• Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauerhandwerk
  • Gastgewerbe - Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
  • Genehmigungen, Berufszugang und Fachkundeprüfung
    Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. Das Güterkraftverkehrsgesetz von 22. November 2011 definiert den Begriff des Güterkraftverkehrs, legt Ausnahmen vom Gesetz fest, definiert den Werkverkehr und regelt den gewerblichen Güterkraftverkehr.
  • Genehmigungen, Voraussetzungen und Fachkunde
    Der gewerbliche Taxen- und Mietwagenverkehr ist genehmigungspflichtig und unterliegt den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Für eine Genehmigung müssen persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit sowie fachliche Eignung nachgewiesen werden. Die fachliche Eignung wird in der Regel durch eine Fachkundeprüfung bei der IHK erbracht. Informationen zu rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Prüfungsinhalten stellt die IHK Dresden ausführlich bereit.
  • Geschäftsbezeichnung und Namensangaben von nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen
  • Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft
  • Gewerbliche Schutzrechte
    In Deutschland gilt grundsätzlich Nachahmungsfreiheit – Schutz vor Kopien entsteht erst durch gewerbliche Schutzrechte (zum Beispiel Marke, Patent, Design) und ergänzend durch Regeln gegen unlauteren Wettbewerb; eine Idee allein ist nicht geschützt, daher kann eine Geheimhaltungsvereinbarung sinnvoll sein. Der Text gibt einen Überblick über wichtige Schutzrechte, empfiehlt eine Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt und zeigt Möglichkeiten, Schutz auch international zu sichern.
  • Gründen in Sachsen
    Die richtigen Schritte in Ihre Selbstständigkeit
  • Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)
  • Gründung mit Migrationshintergrund
  • Gründungsformalitäten
    Wenn Sie in Deutschland ein Unternehmen gründen möchten, sind Sie verpflichtet dies anzuzeigen. Dazu müssen Sie wissen, ob Sie eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben werden. Im Zweifelsfall entscheidet Ihr zuständiges Finanzamt darüber, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Als zukünftiger Freiberufler beantragen Sie bei Ihrem Finanzamt eine Steuernummer. Wer ein Gewerbe betreiben möchte, muss dies in jedem Fall bei dem örtlichen Gewerbeamt anzeigen wo die Tätigkeit aufgenommen wird.
  • Gründungsvorbereitung (Checkliste)
  • Gründungszuschuss (Agentur für Arbeit)