• Nachteilsausgleich bei Prüfungen
    Das Berufsbildungsgesetz regelt im § 65 Abs. 1 einen Anspruch für behinderte Menschen auf besondere Berücksichtigung ihrer Behinderung bei beruflichen Zwischen- und Abschlussprüfungen. Danach werden Prüfungen den spezifischen Behinderungen der Prüfungsteilnehmer-/innen angepasst.