Was 2026 für Unternehmen bringt

Megafon - Das ändert sich 2026
Mit dem Jahreswechsel beginnt für Unternehmen die Planung unter neuen Rahmenbedingungen: 2026 bringt eine Reihe gesetzlicher Änderungen, die teilweise bereits beschlossen und teilweise kurz vor der Verabschiedung stehen. So oder so werden sie den Geschäftsalltag prägen.

Erleichterungen beim CO₂-Grenzausgleich (CBAM)

Die EU will ihre CO₂-Emissionen bis 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 senken. Ein zentrales Instrument dafür ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – das CO₂-Grenzausgleichssystem. Es soll sicherstellen, dass importierte Waren denselben CO₂-Kosten unterliegen wie vergleichbare Produkte aus der EU und so eine Verlagerung emissionsintensiver Produktion ins Ausland verhindern.
Ab Januar 2026 beginnt die Regelphase: Importeure bestimmter Waren wie Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel sowie Strom und Wasserstoff müssen künftig für die mit der Herstellung verbundenen Emissionen CBAM-Zertifikate erwerben. Der Verkauf dieser Zertifikate startet allerdings erst am 1. Februar 2027, rückwirkend für die Importe des Jahres 2026.
Die jüngste Reform bringt deutliche Erleichterungen gegenüber den bisherigen Vorgaben:
  • Schwellenwert: Nur Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren, sind betroffen. Kleinere Importeure sind von den Pflichten befreit.
  • Fristen: Die jährliche CBAM-Erklärung ist künftig bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben (statt 31. Mai).
  • Zulassung: Nur wer die Schwelle überschreitet, muss sich als „zugelassener CBAM-Anmelder“ registrieren.
In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zuständig. Sie überwacht die Registrierung und die Abgabe der Erklärungen.

Die nächste Stufe des Data Acts

Mit dem EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) setzt die Europäische Union einen weiteren Meilenstein ihrer Datenstrategie. Die Verordnung regelt, wie Daten aus vernetzten Produkten und Diensten genutzt werden dürfen – und soll den Zugang für Nutzer deutlich erleichtern. Betroffen sind alle Geräte, die mit dem Internet verbunden sind und Daten erzeugen, etwa smarte Haushaltsgeräte, Wearables, Fahrzeuge, Produktionsmaschinen oder landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge.
Bereits seit September 2025 gilt: Hersteller und Anbieter digitaler Dienste müssen sicherstellen, dass Nutzer die bei der Verwendung entstehenden Daten einsehen und auf Wunsch auch an Dritte weitergeben können. Damit sollen neue Services und mehr Wettbewerb ermöglicht werden.
Ab dem 12. September 2026 folgt die nächste Stufe: Für alle neuen Produkte und Dienste gilt das Prinzip „Access by Design“. Das bedeutet, dass Geräte so gestaltet sein müssen, dass die erzeugten Daten direkt und automatisch verfügbar sind – ohne komplizierte Anfragen oder zusätzliche Software. Nutzer sollen die Daten unmittelbar über das Gerät oder eine zugehörige Anwendung einsehen und weiterverarbeiten können.
Für Unternehmen bedeutet das: Sie müssen ihre Produkte technisch anpassen, Schnittstellen schaffen und klare Prozesse für den Datenzugriff implementieren. Gleichzeitig eröffnen sich neue Chancen für datenbasierte Geschäftsmodelle – etwa Wartungs- oder Analyse-Services. Wer früh handelt, kann Wettbewerbsvorteile sichern. Allerdings gilt auch: Verstöße gegen die Vorgaben können Sanktionen nach sich ziehen, da der Data Act als EU-Verordnung unmittelbar gilt.

Verschärfungen im Entgelttransparenzgesetz – neue Pflichten auch für kleinere Betriebe

Die EU-Richtlinie zur Chancengleichheit von Männern und Frauen verfolgt das Ziel, mehr Klarheit über Gehaltsstrukturen zu schaffen und mögliche Ungleichbehandlungen bei der Bezahlung von Frauen und Männern abzubauen. Dieses Anliegen bringt für Unternehmen jedoch eine Vielzahl neuer Verpflichtungen mit sich, die zu erheblichen zusätzlichen bürokratischen Belastungen führen.
Die Bundesregierung muss die Vorgaben der Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Damit gilt künftig eine Berichtspflicht für Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten (bisher 500). Diese müssen regelmäßig Berichte zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle erstellen. Zeigt sich dabei ein Unterschied von mehr als fünf Prozent, sind Arbeitgeber verpflichtet, gemeinsam mit dem Betriebsrat innerhalb von sechs Monaten Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen.
Alle Beschäftigten erhalten zudem einen Anspruch auf Auskunft über ihre eigene Vergütung sowie die durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Tätigkeiten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Über dieses Recht muss der Arbeitgeber einmal jährlich informieren.
Ab Inkrafttreten der neuen Regeln ist auch im Bewerbungsprozess mehr Transparenz vorgeschrieben: Schon in Stellenanzeigen müssen das Einstiegsgehalt oder eine Gehaltsspanne genannt werden.
Die Richtlinie sieht zudem strenge Sanktionsmechanismen, Entschädigungen und Beweislastregelungen vor, die greifen, wenn Unternehmen ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachkommen. So liegt im Falle einer Klage wegen Entgeltdiskriminierung die Beweislast beim Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass keine Diskriminierung vorliegt. Unternehmen werden deswegen künftig Lohnentscheidungen umfassend dokumentieren müssen, um nötigenfalls den Beweis antreten zu können, dass Lohnunterschiede gerechtfertigt sind. Der deutsche Gesetzgeber muss zudem Sorge tragen, dass Verletzungen der Richtlinie z. B. in Hinblick auf Berichts- und Auskunftspflichten u. a. Bußgelder nach sich ziehen. Für den Fall ungerechtfertigter Lohnunterschiede drohen Unternehmen Schadenersatz- und Entschädigungsforderungen der Beschäftigten.

Mehr Förderung für Innovationen

Ab 2026 wird die steuerliche Forschungsförderung deutlich attraktiver. Die Bundesregierung hat das Forschungszulagengesetz (FZulG) im Rahmen des Investitionssofortprogramms („Investitionsbooster“) überarbeitet. Ziel: Unternehmen sollen mehr Anreize für Forschung und Entwicklung erhalten – bei weniger Bürokratie.
Die wichtigste Änderung betrifft die Bemessungsgrundlage: Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, können Unternehmen künftig 12 Millionen Euro ansetzen (bisher 10 Millionen). Daraus ergibt sich bei einer Förderquote von 25 Prozent eine maximale Zulage von 3 Millionen Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen, für die bereits eine Förderquote von 35 Prozent gilt, steigt die Förderung auf bis zu 4,2 Millionen Euro.
Neu ist auch die Einführung einer Gemeinkosten-Pauschale: Neben Personalkosten, Fremdleistungen und Abschreibungen können Unternehmen pauschal 20 Prozent für Gemeinkosten geltend machen. Das spart Nachweise und reduziert den Aufwand erheblich.
Für Personenunternehmen gibt es eine weitere Verbesserung: Der kalkulatorische Stundensatz für forschende Unternehmensinhaber steigt von bisher 70 auf 100 Euro pro Stunde.
Die neuen Regeln gelten für Projekte, die ab dem 1. Januar 2026 starten.

Strengere Regeln gegen Greenwashing

Was gilt künftig für Werbung mit Umweltaussagen? Und wo beginnt verbotenes „Greenwashing“? Die EU hat mit der EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825 – Empowering Consumers for the Green Transition) neue Vorgaben beschlossen. Derzeit läuft das parlamentarische Verfahren des Dritten UWG-Änderungsgesetz, mit dem diese Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird. Spätestens ab dem 27. September 2026 sollen diese neuen UWG-Regelungen anwendbar sein.
Kernpunkt: Unternehmen dürfen Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen nur noch machen, wenn diese klar, überprüfbar und belegbar sind. Vage Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“, nicht zertifizierte Siegel oder Aussagen wie „klimaneutral“, die allein auf Kompensation beruhen, sind künftig verboten.
Verbraucher müssen die Nachweise direkt in der Werbung oder über QR-Codes abrufen können. Wer gegen die neuen Regeln verstößt, riskiert Abmahnungen und ggf. sogar Bußgelder.

Das Lieferkettengesetz soll entschärft werden

Das Bundeskabinett hat Anfang September eine Novelle des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen, die Unternehmen spürbar entlasten soll. Das Änderungsgesetz wird voraussichtlich Anfang 2026 durch den Bundestag verabschiedet werden. Wichtigste Änderung: Die jährliche Berichtspflicht soll entfallen. Bislang mussten Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten jährlich einen Bericht über die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen und veröffentlichen. Diese Pflicht soll, auch rückwirkend, gestrichen werden. Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfung von Berichten entsprechend bereits eingestellt.
Auch bei Sanktionen sind Erleichterungen vorgesehen: Bußgelder sollen künftig nur noch bei schweren Pflichtverletzungen verhängt werden, die zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen führen.
Die grundlegenden Pflichten bleiben jedoch bestehen. Unternehmen müssen weiterhin ein Risikomanagement einrichten, regelmäßige Risikoanalysen durchführen und Maßnahmen ergreifen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu verhindern oder zu mindern.
Die LkSG-Novelle soll Anfang 2026 in Kraft treten. Doch das Thema ist damit nicht erledigt: Die EU wird im Rahmen der Überarbeitung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) eigene Vorgaben beschließen, die Deutschland bis Mitte 2028 umsetzen muss. Nach aktuellen Plänen wird die EU die Richtlinie von 2024 jedoch abschwächen. Sie soll zunächst nur für große Unternehmen – das heißt: ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz gelten.

Mehr Verantwortung für Cybersicherheit

Die Bedrohung durch Cyberangriffe ist so hoch wie nie, warnt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Mit der NIS-2-Richtlinie will die EU die Sicherheitsstandards für Unternehmen deutlich anheben und den Kreis der Verpflichteten erweitern. NIS-2 steht für „Network and Information Security Directive 2“. Deutschland hat die Umsetzung inzwischen beschlossen; die neuen Regeln treten voraussichtlich Anfang 2026 in Kraft.
Betroffen sind nicht mehr nur Betreiber kritischer Infrastrukturen, sondern auch viele mittelständische Unternehmen in 18 Sektoren – von Energie und Gesundheit bis zur verarbeitenden Industrie. Voraussetzung: mindestens 50 Beschäftigte oder mehr als 10 Millionen Euro Umsatz. Ob Ihr Unternehmen dazugehört, zeigt das BSI-Tool unter https://betroffenheitspruefung-nis-2.bsi.de/
Die Pflichten sind umfangreich: Unternehmen müssen ein Risikomanagement etablieren, Sicherheitskonzepte erstellen, Lieferketten absichern und Mitarbeitende schulen. Außerdem gilt eine Registrierungspflicht bei einer zentralen Meldestelle innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten. Sicherheitsvorfälle sind künftig streng zu melden: erste Meldung binnen 24 Stunden, eine detaillierte Analyse nach 72 Stunden und ein Abschlussbericht spätestens nach einem Monat.
Letztlich verlangt das Gesetz, dass sich Unternehmen grundlegend mit IT-Sicherheit auseinandersetzen und entsprechende Strukturen implementieren.

Die Produkthaftung wird ausgeweitet

Die EU modernisiert das Produkthaftungsrecht grundlegend. Mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 sollen Verbraucher in einer digitalen Welt besser geschützt werden. Deutschland muss die Vorgaben bis 9. Dezember 2026 umsetzen. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 11. September 2025 einen Referentenentwurf vorgelegt.
Was bedeutet das? Künftig gelten nicht nur klassische Waren als Produkte, sondern auch Software, KI-Systeme, digitale Baupläne für 3D-Drucker, smarte Geräte und verbundene Dienste. Auch geraten Unternehmen in die Haftung, die bisher nicht betroffen waren – etwa Anbieter von Software, Betreiber von Online-Plattformen, Fulfillment-Dienstleister oder Firmen, die Produkte wiederaufbereiten.
Die finanziellen Grenzen fallen: Der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro und die Haftungsobergrenze von 85 Millionen Euro werden gestrichen. Geschädigte können also künftig den vollen Schaden ersetzt verlangen. Außerdem ist ein erhöhtes Risiko von Kollektivklagen zu erwarten.
Neu sind auch Offenlegungspflichten: In Haftungsprozessen müssen Unternehmen relevante Beweismittel wie Konstruktionsdaten oder Erkenntnisse aus der Produktbeobachtung auf Antrag dem Kläger vorlegen. Wer diese Pflicht ignoriert, hat schlechte Karten – denn die Richtlinie sieht eine gesetzliche Vermutung vor: Wenn der Kläger seinen Schadensersatzanspruch plausibel darlegt, wird angenommen, dass das Produkt fehlerhaft ist.
Zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse können Unternehmen beantragen, dass bestimmte Unterlagen vertraulich behandelt werden. Gibt das Gericht dem Antrag statt, kann es Strafen verhängen, falls der Kläger diese Geheimnisse außerhalb des Verfahrens nutzt.
Für Unternehmen heißt das: Sie müssen ihre Prozesse, Dokumentationen und IT-Sicherheit prüfen und anpassen.

Reparieren statt wegwerfen

Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/1799 über das Recht auf Reparatur neue Regeln beschlossen, die bis zum 31. Juli 2026 in Deutschland umgesetzt sein müssen. Ziel ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und Elektroschrott zu reduzieren.
Einen konkreten Entwurf für eine entsprechende deutsche Gesetzesinitiative gibt es zwar noch nicht. Die EU-Richtlinie zeigt jedoch, wohin die Reise gehen dürfte. Danach sollen Verbraucher sollen künftig die Möglichkeit haben, bestimmte Produkte – etwa Smartphones, Tablets, Displays, Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen oder Kühlschränke sowie Fahrzeuge mit Batterien – auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung zu einem angemessenen Preis reparieren zu lassen.
Die Reparaturpflicht trifft zunächst den Hersteller. Hat dieser keinen Sitz in der EU, muss ein Bevollmächtigter, Importeur oder Händler die Verpflichtung übernehmen. Hersteller müssen außerdem sicherstellen, dass Ersatzteile und Reparaturinformationen über einen angemessenen Zeitraum verfügbar sind und Reparaturen nicht durch technische Sperren behindert werden.
Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass Reparaturen möglichst einfach und zugänglich sein müssen. Hindernisse für Verbraucher oder unabhängige Werkstätten sind künftig unzulässig.
Tipp für Unternehmen: Hersteller betroffener Produktgruppen sollten bereits jetzt prüfen, ob ihre Produkte technisch reparierbar sind, Ersatzteile und Werkzeuge rechtzeitig verfügbar gemacht werden und klare Prozesse für Reparaturanfragen und -abwicklung bestehen.

Mehr Verantwortung für Verpackungen

Bis spätestens Sommer 2026 muss Deutschland die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in nationales Recht umsetzen. Dafür wird das bisherige Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt. Die Reform bringt tiefgreifende Änderungen, die nahezu alle Unternehmen betreffen, die Verpackungen in Verkehr bringen – vom produzierenden Gewerbe über den Handel bis hin zu Online-Plattformen.
Kernpunkt ist die Ausweitung der Herstellerverantwortung. Unternehmen müssen sich künftig bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und digitale Nachweise wie QR-Codes auf Verpackungen anbringen, um Recyclinginformationen bereitzustellen. Die Recyclingquoten steigen deutlich: Für Kunststoffverpackungen gilt bis 2030 eine Quote von 75 Prozent, für Metalle sogar 95 Prozent. Zusätzlich wird ein Fonds für Abfallvermeidung eingeführt, in den Hersteller und Systeme einzahlen müssen. Diese Maßnahmen sollen die Kreislaufwirtschaft stärken, bedeuten aber auch höhere Kosten und mehr organisatorischen Aufwand.
Wer die neuen Pflichten ignoriert, riskiert empfindliche Sanktionen: Bußgelder von bis zu 200.000 Euro und Verkaufsverbote sind möglich. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig ihre Verpackungsstrategien überprüfen, Materialien auf Recyclingfähigkeit prüfen und die Registrierung vorbereiten. Wer rechtzeitig handelt, sichert nicht nur die eigene Rechtskonformität, sondern kann auch Wettbewerbsvorteile durch nachhaltige Lösungen erzielen.

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