Preisangabenverordnung (PAngV)

Dieser Artikel informiert darüber, was Sie als Einzelhändler:in beziehungsweise Dienstleister:in bei der Preisauszeichnung beachten müssen. 
Der Artikel wurde mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts übernehmen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Preisangabenverordnung (PAngV) zum 28. Mai 2022 novelliert worden ist und nicht in allen Bereichen eine gefestigte Rechtsprechung existiert.

1. Anwendungsbereich und Verordnungszweck

Die PAngV gilt nur für Angebote von Waren/Dienstleistungen gegenüber Endverbraucher:innen (B2C) – also nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen und Selbständigen (B2B) – , sowohl im stationären Einzelhandel, sowie für den Versand- und Internethandel.
Oberste Priorität für das Recht der Preisangaben genießen dabei die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit. Die Preise müssen danach insbesondere dem jeweiligen Angebot eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen klar über die Preise und deren Gestaltung informiert werden. Außerdem soll verhindert werden, dass sich Kundinnen und Kunden Preise erst mühsam aus eventuell mehreren Bestandteilen zusammenrechnen oder gar beim Anbieter erfragen müssen. Nur deutlich dargestellte Preise ermöglichen es den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preiswürdigkeit eines Angebotes zu beurteilen und mit den Preisen der Konkurrenzprodukte zu vergleichen.

2.  Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen

Derjenige, der Endverbraucher:innen den Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung anbietet, hat den Gesamtpreis anzugeben. Dies gilt auch, wenn mit Preisen geworben wird. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden.
Unter Gesamtpreisen werden die Bruttopreise verstanden – also die Preise, die Kund:innen schließlich für die endgültige Überlassung (zum Beispiel an der Kasse) tatsächlich bezahlen müssen. Deswegen müssen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile im Gesamtpreis bereits enthalten sein. Die Angabe von Gesamtpreisen (inklusive Umsatzsteuer zuzüglich Versandkosten), bevor der Vertrag abgeschlossen wird, ist vor allem im Onlinehandel zu beachten. 
Beispiel: In die Preisangabe bei Flugreisen sind etwa Flughafensteuern und Sicherheitsgebühren einzurechnen; bei Brillen etwa die Krankenkassenanteile. In den Kaufpreis für ein Kraftfahrzeug sind etwa die Überführungskosten, in den Mietpreis für Ferienwohnungen die Kosten für die Bettwäsche, Endreinigung, Strom, Wasser, etc. einzurechnen. Bei Gaststätten und Restaurants muss das Bedienungsgeld in die Preise für Speisen und Getränke eingerechnet werden.
Ausnahme: Bei loser Ware, also Ware, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder geworben wird, muss lediglich der Grundpreis pro Mengeneinheit angeben, da der Gesamtpreis gerade von dem Kundenwunsch abhängig ist.
Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben. Beispielsweise der Preis einer Zimmerreservierung:
Der Preis pro Nacht enthält die MwSt. und sämtliche Gebühren.
4 Nächte x 90 Euro 
360 Euro
Reinigungsgebühr    
35 Euro
Servicegebühr
60 Euro
Gesamtbetrag:  
455 Euro
Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, ist neben den Preisen auch die jeweilige Leistungseinheit, also beispielsweise „pro Stück“ oder „Paar“ oder „pro Stunde“, und die Gütebezeichnung, etwa die Karatangabe bei Goldschmuck, Gütebezeichnungen für Treibstoffe, Weine, Lebensmittel, auf die sich die Gesamtpreise beziehen, mit anzugeben.
Sonderfall Pfand: Sogenannte „rückerstattbare Sicherheiten“ – deren praktisch wichtigster Anwendungsfall das (Flaschen-)Pfand darstellt – sind separat vom Gesamtpreis anzugeben. Die Höhe des Pfandbetrags von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen ist neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Derzeit steht aber noch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs darüber aus, ob der Pfandbetrag doch in den Gesamtpreis einzubeziehen ist. Daher bleibt eine abschließende Antwort auf diese Frage abzuwarten.

3. Pflicht zur Angabe von Grundpreisen

Neben dem Gesamtpreis ist der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) immer dann anzugeben, wenn Verbraucher:innen Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, oder unter der Angabe von Preisen geworben wird. Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Durch die Verpflichtung zur Grundpreisangabe sollen Verbraucher:innen problemlos die Preise von Waren miteinander vergleichen können.
Der Grundpreis muss „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“, anders gesagt, in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis „auf einen Blick“, wahrnehmbar sein.
Wird der Gesamtpreis auf der Ware ausgezeichnet, so muss auch der Grundpreis auf der Ware zu finden sein. Erfolgt eine Auszeichnung durch Schilder am Regal oder ähnliches, so ist ausreichend, wenn der Grundpreis auf dem Schild vermerkt ist. Bei Katalogen und bei Internet-Angeboten sind die Preise unmittelbar neben den Produktbeschreibungen anzugeben. Gerade im Online-Handel darf also nicht auf den Grundpreis verlinkt oder dieser erst mittels Mouse-Over-Effekt anzeigbar gemacht werden.
Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt für:
  • alle Waren in Fertigverpackungen, das heißt Erzeugnisse beliebiger Art, die in Abwesenheit der Käufer:innen abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann – wie Spülmittel, Tiefkühlkost, Lebensmittelkonserven, Behälter für Farben;
  • alle Waren in offenen Packungen, das heißt Waren, die in Abwesenheit der Käufer:innen abgemessen werden, wie nicht gesicherte Schachteln oder Netze (wie Erdbeerkörbchen, Bund Radieschen);
  • Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht , Volumen, Länge oder Fläche abgegeben werden, wie Bänder, Draht, Kabel, Garne, Gewebe, Tapeten oder Backwaren, Obst, Gemüse, Fleisch oder Fisch.
Als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen ist einheitlich 1 Kilogramm, 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Meter, 1 Quadratmeter) anzugeben. Die frühere Möglichkeit bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter anzugeben, ist zum 28. Mai 2022 mit der novellierten Preisangabenverordnung (PAngV) entfallen.
Preisangaben, die Grundpreise noch mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sind daher umzustellen auf eine Angabe bezogen auf 1 Kilogramm beziehungsweise 1 Liter .
Wird lose Ware nach Gewicht (etwa Äpfel, Kirschen) oder nach Volumen angeboten, so ist als anzugebende Mengeneinheit die allgemeine Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware (z.B. Müsli, Essig, Öl etc. das in mitgebrachte Behälter gefüllt wird) kann zusätzlich zum Grundpreis in Milliliter/Liter auch der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
Zu beachten ist in jedem Fall, dass der Grundpreis gegenüber dem Gesamtpreis nicht hervorgehoben werden darf, da Kund:innen sonst getäuscht werden könnten.
Die Pflicht zur Grundpreisangabe besteht nicht in folgenden Konstellationen:
  • sofern der Grundpreis auch dem Gesamtpreis entspricht (zum Beispiel bei einem Liter Milch oder einem Kilogramm Mehl);
  • sofern die Ware in anderen Mengeneinheiten, beispielsweise „Stück“, „Paar“ oder „Bund“, angeboten oder üblicherweise so gehandelt wird (zum Beispiel Schuhe);
  • sofern Größenangaben lediglich zur näheren Information über das Produkt gemacht werden, wie die Länge und Breite von Handtüchern, Gürtellängen, Füllvolumen von Kochtöpfen, Schnürrsenkellängen etc.
In diesen Fällen würde eine Grundpreisangabe den Verbrauchern ersichtlich keinen Mehrwert bieten und kann entfallen. Darüber hinaus braucht der Grundpreis noch in einigen – in Paragraf 4 Absatz 3 PAngV nachlesbaren – Ausnahmen nicht angegeben werden.
In Ausnahmefällen entfällt die Pflicht zur Angabe des Grundpreises: 
  • bei individuellen Preisermäßigungen
  • bei nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen (z.B. Freitag der XX: 15 % auf alle regulären Artikel).
  • im Falle eines bald endenden Mindesthaltbarkeitsdatums verderblicher Ware. Dies soll den Verkauf leicht verderblicher Ware oder solcher mit kurzer Haltbarkeit erleichtern und somit der Entsorgung noch genießbarer Lebensmittel vorbeugen. Die Ware mit bald endendem Mindesthaltbarkeitsdatum kann künftig an ihrem ursprünglichen Verkaufsort innerhalb des Ladens angeboten werden; sie muss nicht von der länger haltbaren Ware separiert werden. Der Verbraucher ist allerdings durch einen Hinweis auf den Grund für den verbilligten Abverkauf zu informieren, zum Beispiel auf das ablaufende Mindesthaltbarkeitsdatum.
Wer Dienstleistungen anbietet (zum Beispiel Fuhrunternehmen, Schuhreparatur, Abschleppunternehmen, kosmetische Leistungen, chemische Reinigung, Frisördienstleistungen oder in der Gastronomie), hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder Verrechnungssätze anzubringen/bereitzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots (zum Beispiel Internet) und zusätzlich, soweit möglich, im Schaufenster anzubringen.
Bei Leistungen, bei denen sich der Gesamtpreis erst nach der Inanspruchnahme durch den Kunden ergibt, etwa Taxifahrt oder Copyshop, können auch Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze einschließlich der Umsatzsteuer angegeben werden. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze mit einbezogen werden.
Bei Verträgen über Waren oder Leistungen, die erst nach mehr als vier Monaten erfüllt werden können oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, ist es möglich, den Preis mit einem Änderungsvorbehalt anzugeben, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- bzw. Leistungsfristen angegeben werden. Angegeben werden können Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze inklusive Mehrwertsteuer. Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.
Beispiele: In Gaststätten sind die Preisverzeichnisse entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Auch neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen. Die Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge bereits enthalten. Im Beherbergungsgewerbe muss nur noch am Eingang oder bei der Rezeption an gut sichtbarer Stelle ein Preisverzeichnis angebracht werden. An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie für den auf der Straße fahrenden Kraftfahrer:innen deutlich lesbar sind. Bei der Vermietung von Parkplätzen (etwa Parkhaus) ist am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen.
Betreiber:innen, die Verbraucher:innen das „punktuelle Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen“ an „öffentlich zugänglichen Ladepunkten“ anbieten, haben an dem jeweiligen Ladepunkt den „Arbeitspreis je Kilowattstunde“ anzugeben. Die Preisangabe hat mindestens zu erfolgen mittels
  • eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs,
  • einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes oder
  • einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf dem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hingewiesen wird.

4. Werbung mit Preisreduzierungen

Die Werbung mit Preisreduzierungen beziehungsweise Gegenüberstellung eigener Preise für einzelne Waren oder Dienstleistungen ist grundsätzlich zulässig. Natürlich darf dadurch insbesondere keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise verursacht werden, etwa indem reduzierten Preisen nie verlangten Preise (sog. Mondpreisen) gegenübergestellt werden. Eine Irreführung wird auch regelmäßig vorliegen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der ursprüngliche Preis nur für unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Insoweit kommt es regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls an.

Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen

Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung haben Händler:innen für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung von den Verbraucher:innen verlangt hat. Umfasst werden dabei alle Preisermäßigungen, bei denen Händler:innen einen allgemeinen Preisnachlass für Waren aus ihrem Sortiment bekanntgeben.
Damit soll verhindert werden, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, die vorher gegenüber Verbrauchern so nicht verlangt wurden. Auch einer kurzzeitigen Anhebung von Preisen, um sie anschließend zu senken, soll somit ein Riegel vorgeschoben werden. In den Leitlinien der Europäischen Kommission zu Preisermäßigungen (EU-Leitlinien) heißt es insoweit, der Händler:innen muss die entsprechenden Preisschilder oder Online-Preisangaben der Waren, auf die sich die Bekanntgabe der allgemeinen Preisermäßigung bezieht, anpassen, und den vorherigen niedrigsten Preis der letzten 30 Tage für diese Waren angeben.
Beispiel:
1.8.
10.8.
25.8.
5.9.
100 Euro
90 Euro
80 Euro
70 Euro
ursprünglicher Verkaufspreis
erste Preissenkung
niedrigster Preis innerhalb der 30 Tage     = anzugebender Vergleichspreis
Werbung mit Preissenkung
Wird also mit einer Preissenkung von 70 Euro geworben, ist als vorheriger niedrigster Preis (der letzten 30 Tage vor Bekanntgabe der Preisermäßigung am 5.9.) 80 Euro zum Vergleich anzugeben und nicht 90 Euro.
Inzwischen gibt es erste Gerichtsurteile in Zusammenhang mit der niedrigsten Gesamtpreisangabe bei Werbung mit Preisermäßigungen/Streichpreisen.
  • Nach einem Urteil des Landgericht München I (Urteil vom 10.Oktober 2022 – 42 O 9140/22: Streichpreise Bezugspunkt) hat ein Plattformbetreiber, der auch selbst im Direktverkauf tätig ist, auf der Verkaufsplattform nicht den vorherigen niedrigsten Preis von anderen Anbietern der gleichen Produkte anzugeben, sondern den niedrigsten Gesamtpreis, den er selbst innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung angewendet hat. Es ist also stets der “eigene niedrigste Preis” der letzten 30 Tage auszuweisen.  
  • Bei Preisermäßigungen/Werbung mit durchgestrichenen Preisen reicht es aus den günstigsten Preis der letzten dreißig Tage rein betragsmäßig anzugeben. Es ist nicht erforderlich diesen Preis in bestimmter Weise zu kennzeichnen oder durch Erläuterung ausdrücklich als preiswertestes Angebot der letzten 30 Tage auszuweisen (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2022 – 38 O 144/22: Streichpreise). 
Weitere Gerichtsentscheidungen wurden für Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) getroffen: 
  • Wenn ein durchgestrichener Preis als “unverbindliche Preisempfehlung”, “empfohlener Verkaufspreis” oder ähnliches beworben wird, darf dieser Vergleichspreis nicht vom Werbenden selbst festgesetzt worden sein. Der Adressat der Werbung geht bei einer UVP davon aus, dass diese von einem Dritten und nicht vom Werbenden selbst stammt. Hersteller, die gleichzeitig Vertreiber des Produkts sind, dürfen also nicht mit einer Preisermäßigung im Vergleich zu ihrer eigenen UVP werben. Die UVP muss von einem Dritten stammen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 W 30/22).
  • Die Werbung mit einer UVP ist unzulässig, wenn der marktübliche Preis weit unter der UVP liegt (im konkreten Fall lag der Marktpreis nur knapp über der Hälfte der beworbenen UVP). Die UVP war auch seit circa einem Jahr am Markt nicht mehr gefordert worden, sondern regelmäßig ein viel niedrigerer Preis in Höhe des Marktpreises. Da das beworbene Produkt am Markt zu ähnlich niedrigen Preisen erhalten werden konnte, lag mit der angegebenen UVP gerade kein Preisvorteil/preisgünstiges Angebot vor (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 9. September 2022 – 6 U 92/22). Bei Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen sollte also der aktuelle Marktpreis im Blick behalten werden. 
Bestehen verschiedene Vertriebskanäle (stationäres Geschäfte und Onlineshops) und sind diese verschiedenen Vertriebskanäle Gegenstand einer allgemeinen Bekanntgabe von Preisermäßigungen, so ist der vorherige niedrigste Preis innerhalb der letzten 30 Tage für jeden betreffenden Vertriebskanal eigenständig anzugeben. Bei Preisermäßigungen sind also die Preise im Ladengeschäft zueinander und im Onlineshop zueinander zu vergleichen, nicht etwa ein Preisvergleich Ladengeschäft/online.
Preisermäßigungen können in allgemeiner Weise bekannt gegeben werden, wie „heute alles um 20 % reduziert” oder „diese Woche 20 % Ermäßigung auf sämtliche Weihnachtsdekorationen“. Wird die Preisermäßigung durch ein physisches Banner oder eine Online-Kommunikation, allgemein bekannt gegeben, muss der vorherige Preis nicht auf demselben Medium angegeben werden. Laut den EU-Leitlinien ist der vorherige Preis für die einzelnen reduzierten Waren an der Verkaufsstelle anzugeben, d. h. auf den jeweiligen Preisschildern in Geschäften oder Preisangaben in Onlineshops.
Zulässig soll auch eine allgemeine Preisermäßigung mit unterschiedlichen Preisnachlässen für verschiedene Kategorien von Waren sein. In diesen Fällen sind die betreffenden Warenkategorien und die jeweilige Ermäßigung eindeutig anzugeben, beispielhaft: 
„30 % Ermäßigung auf Waren mit blauem Punkt und 40 % auf Waren mit rotem Punkt“.
Ob die Rechtsprechung sich an diesen EU-Leitlinien orientieren wird, bleibt abzuwarten.
Ausnahmen: Folgende geschäftliche Handlungen sind laut der Gesetzesbegründung und den EU-Leitlinien weiterhin ohne die Pflicht zur Angabe des vorherigen niedrigsten Vergleichspreises möglich.
  • die reine Bekanntmachung von Preisen, ohne werbliche Nutzung des ursprünglichen Gesamtpreises (so etwa die Bewerbung von „Dauerniedrigpreisen“)
  • die Werbung für ein neu in das Händlersortiment aufgenommenes Produkt, ohne über einen vorherigen Gesamtpreis zu verfügen (so etwa die Werbung mit „Einführungspreisen“ oder ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers UVP)
  • die Werbung mit einer Drauf- bzw. Dreingabe („1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“)
  • Kundentreueprogramme des Verkäufers wie Rabattkarten oder Gutscheine, mit denen dem Verbraucher ein Preisnachlass auf alle oder auf bestimmte Produkte während längerer ununterbrochener Zeiträume (z. B. 6 Monate, 1 Jahr) eingeräumt wird, oder die Anhäufung von Bonuspunkten für künftige Käufe
  • Echte personalisierte Preisermäßigungen, z. B. wenn der Verbraucher bei seinem Kauf einen Gutschein über 20 % erhält, der für den nächsten Kauf bis Ende des Monats gültig ist.
Aber Vorsicht: Anders ist es zu beurteilen, wenn sich das Kundenprogramm oder Rabattcode allen oder vielen Kunden angeboten wird. Beispiele hierfür wären Aktionen wie
  • „Heute 20 % ermäßigt bei Verwendung des Codes XYZ“; oder
  • „Dieses Wochenende ausschließlich für Treuekunden 20 % ermäßigt“.
In diesen Fällen ist der vorherige niedrigste Preis in den letzten 30 Tagen für alle betroffenen Waren anzugeben.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Preis während derselben Verkaufskampagne ohne Unterbrechung fortlaufend schrittweise gesenkt wird. Damit dürfte der Abverkauf einzelner Produkte beim Lager-/Räumungsverkauf mit immer weiter sinkenden Preisen gemeint sein (ohne das sich hierzu Konkretisierungen in der Gesetzesbegründung finden).
In diesem Fall darf auf den Preis abgestellt werden, der vor Beginn der fortlaufenden und schrittweisen Preisermäßigung galt, und zwar auch für alle nachfolgenden Bekanntgaben von Preisermäßigungen während der Verkaufskampagne. Es muss also ausnahmsweise nicht der jeweils zuvor gesenkte Preis als Referenzpreis ermittelt und angegeben werden, vorausgesetzt der Preis wird kontinuierlich ohne Unterbrechung gesenkt.
Die oben geschilderte Angabe des niedrigsten Gesamtpreis gilt nicht bei:
  • individuellen Preisermäßigungen
  • Preisermäßigungen bei verderblicher Ware. Vorausgesetzt der Preis wird wegen der Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt und der Verbraucher durch Hinweis auf den Grund für den verbilligten Abverkauf informiert wird
  • die Bekanntgabe von Preisermäßigungen in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben

5. Verstöße und Sanktionen

Verstöße gegen die PAngV können Ordnungswidrigkeiten darstellen. Zum Beispiel wird eine Preisangabe gar nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht. Bei Nichtbeachtung der PAngV drohen Bußgelder bis zu 25.000 EUR. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Bekanntgabe einer Preisermäßigung. Daneben können Verstöße gegen die PAngV Wettbewerbsverstöße nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen und gegebenenfalls von Mitbewerber:innen oder abmahnbefugten Verbänden abgemahnt werden.