CO2-Grenzausgleichsabgabe
Der Kommissionvorschlag für eine CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist Teil des “Fit for 55“-Klimaschutz-Pakets. Der CBAM soll vermeiden, dass in der EU hergestellte Produkte durch CO2-intensivere Importe ersetzt werden.
Produktgruppen
Der CBAM gilt zunächst nur für die Import in die EU von
- Aluminium
- Düngemittel
- Eisen und Stahl
- Strom
- Zement
Grundsätzlich fallen Einfuhren dieser Waren aus allen Nicht-EU-Ländern unter das CBAM. Ausgenommen sind Einfuhren aus der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Funktionsweise des CBAM
Bei der Einfuhr der o.g. Produktgruppen kaufen EU-Importeure Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.
Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, dass bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen. Das CBAM soll für die direkten Emissionen von Treibhausgasen während des Herstellungsverfahrens der betroffenen Produkte gelten.
Die Einführer können beim Ermitteln der Emissionswerte auf Standardwerte der CO2-Emissionen der jeweiligen Waren zurückgreifen, um zu ermitteln, wie viele Zertifikate sie erwerben müssen. Alternativ können sie die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen durch vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellte Nachweise belegen.
Ab wann soll das CBMA gelten?
Von 2023 bis 2025 sollen Importeure zunächst verpflichtet sein, die mit der Herstellung der von ihnen eingeführten Waren verbundenen CO2-Emissionen zu melden. In dieser Übergangsphase ist noch kein Ausgleich für die CO2-Emissionen zu zahlen.
Ab 2026 sollen Importeure jährlich bis zum 31. Mai die Gesamtmenge der im Vorjahr in die EU-eingeführten Waren und der damit verbundenen grauen Emissionen melden und die entsprechende Menge an CBAM-Zertifikaten zurückgeben.
Dazu müssen sich Importeure vorab entweder einzeln oder über einen Vertreter bei noch festzulegenden nationalen Behörden registrieren. Die nationalen Behörden genehmigen die Registrierung der Anmelder im CBAM-System und überprüfen und verifizieren die Erklärungen. Die nationalen Behörden werden auch für den Verkauf der CBAM-Zertifikate an die Importeure verantwortlich sein. Die registrierten Importeure können dann CBAM-Zertifikate erwerben. Der Preis der Zertifikate soll in Abhängigkeit vom wöchentlichen durchschnittlichen Auktionspreis der EU-EHS-Zertifikate in Euro je Tonne emittiertes CO2 ausgedrückt werden (EHS = Emissionshandelssystem). Das CBAM soll ein Spiegelbild des EHS sein. So soll das CBAM bis zur vollständigen Abschaffung der kostenlosen EHS-Zertifikate für CO2-Emissionen für die Herstellung von auch dem CBAM unterliegenden Produkte im Jahr 2035 nur für den Teil der Emissionen gelten, der nicht in den Genuss kostenloser EHS-Zertifikate kommt.
Bewertung
Für die internationalisierte deutsche Wirtschaft ist es von großer Bedeutung, dass neue Regelungen zu CBAM den globalen Handel nicht einschränken und in Zeiten zunehmender Handelskonflikte nicht zum Einfallstor für mehr Protektionismus werden.
Ein Grenzausgleich muss daher so ausgestaltet werden, dass er mit dem Recht der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbar ist. Laut EU-Kommission soll dies mit dem jetzigen Entwurf gewährleistet sein.
Handelskonflikte könnten am ehesten mit den Hauptlieferländer von CBAM-Produkten entstehen. Dies sind folgende Drittstaaten:
Aluminium
- Russland
- VAE
- V.R. China
- Mosambik
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Düngemittel
- Russland
- Ägypten
- Algerien
- Trinidad/Tobago
- Ukraine
Eisen + Stahl
- Russland
- Ukraine
- Türkei
- V.R. China
- Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Zement
- Türkei
- Ukraine
- Belarus
- Kolumbien
- Algerien
(Quelle: EU-Kommission)
Anmerkung: wichtige Aluminium-Lieferländer wie Norwegen und Island werden laut Kommissionsvorschlag als Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nicht unter das CBAM fallen.
Weitere Informationen zum
EU-Kommissionsvorschlag vom 14. Juli 2021 für eine CO2-Grensausgleichsabgabe.