EU-BKF-Prüfung

Grundlagen

Fahrer, die gewerblich tätig sind und Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen (ohne Fahrer) im Personenverkehr oder Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (auch Werkverkehr) lenken, müssen – neben der entsprechenden Fahrerlaubnis – eine besondere Qualifikation nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu können. Der durch die Fahrer zu führende Nachweis wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein dokumentiert.
Sofern diese Fahrer die Fahrerlaubnis D (Personenverkehr) nach dem 10. September 2008 oder Fahrerlaubnis C (Güterverkehr) nach dem 10. September 2009  erworben haben, müssen sie eine Prüfung absolvieren. Den Industrie- und Handelskammern (IHK) wurde die Durchführung der Prüfungen gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) beziehungsweise Berufskraftfahrerqualifikations-Verordnung (BKrFQV)  übertragen. Orientierungsrahmen zum Güterkraft- und Personenverkehr konkretisieren die in der Anlage 1 BKrFQV vorgegebene Liste der Kenntnisbereiche. Orientiert an dieser Anlage werden einzelne Themengebiete formuliert und durch Nennung von Prüfungsinhalten näher erläutert. Für die von den IHKs durchzuführenden Prüfungen werden bundesweit einheitliche Fragebögen verwendet. Um allen von der Prüfung betroffenen Beteiligten einen ersten Einblick über Zusammenstellung und Inhalt der verschiedenen Prüfungsarten zu geben, stehen Muster-Fragebogen zur Verfügung.

Prüfungsfragebogen

Zur Vorbereitung auf die Prüfung wurde der Fragenfundus, der Basis für die Erstellung der in der Prüfung verwendeten Fragenbogen ist, veröffentlicht. Der Fragenfundus kann heruntergeladen (Rubrik EU-Berufskraftfahrer) und ganz oder teilweise ausgedruckt werden.  Die Prüfungsfragenbogen bestehen aus ungebundenen (offenen) Fragen und aus Multiple-Choice-Fragen (gebundenen Fragen). Es werden Multiple-Choice-Fragen  mit einer richtigen Antwort sowie mit maximal zwei richtigen Antwortmöglichkeiten eingesetzt. Anhand der vorgegebenen Punktzahl  kann er die Anzahl der notwendigen richtigen Antworten erkennen. Kreuzt der Teilnehmer mehr als die geforderte Anzahl der Antworten an, erhält er keinen Punkt.

Erläuterung zur Prüfung „Beschleunigte Grundqualifikation“

Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung “Beschleunigte Grundqualifikation - Personenverkehr/Güterkraftverkehr”
  • Voraussetzung Regelprüfung
    Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung.
  • Voraussetzung Umsteiger
    Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung über die entsprechenden Unterrichtsteile

    und
    Nachweis einer „Grundqualifikation Regelprüfung“/“beschleunigten Grundqualifikation Regelprüfung“ gemäß BKrFQG, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist,

    oder
    Führerschein mit einem gültigen Eintrag der Schlüsselzahl 95 für die Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist,

    oder
    Führerschein mit einer Fahrerlaubnisklasse, die nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]),

    oder
    Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Anhang II der Richtlinie Nr. 2003/59/EG (ABl Nr. L226/4 vom 10.09.2003), der nicht Gegenstand der Umsteigerprüfung ist (C1, C1E, C, CE [vor dem 10.09.2009 erworben] bzw. (D1, D1E, D, DE [vor dem 10.09.2008 erworben]),

    oder
    Fahrerbescheinigung nach Anlage 3 der BKrFQV

    oder
    Fahrerbescheinigung nach Paragraf 5 Absatz 3 BKrFQV.
  • Voraussetzung Quereinsteiger (in Abhängigkeit von der Prüfung):
    Original eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises gemäß Anlage 2a BKrFQV über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung über die entsprechenden Unterrichtsteile

    und
    Original des Fachkundenachweises, für die die Prüfung ablegt werden soll, für den Straßenpersonenverkehr gemäß Paragraf 4 PBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) bzw. für den Güterkraftverkehr gemäß Paragraf 5 GBZugV (Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)

Prüfungsdauer und Bestehensquote
Prüfungsart
Prüfungsdauer in Minuten
Mögliche Gesamtpunktzahl
Regelprüfung
90
60
Quereinsteiger
45
40
Umsteiger
30
30
Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht wurden.

Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung

  • Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehme/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.
  • Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf einer Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären.
  • Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit die Prüfung nach Beginn abbrechen musste, so hat er/sie dies spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden und die eingezahlte Prüfungsgebühr verfällt.

Prüfungsgebühren

Für die Durchführung der Prüfungen werden folgende Gebühren gemäß Gebührentarif der IHK Mittleres Ruhrgebiet erhoben. Ab 1. Januar 2023 gelten folgende Gebühren:
Beschleunigte Grundqualifikation
  • Regelprüfung
  • Prüfung Quereinsteiger
  • Prüfung Umsteiger

 104,- €
 104,- €
 104,- €

Anmeldung zur Prüfung

Teilnehmer mit Wohnsitz in den Städten Bochum, Hattingen, Herne und Witten können die Prüfung bei der IHK Mittleres Ruhrgebiet ablegen. 
Die zur Verfügung stehenden Prüfungstermine, das heißt Termine mit freien Plätzen, sind nur in der Onlineanmeldung sichtbar. Nur eine hierüber erfolgte Anmeldung zur Prüfung wird  berücksichtigt.
Nach dem Absenden der Anmeldung wird eine E-Mail mit einem Bestätigungslink versandt. Hierfür ist eine E-Mail-Adresse in der Anmeldung anzugeben. Dieser Bestätigungslink muss innerhalb von 24 Stunden angeklickt werden. Erst danach ist die Anmeldung verbindlich; anderenfalls wird der Platz nicht reserviert und steht anderen Teilnehmern wieder zur Verfügung. Bitte lesen Sie sich die Hinweise, insbesondere die Rücktrittsregelungen, vor der Prüfungsanmeldung sorgfältig durch.

Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift

Für die Ausstellung einer Zweitschrift ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- € zu entrichten. Den Antrag finden Sie rechts unter “Weitere Informationen”.