Fragen und Antworten zur IHK-Mitgliedschaft und zum IHK-Beitrag

Wer ist Mitglied der IHK Mittleres Ruhrgebiet?

Die Mitgliedschaft in der IHK ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt.
Gemäß § 2 des IHKG gehören alle Unternehmen zur IHK Mittleres Ruhrgebiet, die eine Betriebsstätte in unserem IHK-Bezirk, also in Bochum, Hattingen, Herne oder Witten, unterhalten, soweit die objektiven Voraussetzungen für die Besteuerung nach dem Gewerbesteuergesetz vorliegen. Über die Gewerbesteuerpflicht entscheidet das Finanzamt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer zahlen muss.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um ein großes Unternehmen handelt oder lediglich eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Wer in verschiedenen IHK-Bezirken Betriebsstätten hat, ist auch Mitglied der jeweiligen IHK. Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht. Ein Austritt aus der IHK bzw. eine Kündigung der IHK-Mitgliedschaft ist nicht möglich.
Ausgenommen sind nur reine Handwerksbetriebe. Diese gehören ausschließlich der Handwerkskammer an.

Wie werde ich IHK-Mitglied?

Automatisch, denn von der Gewerbemeldestelle der zuständigen Kommune erhalten wir die Information über die Aufnahme Ihrer gewerblichen Tätigkeit. Eine gesonderte Beitrittserklärung bei der IHK ist nicht erforderlich.
Zusätzlich erhalten wir bei Einzelkaufleuten (e.K.) sowie Personengesellschaften (OHG, KG etc.) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.) von den Amtsgerichten die Nachricht über den Eintrag ins Handelsregister.
Wichtiger Hinweis:
Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (z.B. Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung) deren
  • Beginn
  • Veränderung (der Gegenstand des Gewerbes wird gewechselt oder ausgedehnt)
  • Verlegungen - innerhalb der Gemeinde-
  • Beendigung
bei der örtlichen Gewerbemeldestelle unverzüglich anzuzeigen. Anderenfalls kann dies von der zuständigen Kommune als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wann beginnt die IHK-Mitgliedschaft?

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Mitgliedschaft in der IHK mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beginnt die MItgliedschaft bereits mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister.

Wann endet die IHK-Mitgliedschaft?

Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen (Kleingewerbetreibende), Einzelkaufleuten (e.K.) und Personengesellschaften (OHG, KG etc.) endet die IHK-Mitgliedschaft mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.) endet die IHK-Mitgliedschaft nicht schon mit der Aufgabe jeglicher gewerblichen Betätigung, sondern mit der Löschung der Firma im Handelsregister.
Die Beitragspflicht endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt.
Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.

Ist ein Austritt aus der IHK möglich?

Ein Austritt aus der IHK, z.B. durch Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich. Die IHK-Mitgliedschaft ergibt sich direkt aus dem IHK-Gesetz und endet erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Sofern ein Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Zuständigkeit der IHK Mittleres Ruhrgebiet verlegt, wird es Mitglied der dann örtlich zuständigen IHK.
 

Welche Vorteile hat die IHK-Mitgliedschaft?

Erst die Pflichtmitgliedschaft macht es möglich, dass die IHK alle Gewerbetreibenden ihrer Region gleichberechtigt vertreten kann – und nicht nur die Einzelinteressen einiger Großunternehmer oder Branchen.
So können wir uns z.B. für eine bessere Infrastruktur und Verkehrsanbindung, für niedrige Steuern und Abgaben, für Bürokratieabbau und Fachkräftenachwuchs durch Aus- und Weiterbildung engagieren.
Das kommt allen Gewerbetreibenden zugute und kann nur funktionieren, wenn sich auch alle an der Finanzierung beteiligen.
IHKn ersetzen die staatliche Verwaltung dadurch, dass sie eine ganze Reihe hoheitlicher Aufgaben für die Unternehmen wahrnehmen, z. B. bei den Themen Außenwirtschaft, Baurecht und Infrastruktur, Berufliche Bildung, Finanz-, Versicherungs- und Immobilienwirtschaft, Gewerberecht, Wettbewerbsrecht usw. Ohne die IHKn müsste der Staat diese Aufgaben mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand bestreiten.
Die Beiträge der IHK-Mitglieder vermeiden also höhere Steuern und Abgaben. Die Unternehmen müssten zudem auf ihre Mitsprache- und Beteiligungsmöglichkeiten verzichten. Die Selbstverwaltung und damit verbundene Eigenverantwortung der Gewerbetreibenden ersetzt mithilfe der IHKn die Staatsverwaltung.
Die Wirtschaft entscheidet selbst, macht es selbst und bezahlt es selbst.

Was sind IHK-Beiträge?

Aufgabe der Industrie- und Handelskammern ist es nach § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft und damit der Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen.
Zur sachgemäßen Erfüllung dieser Aufgaben sind von den IHK-Mitgliedern Beiträge zu entrichten, die keine Gegenleistung für eine besondere individuelle Verwaltungsleistung der IHK sind, sondern der allgemeinen Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten der IHK dienen.
Die Beiträge sind öffentliche Abgaben und somit steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG, enthalten jedoch keine Umsatzsteuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Wie setzt sich der IHK-Beitrag zusammen?

Die IHK-Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
Der Grundbeitrag ist so gestaffelt, dass er der Leistungsstärke der Unternehmen entspricht. Die Umlage richtet sich nach der Höhe des erwirtschafteten Gewerbeertrages.
Der IHK-Beitrag orientiert sich dadurch an den finanziellen Möglichkeiten der Unternehmen – er ist zugleich eine Form der solidarischen Finanzierung.
Weitere Details, wie zum Beispiel die Staffelgrenzen, die Höhe der Umlage, Möglichkeiten der Freistellung vom IHK-Beitrag etc. entnehmen Sie bitte unser Wirtschaftssatzung.

Wer setzt die Höhe der IHK-Beiträge fest?

Die Vollversammlung, das oberste Gremium der IHK Mittleres Ruhrgebiet, welche von den IHK-Mitgliedern demokratisch gewählt ist, beschließt jedes Jahr die Höhe der Grundbeiträge und den Hebesatz der Umlage. Dieser Beschluss wird im Zusammenhang mit der Wirtschaftssatzung veröffentlicht.
Da die Mitglieder der IHK-Vollversammlung selbst beitragspflichtig sind, ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.

Wie erfolgt die Veranlagung der IHK-Beiträge?

Bei der Beitragsveranlagung wird die Gegenwartsveranlagung angewendet, die dem Verfahren bei der Gewerbesteuer entspricht. Auf die Beiträge wird eine Vorauszahlung nach dem zuletzt bekannten Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb erhoben. Die endgültige Abrechnung erfolgt, sobald die endgültige Bemessungsgrundlage bekannt ist.
Den IHK-Mitgliedern bleibt es vorbehalten, die Beitragsvorauszahlung durch die IHK berichtigen zu lassen, falls der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, eine erhebliche Abweichung erwarten lässt.
Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigenden Bescheid.  Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert.

Wie erfolgt die Beitragsveranlagung bei mehreren Betriebsstätten?

Grundsätzlich ist jedes rechtlich selbstständige Unternehmen nur ein Mal beitragspflichtig. Das Beitragskonto wird unter der Identnummer des Hauptsitzes geführt. Dort erfolgt auch die Beitragsveranlagung grundsätzlich nach dem gesamten Gewerbeertrag des Unternehmens.
Bei Unterhaltung von Betriebsstätten in mehreren Betriebsgemeinden stellt das Finanzamt den Gewerbeertrag des Unternehmens fest und zerlegt diesen im sogenannten Zerlegungsbescheid nach Betriebsgemeinden. Die Mitteilung an die Industrie- und Handelskammern erfolgt dann für die Zerlegungen, die auf den Kammerbezirk der jeweiligen IHK entfallen.
Unterhält ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten im Bezirk nur einer Industrie- und Handelskammer, werden die Zerlegungsanteile zu einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zusammengefasst. Grundbeitrag und Umlage werden auf Basis des gesamten Gewerbeertrages nur ein Mal erhoben.
Wenn ein Unternehmen in den Bezirken verschiedener Industrie- und Handelskammern gewerblich tätig ist, unterliegt das Unternehmen der IHK-Zugehörigkeit und der Beitragspflicht bei allen betreffenden Kammern. Für die Berechnung des Beitrages werden nur die Zerlegungsanteile des Gewerbeertrages zu Grunde gelegt, die auf die im IHK-Bezirk gelegenen Betriebsstätten entfallen. Dadurch soll eine Doppelveranlagung vermieden werden. Der Mindestgrundbeitrag ist von Unternehmen mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb jedoch in jedem Fall zu zahlen. Nicht im Handelsregister eingetragene Personen oder Personengesellschaften können der Beitragsfreistellung unterliegen.
 Woher bekommt die IHK die Höhe der Gewerbeerträge?
Gem. § 9 Abs. 2 IHKG sind die Industrie- und Handelskammern öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes. Sie sind berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge der IHK-Mitglieder die erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben.
Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben müssen.
Es werden ausschließlich diese Daten übermittelt. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Selbst innerhalb der IHK haben nur ausgewählte Mitarbeiter Zugang zu diesen Daten. Der Datenschutz ist damit sichergestellt.

Wer ist vom IHK-Beitrag befreit?

Viele Gewerbetreibende sind nur im Nebenberuf oder sonst in sehr geringem Umfang tätig. Sie erwirtschaften entsprechend niedrige Einnahmen.
Das bedeutet konkret:
Beitragsbefreit sind nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften (GbR) sowie eingetragene Vereine, wenn ihr Jahresertrag die Grenze von 5.200,00 EUR nicht übersteigt.
Darüber hinaus besteht eine Sonderregelung für Existenzgründer:
Natürliche Personen sind, sofern sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Haushaltsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr vom Grundbeitrag und von der Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 EUR nicht übersteigt.
Auch hier ist die Voraussetzung, dass keine Eintragung im Handelsregister besteht. Des Weiteren sind Personengesellschaften (GbR) von dieser Regelung ausgeschlossen.

Wie ist die Zahlungsfrist für IHK-Beiträge?

Der Beitrag wird mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und ist innerhalb eines Monats – auch bei Klageerhebung – auf das im Beitragsbescheid bezeichnete Konto zu zahlen. Genutzt werden kann dabei der im Beitragsbescheid dargestellte QR-Code. Bei anderer Zahlungsweise ist darauf zu achten, dass die Debitorennummer oder Belegnummer angegeben werden muss. Wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, senden Sie uns das ausgefüllte und unterschriebene SEPA-Lastschriftmandat (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 107 KB) zu. Sofern bei einem Guthabenbescheid eine Überweisung erfolgen soll, bitten wir um Angabe der Bankverbindung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 75 KB). Andernfalls erfolgt eine Verrechnung mit der nächsten Beitragserhebung. Falls Beiträge gestundet sind, wird die Stundung durch den Bescheid nicht berührt.

Welche Möglichkeiten bestehen bei einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit?

Grundsätzlich werden die IHK-Mitgliedsbeiträge mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats nach dessen Zugang zu überweisen (siehe auch Zahlungsfrist).
Die Beiträge zur IHK sind öffentliche Abgaben und daher fristgerecht zu begleichen. Wenn sich Ihre Firma jedoch in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet, haben Sie die Möglichkeit, eine Stundung oder eine Ratenzahlung schriftlich zu beantragen.

Was passiert bei einer Betriebsaufgabe (unterjährige Mitgliedschaft)?

Der IHK-Beitrag ist eine einheitliche und unteilbare Jahresabgabe. Gem. § 6 Abs. 2 der Beitragsordnung der IHK Mittleres Ruhrgebiet (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 96 KB) ist er auch dann ungekürzt zu zahlen, wenn das Unternehmen nicht während des ganzen Jahres bzw. Erhebungszeitraumes (Wirtschaftsjahr vom 01.01. – 31.12.) beitragspflichtig gewesen ist.
Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, wird von der Erhebung des Grundbeitrags abgesehen. Eine Umlage wird nur dann erhoben, wenn in dem jeweiligen Beitragsjahr eine entsprechende Festsetzung des Finanzamtes erfolgt ist.

Wann verjähren IHK-Beitragsforderungen?

Gemäß § 20 der Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 96 KB) der IHK Mittleres Ruhrgebiet gelten für die Verjährung der Beitragsansprüche die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend.
Demnach beginnt die Verjährungsfrist für die Festsetzung des IHK-Beitrags mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO) und beträgt 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann
  1. ein neuer Beitragsbescheid bei einer Änderung des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinnes aus Gewerbebetrieb erlassen werden
  2. ein Beitragsbescheid generell erlassen werden aufgrund der Bekanntgabe eines Gewerbeertrages bzw. Gewinnes aus Gewerbebetrieb durch die Finanzbehörde
Die Festsetzungsfrist für den IHK-Beitrag endet dann erst mit Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinnes aus Gewerbebetrieb (§ 171 Abs. 10 AO).