• Immobilienmakler
    Wer gem. § 34 c Abs. 1 Nr. 1 GewO gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
    Zuständige Stelle: zuständiges Bezirksamt
    Weitere Informationen finden Sie im Artikel Selbstständig als Immobilienmakler.
  • Import
    Die Verbringung von Waren aus anderen EU-Mitgliedsländern nach Deutschland ist zoll-, jedoch nicht abgabenfrei (Erwerbssteuer, Verbrauchsteuern). Bei Importen aus anderen Ländern ist auch der Zoll einzukalkulieren.
    Man muss wissen, Welche Zolltarifnummer hat die Ware, gibt es Einfuhrbeschränkungen oder Einfuhrverbote, wenn ja, für welche Ursprungsländer? Welche besonderen Einfuhrbestimmungen sind sonst noch zu beachten? Wie viel Zoll fällt an und gibt es Möglichkeiten der zollfreien bzw. zollvergünstigten Einfuhr? Welche Papiere müssen in Ihrem speziellen Fall vorgelegt werden und welche Zollformalitäten sind zu erfüllen?
    Schließlich sollte man die Bestimmungen über die Marktfähigkeit der importierten Waren in Deutschland und in anderen EU-Ländern kennen.
    Siehe auch: Import von Waren aus Drittländern
  • Inkassotätigkeit
    Für die Inkassotätigkeit ist nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs.1 Nr. 1 RDG eine Erlaubnis erforderlich. Die Inkassotätigkeit besteht darin, gegen Entgelt die Betreibung von Forderungen der Kunden bei deren Schuldnern zu übernehmen. Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Sachbereich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen fällt unter das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
    Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
    • die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
    • Geordnete Vermögensverhältnisse
    • Theoretische und praktische Sachkunde
    • eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall

    Inkassodienstleistungen erfordern theoretische und praktische Sachkunde. Die theoretische Sachkunde umfasst die für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Wertpapierrechts, des Zivilprozessrechts und des Kostenrechts (§ 11 Abs. 1 RDG). Die praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Be-rufsausübung oder praktische Erfahrungen voraus. Erlaubnisfrei sind Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen (z.B. Einziehung von Kundenforderungen, die einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden). Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist für diese Dienstleistungen nicht erforderlich. Eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist erforderlich.
    Zuständige Stelle: Amtsgericht Hamburg, Verwaltung
  • Investmentanlagenvermittler
    siehe Finanzanlagenvermittler