• Pensionen
    siehe Beherbergungsgewerbe und Hotellerie
  • Personalvermittlung
    siehe Arbeitsvermittlung, private
  • Personenbeförderung
    Die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, Omnibussen und Straßenbahnen ist gem. § 2 PBefG genehmigungspflichtig.
    Zuständige Stelle:
    Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
    Referat Verkehrsgewerbeaufsicht Omnibusverkehr
    Alter Steinweg 4
    20459 Hamburg
    Telefon: 040 428 41 - 0
    Fax: 040 4279 41 - 352
    Weitere Informationen finden Sie im Artikel Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr und Personenbeförderung mit Bussen.
  • Personenschutz
    siehe Bewachungsgewerbe
  • Pfandleiher
    siehe Leihhaus
  • Pflegedienst – ambulant
    Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) i.S.d. SGB XI sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen (§ 71 Abs. 1 SGB XI). Es muss eine ausreichende gleichmäßige und konstante pflegerische Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen im Einzugsgebiet gewährleistet sein. Entsprechend des individuellen Pflegebedarfes muss der Pflegedienst Pflegeleistungen bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn-und Feiertagen erbringen. Es müssen eigene Geschäftsräume vorhanden und ständige Erreichbarkeit gewährleistet sein.
    Zuständige Stelle: Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (kurz: Sozialbehörde)
    Weitere Informationen finden Sie im Artikel Pflegeeinrichtung in Hamburg und unter www.hamburg.de.
  • Pflegeheim
    siehe Altenpflege
  • Podologe (medizinische Fußpflege)
    Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden. Die medizinische Fußpflege (anders als die kosmetische Fußpflege) bedarf der Erlaubnis gem. § 1 Satz 1 Podologengesetz. Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Sie umfasst Teile des Berufes des Kosmetikers und ist daher als handwerksähnliche Tätigkeit bei der Handwerkskammer Hamburg anzumelden.
    Weitere Informationen finden im Artikel Medizinische Fußpfleger, Podologen oder kosmetische Fußpfleger und unter www.hamburg.de.
  • Postdienste
    Die Beförderung von Briefsendungen bedarf gem. §§ 5, 6 PostG einer Erlaubnis.
    Zuständige Stelle:
    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn
    Tulpenfeld 4
    53113 Bonn
    Telefon: 0228 140
    Fax: 0228 148872
    E-Mail info@bnetza.de
    Weitere Informationen finden unter www.hamburg.de.