Erstmals ausbilden

Sie wollen die Fachkräftesicherung durch Ausbildung in die eigenen Hände nehmen?  Toll! Die IHK Mittleres Ruhrgebiet ist Ihr Partner und steht Ihnen bei der Einrichtung der gewünschten Ausbildungsberufe und bei allen Fragen rund um das Thema Ausbildung gerne zur Seite. 
Welche beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse können und wollen Sie aufgrund Ihrer Unternehmensstruktur jungen Menschen vermitteln? 
Wenn Sie noch nicht wissen, welcher Beruf das genau ist und passen könnte, dann verschaffen Sie sich doch einfach einen Überblick und schauen sich schon mal die in Frage kommenden Berufsbilder an.  

Ausbildungsberuf finden

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) listet auf seiner Internetseite alle Berufe auf, die in Industrie, Dienstleistung und Handel sowie im Handwerk ausgebildet werden können.
Geben Sie einfach ein Stichwort zu Ihrer Branche oder den Tätigkeiten ein (z.B. Industrie oder Büro) und Sie erhalten Vorschläge zu möglichen Ausbildungsberufen.
Haben Sie den für Ihr Unternehmen passenden Beruf gefunden, dann können Sie direkt die relevante Ausbildungsverordnung herunterladen. Die Ausbildungsverordnung beschreibt, was während der Ausbildung vom Betrieb vermittelt werden soll.

Welche Unternehmen können ausbilden?

Jeder Betrieb, der entsprechend strukturiert und ausgestattet ist, um die Inhalte der Ausbildungsverordnung (s.o.) umzusetzen und einen geeigneten Ausbilder beschäftigt, kann ausbilden. Die Voraussetzungen sind im Berufsbildungsgesetz geregelt (§ 27 BBiG).
... und sollte mal nicht alles im eigenen Unternehmen vermittelt werden können, dann sprechen wir über Art und Umfang einer Kooperation mit einem anderen, ggfs. größeren Unternehmen oder einem Verbundpartner. Die Verbundausbildung wird übrigens von der Bezirksregierung Arnsberg gefördert.

Wer kann Ausbilder werden?

Wer Auszubildende einstellt, muss persönlich, fachlich und arbeitspädagogisch geeignet sein.
Persönliche Eignung:
Die persönliche Eignung ist nur dann nicht gegeben, wenn jemand Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (z. B. wegen besonderer Straftaten) oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat.
Fachliche Eignung:
Fachlich geeignet ist, wer die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse (bestandene Abschlussprüfung mit Fachrichtung im Ausbildungsberuf) und Berufserfahrung besitzt oder ein Studium in der Fachrichtung und Berufserfahrung hat.
Haben Sie keinen Abschluss oder einen Abschluss in einem anderen Beruf, so können wir die fachliche Eignung auf Antrag zuerkennen (s. Downloadbereich). Voraussetzung hierfür ist Berufserfahrung mindestens im Umfang der 1,5-fachen Zeit der regulären Ausbildungsdauer.
Arbeitspädagogische Eignung
Diese wird durch das erfolgreiche Ablegen der Ausbildereignungsprüfung oder Meisterprüfung nachgewiesen. (§30 BBiG). 
Wenn  Sie jedoch noch keine Ausbildereignungsprüfung  abgelegt haben, dann empfehlen wir Ihnen zur gezielten Vorbereitung einen entsprechenden Lehrgang. Ihre IHK Mittleres Ruhrgebiet und weitere Anbieter unterstützen Sie mit unterschiedlichen Angebotsformen (s. KompetenzWerk) bedarfsgerecht. 
Sie wollen mit der Ausbildung starten, aber die mit der Ausbildung betraute Person kann zum geplanten Ausbildungsbeginn noch nicht die arbeitspädagogische Eignung vorweisen? Dann kann ein Antrag auf befristete Befreiung gestellt werden. Diesen finden Sie im Downloadbereich.