• Leiharbeit
    siehe Arbeitnehmerüberlassung
  • Leihhaus
    Die Tätigkeit eines Pfandleihers ist gem. § 34 GewO erlaubnispflichtig. Der Pfandleiher ge-währt ein Gelddarlehen gegen ein sog. Faustpfand an einer beweglichen Sache oder be-stimmten Wertpapieren zur Sicherung des Darlehens neben Zinsen und Kosten. Er nimmt also Güter in Pfandverwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag aus. Diese Tätigkeit wird in einem Leihhaus ausgeübt. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind
    • die Zuverlässigkeit des Antragstellers und
    • der Nachweis über die für den Gewerbebetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder Sicherheiten.
    Zuständige Stelle: Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt-Gewerberecht und Marktwesen
    Weitere Informationen finden Sie unter www.hamburg.de.
  • Lotterie
    siehe Glücksspiel