FAQ zum Gaststättengewerbe

Frage- / Antwortkatalog
 

a) Wann wird ein Gaststättengewerbe ausgeübt?

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle erabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

b) Ist das Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig?

Das Betreiben eines Gaststättengewerbes ist seit dem 01. Juli 2005 nur noch dann erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke ausgeschänkt werden (siehe unter e). Die Erlaubnis wird für den oder die Antragsteller erteilt, für die bestimmten Räume sowie für die bestimmte Betriebsart. Wenn Ausländer aus Staaten, die nicht der EU angehören, in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, gibt es grundsätzlich eine weitere Zugangsbeschränkung. Gemäß § 14 der Gewerbeordnung müssen Gewerbetreibende außerdem bei Beginn des Gewerbebetriebes eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Daneben kann – abhängig von der Rechtsform des Unternehmens – auch die Pflicht bestehen, das Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen.

c) Welches sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis?

Die Erlaubnis wird nur einer Person erteilt, die u. a. nachweist, dass sie oder ihr Stellvertreter über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann. Diese sog. Gastwirteunterrichtung wird von der Industrie- und Handelskammer durchgeführt. Dem Antrag sind darüber hinaus noch weitere Unterlagen beizufügen.

d) Wann ist ein Gaststättengewerbe erlaubnisfrei?

Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
  1. alkoholfreie Getränke,
  2. unentgeltliche Kostproben,
  3. zubereitete Speisen oder
  4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

e) Beherbergungsbetriebe

Nach § 1 Gaststättengesetz fallen Beherbergungsbetriebe nicht mehr unter das Gaststättengesetz. Eine Pension oder ein Hotel ist daher zukünftig nur noch verpflichtet, das Gewerbe bei der Stadt anzuzeigen. Auf die Bettenanzahl kommt es nicht mehr an. Die Verabreichung von zubereiteten Speisen und Getränken nur an Hotelgäste/Hausgäste ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr.4 GastG erlaubnisfrei. Dies gilt auch für alkoholische Getränke. Das GastG ist allerdings anwendbar auf einen Restaurantbetrieb in einem Hotel, der öffentlich zugänglich ist, d. h. wenn dort auch andere Gäste als Hausgäste mit Speisen und alkoholischen Getränken bewirtet werden.

f) Was ist beim Ausschank alkoholfreier Getränke zu beachten?

Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind gem. § 6 Gaststättengesetz auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.

g) Welche baulichen Anforderungen müssen Gaststättenbetriebe erfüllen?

Hinsichtlich der baulichen Anforderungen an Gaststättenbetriebe gibt es neben den allgemeinen Vorschriften eine Vielzahl spezieller Bestimmungen. Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig mit den Bau- und Erlaubnisbehörden in Kontakt zu treten.