransporter, Vans et cetera sind nun eingeschlossen)
  • Weiterhin sind nur 3 Kabotagefahrten innerhalb von 7 Tagen im Anschluss an eine internationale Güterbeförderung möglich. Anschließende viertägige „Cooling-Off-Phase“ wird neu eingeführt. Dies bedeutet, dass der Lkw 4 Tage im Heimatland bleiben muss, bevor weitere Kabotagefahrten durchgeführt werden dürfen.

Änderungen bei der Entsendung des Fahrpersonals

  • bilaterale Beförderungen sind von der Entsenderichtlinie ausgeschlossen; auf dem Weg zum Bestimmungsland und auf dem Rückweg ist ein zusätzlicher Vorgang der Beladung und/oder Entladung in beide Richtungen zugelassen oder kein zusätzlicher Vorgang auf dem Hinweg und 2 zusätzliche Vorgänge auf dem Rückweg
  • Transit ist ausgenommen
  • Für alle anderen Beförderungen (einschließlich Kabotage) soll vom 1. Tag an die Entsenderichtlinie uneingeschränkt gelten.