• Marktgewerbe
    Veranstalter von Messen, Ausstellungen und Märkten (Wochenmärkten, Volksfeste, Flohmärkte, Jahrmärkten, Spezialmärkte) benötigen für die Durchführung dieser Veranstaltung eine Festsetzung gem. § 69 GewO nach §§ 64 ff GewO. Das Marktgewerbe ist neben dem stehenden Gewerbe (z.B. Ladengeschäft) und dem Reisegewerbe eine dritte Gewerbeart in Deutschland. Marktveranstalter benötigen keine eigene Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Sie müssen aber jede Marktveranstaltung durch die für den Veranstaltungsort zuständi-ge Behörde festsetzen lassen.
    Im Antragsverfahren nach § 69 GewO wird die Veranstaltung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz für jeden Fall der Durchführung festgesetzt. Der Antrag auf Festsetzung kann durch das Ordnungsamt abgelehnt werden, wenn
    • die Veranstaltungsformen nicht den §§ 64 bis 68 GewO entsprechen,
    • der Veranstalter die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässig-keit nicht besitzt oder
    • die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht.
    Im öffentlichen Interesse kann die Festsetzung auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden. Antragsfristen sind gesetzlich nicht geregelt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist aber jedem Veranstalter anzuraten (möglichst 8 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin). Da neben der gewerberechtlichen Beurteilung der Veranstaltungen speziell im Fall der häufig als Ausstellung oder Jahrmarkt festgesetzten Gewerbeschauen oft auch bau- und verkehrsrechtliche Fragen zu klären sind, sollte in diesen Fällen spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn Kontakt mit den zuständigen Behörden aufgenommen werden.
    Bei Wochenmärkten und Jahrmärkten dürfen die Veranstalter von den Besuchern keine Eintrittsgelder verlangen. Bei den anderen Marktformen ist dies zulässig. Der Veranstalter kann von den Ausstellern bzw. Anbietern eine Vergütung für Raumüberlassung, Versorgungseinrichtungen- und -leitungen, Abfallbeseitigung und die Kosten der Werbung verlangen. Festgesetzte Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte und Spezialmärkte werden von bestimmten gesetzlichen Verboten und Beschränkungen freigestellt (Marktprivilegien). So unterliegen sie nicht den allgemeinen Ladenschlusszeiten des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Hamburgisches Ladenöffnungsgesetz, Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten). Bei diesen Veranstaltungen gelten die Öffnungszeiten aus dem Festsetzungsbescheid. Sie dürfen unter entsprechender Rücksichtnahme auf kirchliche Belange auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden jedoch die so genannten stillen Feiertage (Karfreitag, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag).
    Wenn Sie nicht Antragssteller für die Festsetzung eines solchen Marktes sind, sondern auf einem bereits festgesetzten Markt alkoholfreie Getränke und Speisen verkaufen möchten, so benötigen Sie:
    • eine Gewerbeanmeldebescheinigung (erhältlich beim zuständigen Verbraucherschutzamt)
    • eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes
    • eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt (Bezirksamt)
    • ein Umsatzsteuerheft
    Zuständige Stelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
    Weitere Informationen finden Sie im Artikel Mobile Verkaufsstände.
  • Mobile Verkaufsstände
    Führen Sie als selbstständiger Unternehmer außerhalb der gewerblichen Niederlassung Ankaufs- und Verkaufsgespräche mit Kunde, brauchen Siein manchen Fällen eine Reisegewerbekarte nach § 55 GewO. Sie betreiben also auch dann ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Terminabsprache außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Dienstleistungen anbieten (z.B. „fliegende Händler“, Schausteller). Das Reisegewerbe ist abzugrenzen von den festsetzten Märkten. Zu beachten ist allerdings, dass bestimmte Waren im Reisegewerbe grundsätzlich nicht vertrieben werden dürfen, z. B. Edelmetalle und Edelsteine sowie Schmuckstücke daraus (§ 56 GewO).
    Zuständige Stelle: Zuständiges Bezirksamt/Fachamt für Verbraucherschutz
    Weitere Informationen finden Sie im Artikel Reisegewerbe und Mobile Verkaufsstände sowie unter www.hamburg.de.