Steuermeldungen

Steuerentlastungsgesetz 2022

Der Bundestag hat dem Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 in geänderter Fassung zugestimmt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf wurde insbesondere um die Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ergänzt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Das Gesetz wurde am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 28. Mai in Kraft, Teile davon mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Mit den beschlossenen steuerlichen Maßnahmen im Steuerentlastungsgesetz 2022 soll der Preisanstieg für die Steuerpflichtigen abgefedert werden. Aus Sicht der Wirtschaft sind insbesondere folgende Maßnahmen relevant: 
  • Energiepreispauschale
Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Gemeint sind damit unbeschränkt Steuerpflichtige, die im VZ 2022 Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1. September 2022 und wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt.
Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit gibt es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Die EPP ist mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
Die auch von der IHK-Organisation in mehreren Eingaben problematisierte Vorfinanzierung der EPP durch die Unternehmen wurde dadurch entschärft, dass Unternehmen, die monatlich die Lohnsteuer anmelden und abführen, nun die Möglichkeit erhalten, die zu zahlende EPP bereits mit der Anmeldung für den Monat August am 10. September 2022 zu verrechnen und entsprechend weniger Lohnsteuer abzuführen. Bei einer Auszahlung der EPP im September ist so keine Vorfinanzierung erforderlich. Die auf die EPP entfallende Lohnsteuer ist dann wiederrum mit der Anmeldung für den Monat September am 10. Oktober 2022 anzumelden und abzuführen. Für Quartalsanmelder wurde die Möglichkeit geschaffen, die Zahlung der EPP erst im Oktober vorzunehmen und mit ihrer Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal zu verrechnen. Nur jährlich anmeldende Unternehmen können wahlweise auf die Auszahlung der EPP verzichten (Auszahlung erfolgt dann im Veranlagungswege) oder diese im Januar 2023 mit ihrer Jahresmeldung verrechnen.
Eine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber soll in Fällen des § 40a Abs. 2 EStG ("Minijobber") nun nur noch erfolgen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich zusichert, dass es sich um um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Damit soll die mehrfache Auszahlung der EPP über die Arbeitgeber verhindert werden.
Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) abgestimmt. Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.
  • Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt rückwirkend zum 1. Januar 2022 von derzeit 9.984 EUR auf 10.347 EUR.
  • Entfernungspauschale
Angesichts der gestiegenen Spritpreise wird die am 1.Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler - ab dem 21. Entfernungskilometer - vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 1. Januar 2022 38 Cent. Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Derzeit beträgt die Pauschale bis zum 20. Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 35 Cent.
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022 wird der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten von bisher 1.000 EUR auf 1.200 EUR erhöht.
  • Weitere Entlastungsmaßnahmen
Die weiteren Maßnahmen aus dem zweiten Entlastungspaket (u.a. Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe) werden in anderen Gesetzentwürfen umgesetzt. Das Bundeskabinett hat am 27. April 2022 die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe beschlossen. Es ist vorgesehen, die Energiesteuersätze für die Monate Juni bis August auf Kraftstoffe auf das Europäische Mindestmaß abzusenken. Das Bundesministerium der Finanzen hat einen FAQ-Katalog veröffentlicht.