• Bauträger und Baubetreuer
    Wer gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt, oder wer als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt, bedarf der Erlaubnis gem. § 34c GewO. Für die Erlaubnis ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
    Zuständige Stelle: Bezirksamt
    Weitere Informationen finden Sie hier www.hamburg.de
  • Beherbergungsgewerbe
    siehe Hotellerie
  • Bewachungsgewerbe
    Die gewerbsmäßige Bewachung des Lebens oder des Eigentums fremder Personen bedarf der Erlaubnis gem. § 34a GewO. Die dafür erforderliche Sachkundeprüfung wird in der Handelskammer Hamburg abgelegt.
    Zuständige Stelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz / Sachkundeprüfung Handelskammer Hamburg
    Weitere Informationen finden Sie im Artikel Bewachungsgewerbe § 34a GewO, Bewachungsverordnung und unter www.hamburg.de.
  • Buchführungshilfe
    Wollen Sie sich auf dem Gebiet der Buchführungshilfe selbstständig machen, so kommt es für die Einhaltung etwaiger Zulassungsvoraussetzungen darauf an, welche Tätigkeit Sie im Einzelnen ausüben. Jedem ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind erlaubt, vgl. § 6 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Weiterführende Tätigkeiten, wie Buchung von laufenden Geschäftsvorfällen, laufende Lohnabrechnungen und die Anfertigung von Lohnsteueranmeldungen bedürfen einer Ausbildung i.S.v. § 6 Nr. 4 StBerG. Andernfalls kann das Finanzamt die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen.
    Zuständige Stelle: örtliches Finanzamt oder Auskünfte bei der Bundesfinanzdirektion Nord
    Weitere Informationen finden Sie hier im Artikel Selbstständige Buchführungshelfer/innen.