• Schädlingsbekämpfung
    Wer die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, berufsmäßig bei anderen durchführt oder nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer in § 23 Abs. 5 oder in § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Einrichtungen durchführt, hat dies gem. Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde mitzuteilen.
    Wer Wirbeltiere (z. B. Ratten und Mäuse) als Schädlinge bekämpfen will, braucht eine staatliche Erlaubnis der zuständigen Behörde (Stadt oder Landkreis) nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 e Tierschutzgesetz (TierSchG). Das Töten von Wirbeltieren setzt gem. § 4 Abs. 1 a TierSchG einen Sachkundenachweis voraus. Anwender von Pflanzenschutzmitteln müssen sachkundig sein.
    Zuständige Stelle:
    Institut für Hygiene und Umwelt, veterinärmed. Untersuchungen
    Raum: 111, Haus 4
    Marckmannstraße 129a
    20539 Hamburg
    Telefon: 040 42845-7972
    Fax: 040 4273-10865
    sb.hu31@hu.hamburg.de
    Weitere Informationen finden Sie unter www.hamburg.de.
  • Schlüsseldienste
    Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 5 GewO handelt es sich bei dem Vertrieb- und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen und der Schlüsseldienste, um ein überwachungspflichtiges Gewerbe. Ziel der Überwachung ist die Verhinderung von Eigentumsdelikten, die der Gewerbetreibende oder ihm zuzuordnende Personen auf Grund ihrer bei der Gebäudesicherung erlangten Kenntnisse der Örtlichkeit und Sicherung erleichtern könnten. Die zuständige Behörde prüft unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
    Zuständige Stelle: Bezirksamt
  • Sicherheitsgewerbe
    siehe Bewachungsgewerbe
  • Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Veranstaltungen)
    Für die gewerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen bzw. Spielen mit Gewinnmöglichkeiten ist eine Erlaubnis gem. § 33 d GewO erforderlich. Hierzu gehören Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung, bei denen der Spieler den Spielablauf durch eigene Handlung unmittelbar bestimmen kann.
    Es wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Auszug aus der Schuldnerkartei sowie eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts und das Führungszeugnis verlangt. Geprüft wird u.a., ob es sich bei dem beabsichtigten Spiel um ein zulässiges Geschicklichkeitsspiel im Sinne von § 33d GewO oder ein unerlaubtes Glücksspiel handelt.
    Zuständige Stelle: Regelfall Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz und im Übrigen die Behörde für Inneres und Sport
    Weitere Informationen finden Sie im Artikel Regeln für Glücksspiele.
  • Spielgeräteaufstellung mit Gewinnmöglichkeiten
    Das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist gem. § 33c GewO erlaubnispflichtig. Erlaubnispflichtig ist derjenige, der für das Spielgerät das Unternehmerrisiko trägt. Gestattet z.B. ein Gastwirt gegen eine Gewinnbeteiligung einem Dritten die Aufstellung von Spielgeräten in seinem Betrieb und ist er u.a. nicht an der Investition und den Reparaturkosten beteiligt, bedarf nur der Aufsteller der Erlaubnis.
    Eine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO setzt insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragstellers, den Nachweis über die Sachkunde über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz sowie den Nachweis eines Sozialkonzeptes voraus.
    Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach dem HmbSpielhG setzt ebenfalls die Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus. Zudem müssen die für den Betrieb vorgesehenen Räumlichkeiten den polizeilichen Anforderungen genügen. Detaillierte Informationen zu den Erlaubnisvoraussetzungen nach dem HmbSpielhG enthält das Merkblatt zum HmbSpielhG.
    Zuständige Stelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
    Weitere Informationen finden im Artikel Hamburgisches Spielhallengesetz und unter www.hamburg.de.
  • Spielhalle
    Das gewerbsmäßige Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens bedarf einer Erlaubnis gem. § 33i GewO.
    Zuständige Stelle: Zuständiges Bezirksamt Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt-Gewerberecht-Gaststätten- und Spielrecht
    Weitere Informationen finden Sie im Artikel Gründung einer Spielhalle.