• Sacheinlagen bei Gründung einer GmbH
  • Scheinselbst­ständigkeit und renten­versicherungs­pflichtige Selbstständige
    Die gesetzlichen Regelungen über die “Scheinselbstständigkeit” und die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger haben unter anderem zum Ziel, nur formal als Selbstständige tätige Beschäftigte für die Sozialversicherung besser zu erfassen und bestimmte Selbstständige als Pflichtversicherte in die Rentenversicherung aufzunehmen.
  • Schiedsgutachten
    Ein Schiedsgutachten der IHK Dresden klärt fachliche oder vertragliche Streitfragen durch einen unabhängigen, unparteiischen Sachverständigen außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die Parteien vereinbaren gemeinsam den Streitgegenstand und lassen das Gutachten verbindlich erstellen; die IHK benennt auf Antrag einen geeigneten Experten, wenn keine Einigung über die Auswahl gelingt. So können Konflikte effizient und kostengünstiger als vor Gericht gelöst werden.
  • Schiedsverfahren als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit
    Durch eine Schiedsvereinbarung (Schiedsabrede oder Schiedsklausel) schließen die Parteien für Rechtsstreitigkeiten die staatliche Gerichtsbarkeit aus und einigen sich auf eine verbindliche und abschließende Entscheidung durch das (private) Schiedsgericht.
  • Selbstständige Zweigniederlassungen und unselbstständige Betriebsstätten
  • Sonderveranstaltungen im Einzelhandel
  • Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers
    Die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern richtet sich nach allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen: Entscheidend ist, ob die Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig einzustufen ist. Kriterien wie Kapitalbeteiligung, Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation spielen dabei eine Rolle; eine umfassende Sperrminorität kann Ausnahmen ermöglichen. Eine verbindliche Klärung durch die Deutsche Rentenversicherung schafft rechtliche Sicherheit.
  • Spielgeräteaufsteller (§ 33c GewO) - Veranstalter anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§33d GewO)