Befreiungsmöglichkeiten im Bewachungsgewerbe

Unter ganz bestimmten Voraussetzungen besteht eine Befreiung von der Sachkundeprüfung und/oder Unterrichtung im Bewachungsgewerbe.

Hinweis

Für die Frage, ob eine Person aufgrund Ihrer Nachweise von der Unterrichtung oder Sachkundeprüfung befreit ist, kommt es auf die genaue Tätigkeit an. Die Städte/Gemeinden entscheiden als Erlaubnisbehörde, ob die Person aufgrund der Nachweise und der konkreten Tätigkeit von der Unterrichtung oder Sachkundeprüfung befreit ist.

Ausbildungsabschlüsse

Personen mit folgenden Ausbildungsabschlüssen sind von der Unterrichtung und Sachkundeprüfung befreit:
  • Laufbahnprüfungen zumindest für den mittleren Polizeidienst und im Bundesgrenzschutz
  • Laufbahnprüfungen für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie Feldjäger in der Bundeswehr
  • Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Weiterbildungsabschlüsse

Personen sind von der Unterrichtung und Sachkundeprüfung befreit, wenn Sie einen der beiden folgenden Weiterbildungsabschlüsse bestanden haben
  • Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
  • Meister für Schutz und Sicherheit

Bestandschutz

Befreiung von der Unterrichtung

Von der Unterrichtung im Bewachungsgewerbe sind nach § 23 Abs. 1 BewachV (Übergangsvorschrift) Personen befreit, die am 31. März 1996 nachweislich in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren.

Befreiung von der Sachkundeprüfung

Nach § 23 Abs. 2 BewachV bedürfen Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 2 GewO, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a GewO durchgeführt haben, nicht der Sachkundeprüfung nach § 9. Diese Regelung ist nur für Wachpersonen einschlägig.
Die IHK stellt keine Bescheinigung über eine Befreiung von der Unterrichtung oder Sachkundeprüfung aus. Der Gewerbetreibende bescheinigt, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.