Kein Carnet – Was nun?

Alternativen zum Carnet

Das Carnet ATA Verfahren ist nur für die Länder anwendbar, die dem Verfahren angeschlossen sind. Eine Übersicht hierüber befindet sich zum Beispiel auf dem Deckblatt des Carnet-ATA Vordrucks. Obwohl mit den drei Abkommen Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster bereits ein weites Feld abgedeckt wird, sind bestimmte Verbringungstatbestände wie zum Beispiel Vermietung oder als Produktionsmittel grundsätzlich ausgeschlossen.
Aber auch ohne dieses Verfahren ist es möglich, Waren vorübergehend ins Ausland zu verbringen. Hier kommen dann nationale Verfahren zur Anwendung. Sie melden beim Zoll des jeweiligen Einfuhrlandes mit den entsprechenden nationalen Zollpapieren eine vorübergehende Einfuhr an. Hierbei müssen Sie in der Regel eine Sicherheitsleistung oder Kaution hinterlegen (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstitutes des Einfuhrlandes). Da die nationalen Vorgehensweisen sehr unterschiedlich sein können, unter Umständen sogar das Einschalten eines Zollagenten notwendig wird, empfiehlt es sich, vorab über den Geschäftspartner des Ziellandes, Auskünfte der dortigen Zollverwaltung einzuholen.
Eventuell zu beachtende Einfuhrbestimmungen sind auch in den Konsulats- und Mustervorschriften zusammengefasst, die der IHK vorliegen. Diese geben Auskunft über die Einfuhrdokumentation bis hin zu Ursprungserklärungen und Präferenznachweisen.
Wie für alle Ausfuhren von Waren aus der Europäischen Union muss ab einem Wert von 1.000 Euro beziehungsweise über 1.000 Kilogramm eine Elektronische Ausfuhranmeldung abgegeben werden.
Falls Sie hinsichtlich der Reiseroute (EU-Grenzzollamt) flexibel sein wollen, sollten Sie hier das zweistufige Ausfuhrverfahren wählen, welches auch bei Warenwerten unter 3.000 Euro möglich ist. Für die Einfuhrabfertigung im Zielland sollte eine Proformarechnung (mit Vermerk: Kein Handelswert - Nur für Zollzwecke) erstellt werden. Um hier die Identifikation der einzelnen Waren zu erleichtern, sollte die Warenliste (mit Wertangaben für die einzelnen Positionen) ähnlich detailliert sein wie die allgemeine Liste auf einem Carnet ATA. Außerdem sollten Sie vermerken, dass es sich um eine Vorübergehende Verbringung (temporary importation) für einen bestimmte Zweck (Messe/for fair/exhibition; Berufsausrüstung/professional equipment; Warenmuster/commercial samples) handelt.
Eine Rückwarenregelung INF 3 wird benötigt, um Gemeinschaftsware, die sich in unverändertem Zustand (Zollkodex-DVO „Rückware“ Art. 844 ff) befindet, innerhalb von drei Jahren abgabenfrei in das Zollgebiet der Europäischen Union wiedereinführen zu können (Formular bei der IHK, Beantragung beim Zoll). Da auch hier eine Nämlichkeitssicherung durch den Zoll erfolgt, ist eine genaue Warenbeschreibung inklusive Serien-Nummer, etc. erforderlich. Sollte der Platz nicht ausreichen, können Sie zum Beispiel auf die Proforma-Rechnung verweisen, die dann auch die Zolltarifnummern enthalten muss und diese beifügen.
Bitte beachten Sie auch bei der temporären Ausfuhr von Gemeinschaftswaren die Exportkontrollen, Embargobestimmungen und Sanktionslisten. Hinweis hierzu gibt es beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.