• Finanzanlagenvermittler
    Selbstständige Vermittler, die Finanzanlagen vertreiben, müssen nach § 34f GewO eine Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit erwerben und sich in das Vermittlerregister eintragen lassen.
    Zuständige Behörde: www.hamburg.de
    Weitere Informationen finden Sie im Bereich Branchen, Cluster, Netzwerke.
  • Finanzdienstleistungen
    Gemäß §§ 1, 32 KWG handelt es sich bei folgenden Finanzdienstleistungen, um erlaubnispflichtige Tätigen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beantragen sind:
    • Betriebs eines multilateralen Handelssystems
    • Platzierungsgeschäft
    • Abschlussvermittlung
    • Finanzportfolioverwaltung
    • Eigenhandel
    • Drittstaateneinlagenvermittlung
    • Sortengeschäft
    • Factoring
    • Finanzierungsleasing
    • Anlagenverwaltung u.a.
    Zulassung:
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    Postfach 13 08
    53003 Bonn
    www.bafin.de
    Telefon: 0028 41 0 8- 0
  • Freiberufliche Tätigkeiten
    Eine selbstständige Erwerbstätigkeit kann als sogenannter freier Beruf oder als Gewerbe ausgeübt werden. Zu den freien Berufen zählen die in § 18 Einkommensteuergesetz aufgeführten Katalogberufe und die den Katalogberufen ähnlichen Berufe. Eine Definition befindet sich in § 1 Abs. 2 PartGG. Die Freien Berufe haben danach im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Zu diesen "Dienstleistungen höherer Art", die meist ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzen, zählen neben den so genannten Katalogberufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten etc.) auch sonstige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Die Zugehörigkeit zu den Freien Berufen ist in §18 Einkommensteuergesetz geregelt; im Übrigen entscheiden die Finanzämter über die richtige Einordnung.
    Der Beginn einer freiberuflichen Selbständigkeit ist lediglich dem Finanzamt mitzuteilen. Im Unterschied zu einer gewerblichen Tätigkeit entfällt somit die sonst übliche Anmeldung beim Bezirksamt. Darüber hinaus sind die Freien Berufe von der Gewerbesteuer befreit und unterliegen nur einer vereinfachten Buchführungspflicht. Für einige freie Berufe besteht ebenfalls eine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer (z. B. Apothekerkammer, Anwaltskammer, Steuerberaterkammer u. a.).
    Zuständige Stelle: Neugründungsstelle des zuständigen Finanzamtes
    Weitere Information finden Sie im Artikel Gewerbebetrieb oder Freiberufler?.
  • Fußpflege
    Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Sie umfasst Teile des Berufes des Kosmetikers und ist daher als handwerksähnliche Tätigkeit bei der Handwerkskammer anzumelden. Sie kann erlaubnisfrei ausgeübt werden, wobei zusätzlich eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Die Berufsbezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt.
    Medizinische Fußpflege bedeutet Krankenbehandlung im Sinne von Heilkundeausübung und ist Ärzten, Heilpraktikern und Podologen vorbehalten. Sie ist als heilberufliche Tätigkeit gesetzlich geregelt und wird auf Grundlage einer ärztlichen Verschreibung durchgeführt.
    Medizinische Fußpfleger haben gemäß § 16 Gesundheitsdienstgesetz Beginn und Beendigung ihrer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Tätigkeitsort örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe der Anschrift anzuzeigen und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen einschließlich der Änderung des Familiennamens.
    Zuständige Stelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
    Weitere Informationen finden Sie im Artikel Medizinische Fußpfleger, Podologen oder kosmetische Fußpfleger.