Einstellung ausländischer Fachkräfte
Arbeitnehmer aus Drittstaaten (nicht EU/EWR-Staaten), die in Deutschland eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, benötigen dafür eine Aufenthaltserlaubnis, der die Ausübung dieser Beschäftigung erlaubt. Arbeitnehmer aus der EU bzw. den einem EWR-Staat benötigen hingegen lediglich eine Anmeldung beim den allgemeine Meldebehörden, da sie die (abgesehen von Kroatien) die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.