Entwaldungsverordnung (EUDR)

Laut der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union (EUDR) dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.
Die Unternehmen müssen außerdem nachweisen, dass die Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Für große und mittelständische Unternehmen sind diese ab dem 4. Quartal 2025 (bzw. dem 30.12.2025) für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen ab dem 2. Quartal 2026 (bzw. dem 30.6.2026) einzuhalten.

Welche Waren sind betroffen?

Die Verordnung bezieht sich auf folgende sieben Primärkategorien:
  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz
Die jeweils tatsächlich betroffenen Waren werden ausschließlich nach den in Anhang I aufgeführten Warentarifnummern ermittelt. Das "ex" vor der Warentarifnummer bedeutet, dass das bezeichnete Erzeugnis einen "Auszug" aus allen Erzeugnissen darstellt, die mit derselben Warentarifnummer beginnen. So kann der Code „9401“ beispielsweise Sitzmöbel umfassen, die aus anderen Rohstoffen als Holz hergestellt sind, aber gemäß den dahinterstehenden Bezeichnungen unterliegen nur Sitzmöbel aus Holz den Anforderungen der EUDR.
Nicht betroffen von der EUDR sind Waren des Anhangs I, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden (Artikel 38 Absatz 1). Der Ausschluss gilt zudem für relevante Waren und Rohstoffe, die auf Flächen erzeugt worden sind, die bis zum 31. Dezember 2020 entwaldet worden sind oder auf denen es bis zum 31. Dezember 2020 zu Waldschädigungen gekommen ist (Artikel 2 Nr. 13).
Nicht betroffen sind laut Leitlinien zur EUDR z.B. auch Verpackungen aus Holz und Karton sowie Betriebsanleitungen z. B. als Beilage zu gelieferten Maschinen, die nicht als eigenständige Produkte verkauft werden.

Wen betrifft die EUDR?

Betroffen sind all diejenigen Unternehmen, die für den EU-Markt die vorgegebenen Produktgruppen produzieren, verarbeiten oder mit ihnen handeln. Unterschieden wird dabei in Marktteilnehmer und Händler, aber auch in Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und Nicht-KMUs.
  • Marktteilnehmer (Artikel 2 Abs. 15): jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder ausführt.
  • Händler (Artikel 2 Abs. 17): jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, unabhängig ob entgeltlich oder unentgeltlich.
Ab dem 30. Dezember 2025 werden zunächst große und mittelständische Unternehmen und ab dem 30. Juni 2026 dann auch kleine und Kleinst- Unternehmen in die Pflicht genommen.

Welche Pflichten gelten für Unternehmen?

Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 der VO):
  • sie sind entwaldungsfrei
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt
  • und für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Die Pflichten für Unternehmer gem. Artikel 2 der VO sind wie folgt:
  • Unternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen oder exportieren, auch KMU und auch Händler, die nicht KMU sind: Sorgfaltsplichten, Sorgfaltserklärung, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße.
  • Händler, die KMU sind: Dokumentation von An- und Verkäufen, Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße.
Die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 umfasst Folgendes:
  • Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Art. 9 (Informationsanforderungen) zu erfüllen
  • Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Artikel 10 sowie
  • Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Artikel 11.
Die Umsetzung der Sorgfaltspflicht muss dokumentiert, in einem Sorgfaltsbericht dargelegt und ab dem Datum der Bereitstellung fünf Jahre aufbewahrt werden. Im Rahmen der Umsetzung wird die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie deren Bevollmächtigten einrichten.

Sorgfaltserklärung

Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem dürfen Marktteilnehmer keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Die Sorgfaltserklärung muss Folgendes enthalten:
  • in Anhang II der EUDR für die relevanten Erzeugnisse aufgeführte Informationen wie
    • Name und Anschrift sowie EORI-Nummer des Marktteilnehmers,
    • Code des Harmonisierten Systems (HS-Code), Freitextbeschreibung, Handelsbezeichnung, Menge,
    • Erzeugerland und Geokoordinaten aller relevanten Flächen,
    • Referenznummern von Sorgfaltserklärungen, auf die ggf. Bezug genommen wird,
    • Erklärung zur Übernahme der Verantwortung und
    • Unterschrift;
  • Erklärung über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht
  • Erklärung, dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Für Erzeugnisse, für die bereits die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, gelten folgende Sonderregelungen:
  • KMU-Marktteilnehmer sind nicht verpflichtet, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen, wenn für die Erzeugnisse bereits eine Sorgfaltserklärung übermittelt wurde. In diesen Fällen legen die KMU-Marktteilnehmer den zuständigen Behörden auf Verlangen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung vor.
  • Nicht-KMU-Marktteilnehmer dürfen auf bereits übermittelte Sorgfaltserklärungen von Marktteilnehmern verweisen, wenn sie die Einhaltung der Sorgfaltspflicht geprüft haben. Sie geben die Referenznummern der entsprechenden Sorgfaltserklärungen in ihren eigenen Sorgfaltserklärungen an.
Für Bestandteile von relevanten Erzeugnissen, die noch nicht der Sorgfaltspflicht unterlagen, ist die Sorgfaltspflicht in beiden Fällen zu erfüllen. Die Marktteilnehmer tragen auch bei Verweis auf die Sorgfaltserklärungen Dritter die Verantwortung für die Konformität des eigenen Erzeugnisses mit Artikel 3 der EUDR.

EU-Informationssystem

Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler, die aufgrund der EUDR eine Sorgfaltserklärung abgeben müssen, reichen diese digital EU-Informationssystem ein. Der Zugang erfolgt über das EU-Konto, für das ggf. noch eine Registrierung erforderlich ist. Bei Abgabe einer Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) erhalten die Marktbeteiligten eine Referenznummer, die sie für die Einfuhr oder Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen benötigen und die sie entlang der Lieferkette weitergegeben.

Marktüberwachung

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Umsetzung, Überwachung und Einhaltung der EUDR zuständig. Sie prüft unter anderem die eingereichten Sorgfaltserklärungen.

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