Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist das Reisegewerbe in der Regel genehmigungspflichtig. Reisegewerbetreibender ist, wer entweder Waren feilbietet, Warenbestellungen aufsucht, Waren ankauft oder gewerbliche Leistungen anbietet. Rechtsgrundlage sind die § 55 bis § 55 e Gewerbeordnung (GewO). Die Reisegewerbekarte ist bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zu beantragen. Eine Reihe von Tätigkeiten können auch ohne Reisegewerbekarte ausgeübt werden: zum Beispiel Betrieb mobiler Verkaufsstellen, Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen, Straßenverkauf von Zeitungen etc.