Rechtsform
gGmbH nun überall möglich
Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) wurde in das GmbH-Gesetz (§4 GmbHG) aufgenommen. Die bislang in Deutschland bestehende uneinheitliche Praxis konnte so beseitigt werden.
Ziel der gesetzlichen Änderung ist es, das Ehrenamt zu stärken, und nachgewiesene gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuzulassen. Verfolgt eine GmbH ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 Abgabenordnung, so kann die Abkürzung gGmbH durch die GmbH verwendet werden.
Entfällt der steuerbegünstigende Zweck, so muss eine Umfirmierung hin zur regulären GmbH erfolgen, mithin ohne den Gemeinnützigkeits-Zusatz, anderenfalls kann eine Verwendung zu einer Täuschung im Rechtsverkehr führen.