• Darlehensvermittlung für Immobilien (Immobiliendarlehensvermittlung) nach § 34i GewO
    Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will, bedarf einer Erlaubnis.
    Zuständige Stelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz / Sachkundeprüfung Handelskammer Hamburg
    Weitere Informationen finden Sie unter www.hamburg.de.
  • Darlehensvermittlung nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO
    Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Erlaubnis gem. § 34c GewO. Für Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe Darlehen vermitteln, ist keine Erlaubnis erforderlich (§34c Abs-5 GewO). Die Erlaubnis nach § 34c GewO gilt allerdings nicht für Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte. Hier ist eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) erforderlich.
    Zuständige Stelle: Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt-Gewerberecht und Marktwesen
    Weitere Informationen finden Sie unter www.hamburg.de.
  • Detektei/Detektiv
    Detekteien sind überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO. Kaufhaus- bzw. Warenhausdetekteien sind jedoch genehmigungspflichtignicht da sie nicht nur beobachtend tätig sind, sondern auch einschreiten, zum Beispiel um Diebstähle zu verhindern. . Dazu siehe Bewachungsgewerbe.