Recht und Steuern

§ 34k GewO: Der neue Darlehensvermittler

Neue Regelungen zur Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler bei Verbraucherdarlehen– ein Überblick und wichtige Änderungen (Stand: 12.06.2026)

Das neue Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität hat am 8. Mai 2026 den Bundesrat passiert und ist verkündet worden. Damit steht fest, dass es ab dem 20. November 2026 einen neuen Erlaubnistatbestand „Darlehensvermittler" nach § 34k GewO geben wird.
Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick dargestellt:

1. Inkrafttreten am 20. November 2026

Zum 20. November 2026 wird mit dem neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) eine neue Erlaubnispflicht für die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu Verbraucherkreditverträgen eingeführt.
Die neuen § 34k und § 34l GewO enthalten keine Bestimmungen zur Ausgestaltung der einzelnen Regelungen, weshalb zusätzlich eine neue Verordnung über Darlehensvermittlung (DarlVermV) erlassen wurde.

2. Anwendungsbereich

Der neue § 34k GewO betrifft die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu Verbraucherdarlehen, soweit es sich nicht um Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 34i GewO handelt. Erfasst sein können Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ratenkrediten, Konsumentenkrediten oder sonstigen Verbraucherdarlehen, die nicht der Immobilienfinanzierung dienen.
Darlehensvermittler im Sinne des neuen § 34k GewO ist, wer gewerbsmäßig gegen eine Vergütung die genannten Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder Dritte zu solchen Verträgen beraten oder in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages behilflich sein will.
Ausdrücklich nicht erfasst ist die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Für diese Tätigkeiten bleibt § 34i GewO maßgeblich.

3. Erlaubnisvoraussetzungen: Sachkunde wird Pflicht

Die Voraussetzungen ähneln den bisherigen Erlaubnistatbeständen (§§ 34d, 34f, 34h GewO). Das bedeutet, dass neben Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse nun auch die Sachkunde eine Erlaubnisvoraussetzung wird.
In der Regel wird der Sachkundenachweis durch das Bestehen einer Sachkundeprüfung erbracht. Die Sachkundeprüfung wird schriftlich bei der IHK durchgeführt.
Bestimmte Berufsqualifikationen und Abschlüsse können nach der neuen DarlVermV als gleichwertig anerkannt werden. Welche Abschlüsse hierfür in Betracht kommen und ob zusätzlich Berufserfahrung erforderlich ist, ergibt sich aus § 4 DarlVermV. Gleichgestellt wird zum Beispiel eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO oder auch eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau oder als Bankkaufmann / Bankkauffrau.
Ob im Einzelfall eine Sachkundeprüfung abzulegen ist oder ein gleichwertiger Abschluss anerkannt werden kann, prüft die zuständige Behörde.
Unternehmen, die selbst Vermittlungs- oder Beratungsdienstleistungen erbringen, benötigen ebenfalls einen Nachweis ihrer Sachkunde.
Ausnahme von der Erlaubnispflicht:
  • Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
  • Wertpapierinstitute mit WpIG-Erlaubnis
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften mit KAGB-Erlaubnis
  • Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Kredite nur zu Finanzierung eigener Waren/Dienstleistungen vermitteln
Achtung: Gewerbetreibende, die nur zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen und dabei keine Kleinstunternehmen oder KMU sind, bedürfen der Erlaubnis nach § 34 k GewO. Diese ist bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 zu beantragen.

4. Delegation der Sachkunde möglich

Sollte der Antragsteller keine natürliche Person sein, so gilt: der Sachkundenachweis ist auch erfüllt, wenn er von einer angemessenen Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, die die Aufsicht über die weiteren unmittelbar mit der Tätigkeit befassten Personen führen und zur Vertretung des Antragstellers befugt sind (§ 34k Absatz 3 S. 2 GewO).

5. Gewerbetreibende in der Verantwortung

Der Gewerbetreibende soll sicherstellen, dass alle direkt beratenden oder vermittelnden Beschäftigten über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Angebot und den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen, die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit und die Verbraucherrechte verfügen. Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis besitzen, und die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten sind daher verpflichtet sich weiterzubilden.
Ein formeller Sachkundenachweis soll für diese Personen jedoch nicht erforderlich sein (§ 34k Absatz 6 S.1 GewO).
Neu ist auch, dass sich die Tätigkeiten als Honorar-Darlehensberater und als Darlehensvermittler gegenseitig ausschließen ( § 34k Absatz 5 GewO).

6. Registrierungspflicht

Es müssen sich nur Gewerbetreibende und deren leitende Angestellte ins Vermittlerregister eintragen lassen (§ 34k Absatz 8 GewO). Dies muss jedoch unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit geschehen. Unverzüglich müssen der Registerbehörde auch veränderte Daten mitgeteilt werden. Das Vermittlerregister wird in Berlin von der IHK Berlin geführt.

7. Alte-Hasen-Regelung

Gemäß des neu eingefügten § 162 GewO wird eine sogenannte Alte-Hasen-Regelung kommen.
Grundsätzlich gilt: Erlaubnispflicht nach § 34k GewO ab 20. November 2026
Alte-Hasen-Regelung: Gewerbetreibende, die bereits über eine Erlaubnis nach § 34c GewO zur Darlehensvermittlung verfügen, können einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34k GewO noch bis zum 31. Mai 2027 stellen und müssen keine Sachkunde nachweisen, wenn sie dafür nachweisen können, dass die Tätigkeit der Darlehensvermittlung seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen ausgeübt wurde.
Kurz gesagt:
  • § 34c GewO Erlaubnis zur Darlehensvermittlung
  • Antrag auf Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 gestellt
  • Nachweis, dass die Tätigkeit seit dem 01.01.2021 ununterbrochen ausgeübt wurde
    keine Sachkundeprüfung nötig
Die alte Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 S. 1 Nr. 2 GewO erlischt dann entweder mit bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO oder bei Untätigkeit spätestens mit Ablauf des 19.11.2027.

8. Weiterbildungspflicht

Die von § 34k GewO vorausgesetzte Weiterbildungspflicht wird in der DarlVermV weiter ausgestaltet. Es sollen sich sowohl der Gewerbetreibende als auch seine Beschäftigten, auf die die Sachkunde delegiert wurde, weiterbilden. Auch eine Delegation der Weiterbildungspflicht auf leitendes Personal ist möglich. § 6 DarlVermV regelt Inhalte und auf welche Art die Weiterbildung zu erfolgen hat. Eine feste Stundenvorgabe für die Weiterbildung ist dabei nicht gefordert. Die spezifischen Anforderungen an die Weiterbildung sind in Anlage 3 geregelt.
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