Sonderfälle bei der IHK-Mitgliedschaft

Apotheken

Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit Mitglied der IHK. Weil Apothekeninhaber aber auch Mitglied der Apothekenkammer sind, gibt es für sie eine Sonderregelung für den IHK-Beitrag:
Die Beitragshöhe wird nur mit einem Viertel des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb berechnet.
Sind diese Unternehmen im Handelsregister eingetragen, müssen sie immer wenigstens den Mindestgrundbeitrag zahlen.

Freie Berufe

Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglied der IHK, da die freiberufliche Tätigkeit nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Hierzu gehören beispielsweise Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte und Künstler (siehe § 18 Einkommenssteuergesetz). Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, entscheidet die Finanzverwaltung. An die Entscheidung ist die IHK gebunden.
Wird die freiberufliche Tätigkeit in Form einer Kapitalgesellschaft, wie zum Beispiel einer Wirtschaftsprüfungs-AG, Steuerberater-GmbH oder Rechtsanwalt-GmbH ausgeübt, ist diese aufgrund der Rechtsform mit Eintragung in das Handelsregister gewerbesteuerpflichtig und somit auch Mitglied der IHK.
Wenn neben der freiberuflichen Tätigkeit noch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, kann dies ebenfalls zu einer Mitgliedschaft in der IHK führen. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn es sich um einen eigenständigen und damit von der freiberuflichen Tätigkeit unabhängigen Gewerbebetrieb handelt oder die gewerbliche Tätigkeit die freiberufliche Tätigkeit überwiegt.
Zur Berechnung des IHK-Beitrages werden dann lediglich die gewerblichen Einkünfte zu Grunde gelegt.
Das IHK-Gesetz sieht für Freiberufler unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragsprivilegierung vor. Das bedeutet, dass nur ein Zehntel des gewerblichen Ertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird.
Voraussetzungen für eine Privilegierung sind:
  • die Mitgliedschaft in einer anderen Berufskammer,
  • die gewerbliche Tätigkeit muss mit der freiberuflichen Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und
  • die freiberufliche Tätigkeit muss bezogen auf den gesamten Betrieb vorwiegend ausgeübt werden.
Das Merkmal “vorwiegend” ist erfüllt, wenn der Anteil der freiberuflichen Tätigkeit am gesamten Betrieb deutlich über 50 Prozent liegt. Zur Beurteilung sind Ertrag bzw. Gewinn und Umsatz heranzuziehen.
Typische Fälle, in denen die gewerbliche Tätigkeit in unmittelbaren Zusammenhang mit der freiberuflichen steht, sind zum Beisiel ein Steuerberater, der auch als Treuhänder tätig ist, ein Tierazt, der ambulant Tierarzneien verkauft oder ein Architekt, der die Bauleitung und Bauüberwachung übernimmt.

Handwerksfirmen und gemischt-gewerbliche Firmen

Ein Unternehmen, welches ausschließlich handwerklich bzw. handwerksähnlich tätig ist, ist Mitglied der Handwerkskammer.
Haben Unternehmen allerdings neben dem handwerklichen auch einen nichthandwerklichen Betriebsteil, dann sind sie mit dem nichthandwerklichen Betriebsteil IHK-zugehörig und mit dem handwerklichen Betriebsteil Mitglied bei der zuständigen Handwerkskammer. Diese Unternehmen werden Mischbetriebe genannt.
Beiträge zahlen Mischbetriebe bei der IHK nur dann, wenn:
  • der Betrieb nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (d. h. in der Regel die Handelsregistereintragung) und
  • der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils über € 130.000,-- beträgt
Bei der Berechnung des IHK-Beitrags wird nur das Ergebnis des nichthandwerklichen Betriebsteils berücksichtigt. Zwischen IHK und HWK werden hierzu sogenannte Beitragsteilungsverhältnisse vereinbart, die der Gewichtung innerhalb des Betriebes entsprechen.

Komplementärgesellschaften

Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personengesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 % ermäßigt, sofern beide Gesellschaften der IHK Mittleres Ruhrgebiet zugehören.
Komplementärgesellschaften können den Antrag schriftlich an die IHK Mittleres Ruhrgebiet richten. Sie müssen lediglich durch Unterschrift bestätigen, dass die oben genannten Bedingungen erfüllt sind und die Gesellschaft keine anderen gewerblichen Tätigkeiten ausübt. Zu den anderen gewerblichen Tätigkeiten zählen zum Beispiel die Verwaltung von oder die Beteiligung an anderen Unternehmen.

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Unternehmen sind von der Gewerbesteuer befreit und damit nicht IHK-zugehörig.
Ausnahme: Das Unternehmen unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Die Gemeinnützigkeit kann vom Unternehmen durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen werden.

Organschaftsverhältnisse

Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständig IHK-zugehörig und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind. Die Gewerbeerträge werden bei Organträger und Organgesellschaft getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und dem Organträger angerechnet.
Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt.
Die Organgesellschaften werden zum Grundbeitrag veranlagt (§ 2 Abs. 1 IHKG in Verbindung mit (§ 2 Abs. 1 Beitragsordnung). (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 96 KB)
Die Organträger werden auf der Grundlage des Gewerbeertrages bzw. des Zerlegungsanteiles am Gewerbeertrag zur Umlage und ggf. zum Grundbeitrag veranlagt. Ein Grundbeitrag wird nur berechnet, wenn der Organträger selbst eine eigene Betriebsstätte im IHK-Bezirk hat.

Vorrats-GmbH

Auch Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt sind, sind IHK-zugehörig und beitragspflichtig, da die IHK-Zugehörigkeit ausschließlich von der objektiven Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt. Bei einer GmbH beginnt die objektive Gewerbesteuerpflicht mit deren Eintragung im Handelsregister.

Photovoltaikanlagen

Betreiber von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) sind, soweit sie Strom entgeltlich einspeisen bzw. abgeben, grundsätzlich objektiv gewerbesteuerpflichtig gemäß § 2 Abs. 1 GewStG und damit auch gesetzliche Mitglieder der IHK gemäß § 2 Abs. 1 IHKG.
Der Gesetzgeber hat jedoch Ende November 2019 durch das Jahressteuergesetz (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019, BGBl. I, 2451) entschieden, dass Betreiber von PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 Kilowatt Peak gemäß § 3 Nr. 32 GewStG von der objektiven Gewerbesteuerpflicht befreit und damit nicht mehr gesetzliches Mitglied der IHK sind, sofern sie kein weiteres Gewerbe betreiben. Diese Befreiung wirkt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 4 GewStG erstmalig für den Erhebungszeitraum 2019.
Ende 2022 wurde dann das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Der darin enthaltene neue Grenzwert für die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen hat auch Auswirkungen auf die IHK-Zugehörigkeit.
Bisher waren Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 Kilowatt (Peak) ab dem EHZ 2019 von der objektiven Gewerbesteuerpflicht befreit, und die gesetzliche Mitgliedschaft gem. § 2 Abs. 1 IHKG in der IHK ist entfallen.
Durch eine Gesetzesänderung in § 3 Nr. 32 GewStG wurde die Leistungsgrenze der oben genannten PV-Anlagen auf 30 Kilowatt Peak Leistung angehoben, und zwar rückwirkend zum 01.01.2022. Dadurch entfällt für Anlagenbetreiber bis 30 Kilowatt Peak zum einen die objektive Gewerbesteuerpflicht und, soweit kein weiterer gewerblicher Betrieb besteht, zum anderen die IHK-Mitgliedschaft.

Ruhende GmbH

Grundsätzlich hängt die IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht von den Festsetzungen des Finanzamtes ab. Daher besteht die Beitragspflicht auch dann noch, wenn die GmbH ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit dem Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister.

Vermögensverwaltung

Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der IHK hängt davon ab, ob ein Unternehmen gewerbesteuerpflichtig ist.
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel als GmbH&Co. KG, oder in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, z.B. als GmbH oder AG, ausgeübt wird.
Tätigkeiten als Kapitalgesellschaft gelten per Gesetz immer als gewerblich (§2 Abs. 2 GewStG). Es besteht daher dem Grunde nach eine Gewerbesteuerpflicht und damit auch eine Mitgliedschaft in der IHK. Auf eine tatsächliche Veranlagung zur Gewerbesteuer kommt es nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dabei nicht an.

Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe

Der Betrieb einer reinen Land- oder Forstwirtschaft unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Unternehmen, die ausschließlich Land- oder Forstwirtschaft betreiben, sind daher nicht Mitglied der IHK.
Wird jedoch der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb in Form einer Kapitalgesellschaft geführt, ist diese aufgrund der Rechtsform mit Eintragung in das Handelsregister gewerbesteuerpflichtig und somit Mitglied der IHK.
Wenn neben der land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit noch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, kann dies ebenfalls zu einer IHK-Mitgliedschaft führen. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn es sich um einen eigenständigen und damit von der Land- und Forstwirtschaft unabhängigen Gewerbebetrieb handelt oder die gewerbliche Tätigkeit die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit überwiegt.
Das IHK-Gesetz sieht für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragsprivilegierung vor. Das bedeutet, dass nur ein Zehntel des gewerblichen Ertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird.
Voraussetzungen für eine Privilegierung sind:
  • die Entrichtung einer Umlage an die Landwirtschaftskammer,
  • die gewerbliche Tätigkeit muss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Land- oder Forstwirtschaft stehen und
  • die land- oder frostwirtschaftliche Tätigkeit muss bezogen auf den gesamten Betrieb vorwiegend ausgeübt werden.
Das Merkmal “vorwiegend” ist erfüllt, wenn der Anteil der land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit am gesamten Betrieb deutlich über 50 Prozent liegt. Zur Beurteilung sind Ertrag bzw. Gewinn und Umsatz heranzuziehen. Zusätzlich muss der gewerbliche Teil ein integrierter Bestandteil des land- beziehungsweise forstwirtschaftlichen Betriebes sein.
Typisch land- oder forstwirtschaftliche Gewerbe (verbundene Nebengewerbe) sind zum Beispiel:
  • Hofläden, in denen ausschließlich eigene Erzeugnisse verkauft werden
  • (Friedhofs)gärtnereien
  • Photovoltaikanlagen, die ausschließlich zur Versorgung des eigenen Hofes genutzt werden