Verlängerung der Ausbildungszeit

Verlängerung bei Nichtbestehen der Prüfung

Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können vom Ausbildungsunternehmen verlangen, dass ihr Ausbildungsvertrag bis zum nächsten Prüfungstermin verlängert wird. Der beste Zeitpunkt dafür ist unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Prüfung. Rein rechtlich wäre dies aber sogar noch unverzüglich nach dem Vertragsende möglich.
Das Ausbildungsunternehmen informiert die IHK über die Verlängerung. Auszubildende können eine Verlängerung auch dann verlangten, wenn sie bei der Prüfung krank gewesen sind. Wenn die Wiederholungsprüfung bestanden wird, endet das Ausbildungsverhältnis.
Besteht der / die Auszubildende auch die Wiederholungsprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildung auf sein / ihr Verlangen bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr abgelegt wird, gerechnet ab dem ursprünglichem Ausbildungsende. Nach diesem Jahr endet die Ausbildung aber spätestens.

Verlängerung bei Gefährdung des Ausbildungsziels

Die Ausbildungsdauer kann verlängert werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Auszubildende die Prüfung sonst nicht besteht (§ 8 Absatz 2 BBiG). Meist sind dafür längere Ausfallzeiten der Grund, zum Beispiel wegen Krankheit. Vor der Entscheidung, ob die Ausbildung verlängert wird, setzt sich die IHK mit dem Ausbildungsbetrieb und gegebenenfalls auch dem Berufskolleg in Verbindung. Der / die Auszubildende erhält nach einer Vertragsverlängerung weiterhin die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres.

Nachfolgende Gründe können eine Verlängerung erforderlich machen:
  • erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung,
  • Nichterreichen des Leistungszieles der Berufsschulklasse,
  • längere vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (zum Beispiel längere Krankheit),
  • körperliche, geistige und seelische Behinderung des Auszubildenden, die dazu führt, dass das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungszeit erreicht werden kann,
  • Betreuung eines eigenen Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,
  • verkürzte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit (§ 8 Abs. 1 S. 2 BBiG).

Antragsstellung

Die Anträge auf Verlängerung der Ausbildungszeit können Auszubildende und Ausbildungsbetriebe über das Online-Portal stellen.