Ehrenamtliche Handelsrichter:innen

Die Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten sind in Deutschland mit insgesamt drei Richter:innen besetzt, und zwar einem Volljuristen als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern aus der Kaufmannschaft.
Diese Spezialspruchkörper für Kaufleute am Landgericht haben sich die Kaufleute selbst erkämpft, es gibt sie bereits seit Inkrafttreten des Gerichtverfassungsgesetzes (GVG) im Jahre 1877. Sinn und Zweck ist es, neben juristischen Kenntnissen auch kaufmännischen Sachverstand und kaufmännische Erfahrung in die Entscheidung des Gerichts einzubringen. Die ehrenamtlichen Handelsrichter:innen sind deshalb keine Laienrichter, wie Schöffen, sondern Fachrichter:innen mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Unternehmensführung.
Ehrenamtliche Handelsrichter:innen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Berufsrichter:innen. Sie haben auch gleiches Stimmrecht wie Berufsrichter:innen: jede Stimme zählt gleich viel.Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Benennung ist möglich.