Strom- und Gaspreisbremsen: Was sollten Betriebe jetzt wissen

Angesichts der weiterhin sehr hohen Energie- und Strompreise hat der Bund ein umfangreiches Hilfspaket für betroffene Unternehmen und Haushalte geschnürt. 
Zentrales Ziel ist, die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Unternehmen abzufedern.

Inhalte der Energiepreisbremse

Bei den Preisbremsen wird zwischen verschiedenen Verbrauchergruppen unterschieden, die auch in unterschiedlicher Höhe und Art und Weise von den Entlastungen profitieren. Entscheidend ist in erster Linie die Höhe des historischen Gas- und Fernwärme- bzw. Stromverbrauchs:
Quelle: DIHK

Die Preisbremsen gelten automatisch. Verbraucher und Unternehmen müssen vorerst nicht aktiv werden. Sofern Verbraucher und Unternehmen von der Entlastungswirkung der Preisbremsen profitieren, verringern sich deren Abschlags- bzw. Vorauszahlungen an ihre Energieversorger. Die Versorger sind indes verpflichtet, ihren Kunden bis spätestens 1. März 2023 in Textform mitzuteilen, in welcher Höhe sie durch die Preisbremsen finanziell profitieren. Je nach Höhe der Entlastung müssen Unternehmen gegebenenfalls Daten und Informationen angeben.

Auflagen und Pflichten für Unternehmen

Unternehmen, die durch die Preisbremsen finanziell entlastet werden, unterliegen dem EU-Beihilferecht. Entsprechend müssen sie ab gewissen Entlastungssummen (Mitteilungs-)Pflichten und Auflagen erfüllen. Die Entlastungssumme bezieht sich dabei auf die Entlastung durch beide (!) Preisbremsen sowie etwaige weitere staatliche Unterstützungsleistungen, wie zum Beispiel das Energiekostendämpfungsprogramm oder künftige Härtefallprogramme von Bund und Ländern. Auflagen und Pflichten gelten für Unternehmen unter anderem ab einer Gesamtentlastungssumme (sogenannte „absolute Höchstgrenzen“ im Sinne des Gesetzes) von:
  • 100.000 Euro im Jahr 2023:
    Meldepflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber bis 30. Juni 2024
  • 150.000 Euro pro Monat:
    Meldepflicht gegenüber dem Gaslieferanten bis 31. März 2023 sowie 31. Mai 2024
  • 2 Millionen Euro:
    Erhalt von Arbeitsplätzen  und weitere Meldepflichten
  • 25 Millionen Euro:
    Untersagung der Erhöhung bereits vereinbarter Boni und variabler Vergütungsbestandteile
  • 50 Millionen Euro:
    Vorlage von Transformationsplänen, umfassende Melde-, Prüf- und Berichtspflichten sowie Boni- und Dividendenverbot
Die tatsächliche Entlastungssumme kann jedoch für Unternehmen unter Umständen durch sogenannte „relative Höchstgrenzen“ gedeckelt werden, die in Bezug zu den „absoluten Höchstgrenzen“ stehen. So erhalten beispielsweise Unternehmen, die durch die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen um bis zu 2 Millionen Euro (“absolute Höchstgrenze”) entlastet würden, durch die Preisbremsen lediglich maximal eine Entlastung in Höhe von 100 Prozent ihrer krisenbedingten Energiemehrkosten (“relative Höchstgrenze”)
Für Unternehmen, die in größerer Höhe finanziell entlastet werden, gelten zusätzliche Voraussetzungen und Nachweispflichten.

Was können Unternehmen jetzt tun?

Die Preisbremsen wirken für Unternehmen automatisch. Außerdem erhalten Kunden von ihren Energieversorgern bis spätestens 1. März 2023 eine Mitteilung, in welcher Höhe sie durch die Preisbremsen finanziell entlastet werden. Trotzdem können Unternehmen bereits jetzt aktiv werden, um eventuell auftretende Fragen im Hinblick auf die Energiepreisbremsen bereits im Vorfeld geklärt zu wissen:
  • Ist das Unternehmen ein Einzelunternehmen oder Unternehmensverbund?
  • Wie viele und welche Anschlusspunkte befinden sich auf dem Betriebsgelände?
  • Wie hoch waren die jeweiligen Verbräuche pro Anschlusspunkt im Jahr 2021 und welchem Unternehmen sind sie zuzuordnen?
  • Unterliegt der jeweilige Anschlusspunkt der Registrierenden Leistungsmessung (RLM) oder dem Standardlastprofil (SLP)?
  • Vertragslage mit dem Versorgungsunternehmen zusammenstellen und gegebenenfalls Informationen frühzeitig zusammentragen

Weitere Informationen zu den Preisbremsen