• Abfallbeseitigung
    Deponie bzw. Abfallbeseitigungsanlage: Planfeststellungsbeschluss § 31Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG), Abfallbeseitigung Genehmigung nach § 49 KrW/AbfG
    Zuständige Stelle: Behörde für Umwelt und Energie
    Weitere Informationen finden Sie im Artikel Abfall- und Kreislaufwirtschaft.
  • Altenpflege
    Die Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin und Altenpfleger bedarf der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
    Voraussetzungen: staatliche Prüfung, Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Eignung
    Zuständige Stelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)
    Weitere Informationen finden Sie hier www.hamburg.de.
    Die kostenlose Broschüre “Altenpflegeausbildung kann beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend” bestellt werden.
  • Apotheke
    Der Betrieb einer Apotheke bedarf der Erlaubnis gem. § 1 Abs. 2 Gesetz über das Apothekerwesen (ApoG).
    Zuständige Stelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)
    Weitere Informationen finden Sie hier: www.hamburg.de
  • Arbeitnehmerüberlassung
    Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte bedarf der Erlaubnis gem. § 1 Abs. 1 AÜG.
    Zuständige Stelle: Agentur für Arbeit, Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), Team 091, 24131 Kiel, Tel.: 0431/709-1010, Fax: 0431/709-1011, E-Mail: KIEL.091-ANUE@arbeitsagentur.de)
    Weitere Informationen finden Sie im Artikel Arbeitnehmerüberlassung.
  • Arbeitsvermittlung, private (§ 293 SGB III)
    Als private Arbeitsvermittlung bzw. Personalvermittlung wir die gewerbsmäßige Vermittlung von Arbeitssuchenden zur Besetzung offener Stellen bezeichnet. Die Vergütung dieser Tätigkeit kann durch den Arbeitgeber, den Stellensuchenden oder die Agentur für Arbeit erfolgen. Die Bundeagentur für Arbeit fördert die private Arbeitsvermittlung als Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vermittlung durch Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins (VGS) bzw. eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (AVGS) an Arbeitslose, um eine zuvor arbeitslose Person aus dem Leistungsbezug (Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld (Hartz IV) in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu führen. Die private Arbeitsvermittlung ist damit nicht erlaubnispflichtig, jedoch benötigen Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle.
    Weitere Informationen finden Sie im Artikel Zertifizierung privater Arbeitsvermittler.
  • Arzneimittel
    Die Herstellung, das Inverkehrbringen sowie der Großhandel mit Arzneimitteln bedarf der Erlaubnis gem. § 13 AMG und §§ 1 Abs. 2 und 52a ApoG. Für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist Sachkenntnis notwendig, § 50 AMG.
    Arzneimittel müssen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im Inland in einem nationalen Verfahren vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), oder ggf. beim Paul-Ehrlich-Institut Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arbeitsmittel, zugelassen werden. Soll die Vermarktung auch in anderen Staaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erfolgen, sind in den jeweiligen Mitgliedstaaten separate nationale Zulassungen erforderlich. Um eine Zulassung gleichzeitig in mehreren EU-Ländern zu erhalten, muss ein so genanntes Dezentrales Verfahren (DCP) eingeleitet oder ein Antrag auf gegenseitige Anerkennung (MRP) gestellt werden. Näheres, auch zum Parallelimport von Arzneimitteln, siehe unter www.bfarm.de. Die Europäische Arzneimittel-Agentur spielt eine zentrale Rolle in der Arzneimittelzulassung. Die erfolgte Zulassung oder Registrierung kann durch Einsicht in das Arzneimittel-Informationssystem des PharmNet.Bund geprüft werden.
    Arzneimittel dürfen in Deutschland grundsätzlich nur über Apotheken in Verkehr gebracht werden. Die Packungen tragen in der Regel die Aufdrucke „apothekenpflichtig“ oder „verschreibungspflichtig“. Außerhalb von Apotheken dürfen nur sogenannte „freiverkäufliche Arzneimittel“ vertrieben werden. Welche Arzneimittel freiverkäuflich sind, ergibt sich aus den §§ 43, 44 AMG und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV). Für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers oder einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person. Bei Filialunternehmen muss in jeder Betriebsstelle eine sachkundige Person anwesend sein. Die erforderliche Sachkunde ist durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Prüfungsanforderungen und die Anerkennung der Sachkenntnis durch andere Nachweise ist in der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV) festgelegt.
    Zuständige Stelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) mit Ausnahme von freiverkäufliche Arzneimitteln.
    Weitere Informationen finden Sie hier www.hamburg.de
  • Auktionator/Versteigerungen
    Die gewerbsmäßige Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke und fremder Rechte bedarf einer Erlaubnis gemäß § 34b GewO. Darüber hinaus besteht eine Pflicht jede Versteigerung der Handelskammer Hamburg zu melden.
    Zuständige Stelle: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)
    Weitere Informationen finden Sie hier Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV)
  • Ausstellungen
    siehe Marktgewerbe
  • Automatenaufstellung
    Das Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten sowie das Betreiben einer Spielhalle ist gem. § 33c GewO erlaubnispflichtig.
    Zuständige Stelle: Zuständiges Bezirksamt - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt-Gewerberecht-Gaststätten- und Spielrecht
    Weitere Informationen finden Sie hier im Artikel Automatenaufsteller und Spielhallenbetreiber und unter www.hamburg.de.