Gebundene Versicherungsvertreter gem. § 34d Abs. 7 GewO

Erlaubnisfreistellung/ Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO

Grundsätzlich verlangt das Versicherungsvermittlerrecht von jedem selbständigen Versicherungsvermittler eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung (GewO). Von dieser Regel gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen, von denen die Sonderregelung für „gebundene Vermittler” nach § 34 d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO die gewichtigste ist. Das Gesetz versteht unter gebundenen Vermittlern
  • Ausschließlichkeitsvertreter, die auf der Grundlage eines Agenturvertrages nur Versicherungsprodukte eines Versicherungsunternehmens vermitteln, oder
  • Mehrfachvertreter, die vertraglich an mehrere Versicherungsunternehmen gebunden sind, für die sie allerdings nur Versicherungsprodukte vermitteln, die nicht in Konkurrenz zueinanderstehen (sogenannte „unechte Mehrfachagenten”: Lebensversicherungen für Unternehmen A, alle anderen Versicherungen für Unternehmen B). Konzernzugehörige Versicherungsunternehmen werden dabei wie ein Unternehmen aufgefasst.
Diese „gebundenen Vermittler” können ohne Erlaubnis in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen werden, wenn das Versicherungsunternehmen
  • die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlungstätigkeit des Gewerbetreibenden übernimmt,
  • sicherstellt, dass die Vermittler zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und ausreichend qualifiziert sind,
  • ein Versicherungsunternehmen die Haftungsübernahme für alle Schadensfälle übernimmt.
So genannte „Ventilgeschäfte”, bei denen Vermittler mit Einverständnis ihres Vertragspartners ihre Produktpalette durch Fremdprodukte ergänzen, führen dann nicht automatisch zu einer Erlaubnispflicht, wenn dieses Geschäft im Agenturvertrag zugelassen ist und damit auch der Haftungsübernahmeerklärung des Versicherungsunternehmens unterliegt.

Registrierung über das Versicherungsunternehmen

Die Registrierung des „gebundenen Vermittlers” erfolgt nach dessen Meldung an das Register durch sein Versicherungsunternehmen, womit automatisch die Haftungsübernahme als erklärt gilt. Der gebundene Vermittler muss also gegenüber der IHK keine Nachweise erbringen.
Das Versicherungsunternehmen hat für die Registrierung eine Einverständniserklärung des Versicherungsvermittlers einzuholen. Der gebundene Vermittler ist ebenso, wenn er selbst keine eigene Erlaubnis beantragen möchte, verpflichtet, die Registrierung über sein Unternehmen nach der Gewerbeanmeldung unverzüglich zu veranlassen.
Zwar muss der Versicherungsvermittler gegenüber der IHK bei der Entscheidung für diesen Registrierungsweg keine Nachweise erbringen. Das Versicherungsunternehmen steht allerdings in der Pflicht, guten Leumund, geordnete Vermögensverhältnisse und ausreichende Sachkunde sicherzustellen. Es unterliegt dabei der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zum Nachkommen dieser Verpflichtung wird sich das Versicherungsunternehmen in aller Regel eine Reihe von Nachweisen (polizeiliches Führungszeugnis, Creditreform-Auskunft, Qualifikationsnachweise, etc.) vorlegen lassen.

Wenn Sie beabsichtigen eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder 2 GewO zu beantragen, beachten Sie bitte das Antragsverfahren des ungebundenen Vermittlers.