Erlaubnispflicht gemäß § 34c Gewerbeordnung

Rechtliche Grundlage

Die IHK Bodensee-Oberschwaben ist seit März 2019 Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für Baubetreuer, Bauträger, Darlehensvermittler, Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, die in der Region Bodensee-Oberschwaben (Bodenseekreis, Landkreis Ravensburg und Landkreis Sigmaringen) gemäß § 34 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) tätig sein wollen.

Betroffenenkreis

Bau
  • Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaft­lich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Abs. 1 Nr.  3b GewO).
  • Bauträger ist, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden will (§ 34c Abs. 1 Nr. 3a GewO).
  • Bauträger und Baubetreuer müssen sich gemäß § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) jährlich auf eigene Kosten prüfen lassen und den Bericht darüber spätestens zum Ende des Folgejahres der IHK vorlegen.
Darlehen
  • Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO). Die Darlehensgewährung im eigenen Namen und die Immobiliardarlehensvermittlung an Verbraucher (§ 34i GewO) gehören jedoch nicht dazu.
Wohnimmobilien
  • Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstü­cke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO).
  • Wohnimmobilienverwalter ist, wer Immobilien für Dritte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) oder als Mietverwalter verwalten will (§ 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO).
    • Aufgabe eines Wohnimmobilienverwalters ist es, kaufmännische, technische, rechtliche und organisatorische Tätigkeiten auszuüben, die zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft notwendig und zweckmäßig sind.
    • Verwalter von Ferienwohnungen sind Wohnimmobilienverwalter im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO. Die gewerbsmäßige Verwaltung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern für Dritte fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO. Ferienwohnungen und Ferienhäuser sind Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
    • Nicht erlaubnispflichtig ist, wer ausschließlich eigene Immobilien verwaltet. Zudem sind von der Erlaubnispflicht Verwalter befreit, die als Miteigentümer das gemeinschaftliche Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft verwalten.
  • Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Weiterbildungspflicht (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren, geregelt ist diese in § 34c Absatz 2a GewO in Verbindung mit § 15b (MaBV).

Erlaubnisvoraussetzungen und Berufsausübungspflichten

  • Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass der Gewerbetreibende persönlich zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. 
  • Wohnimmobilienverwalter müssen zusätzlich den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
  • Ein Sachkundenachweis ist nicht zu erbringen.
Im Impressum der Erlaubnisinhaber muss gemäß § 9 Telemediengesetz (TMG) auf die IHK als zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde hingewiesen werden, beispielsweise durch den Hinweis: Zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit nach § 34c GewO: IHK Bodensee-Oberschwaben, Lindenstr. 2, 88250 Weingarten

Antragstellung

  • Anhand unserer Checkliste können Sie feststellen, welchen Unterlagen Sie für Ihren Erlaubnisantrag benötigen.
  • § 9 MaBV sieht darüber hinaus vor, dass die IHK über wesentliche Veränderungen im Unternehmen zu informieren ist.
Wer vor August 2018 schon tätig war und die Erlaubnis nicht bis einschließlich Februar 2019 beantragt hat, darf sein Gewerbe bis zum Erhalt der Erlaubnis nicht ausführen. Die Ausübung dieser Tätigkeit ohne die entsprechende Gewerbeerlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.