Sach- und Fachkundeprüfung
Finanzanlagenvermittler (nach § 34f GewO )
Voraussetzungen für die Sachkundeprüfung
Die Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler ist in
§ 34f der Gewerbeordnung geregelt. Wer in der Finanzanlagenvermittlung oder -beratung tätig werden will, muss neben anderen Voraussetzungen auch einen Sachkundenachweis erbringen. Sofern nicht einschlägige berufliche Qualifikationen vorliegen, muss dafür die erfolgreiche Teilnahme an der Sachkundeprüfung "Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK" bei der IHK Berlin nachgewiesen werden.
Die Einzelheiten zur Sachkundeprüfung werden in der
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt. Dort finden sich neben allgemeinen Informationen zur Prüfung insbesondere auch diejenigen Berufsqualifikationen, die einer erfolgreichen Teilnahme an der IHK-Sachkundeprüfung gleichstehen (§ 4 FinVermV).
Teilnehmer der Sachkundeprüfung sollten sich umfassend auf die Prüfung vorbereiten. Die Vorbereitung kann sowohl durch Schulungsmaßnahmen bei einem Weiterbildungsträger oder Unternehmen als auch durch selbständiges Lernen erfolgen. Dazu haben wir Ihnen in einem gesonderten
Merkblatt die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung entsprechend der Regelung in
Anlage 1 zur FinVermV im Überblick zusammengestellt.
Wichtige Informationen zur Sachkundeprüfung
Die An- und Abmeldung zur Prüfung kann über unser Anmeldeportal erfolgen.
Allgemeine Informationen zur Sachkundeprüfung finden Sie in unserem
Merkblatt "Sachkundeprüfung Finanzanlagevermittlung". (PDF-Datei · 152 KB)
Rechtliche Grundlagen zur Sachkundeprüfung
- Prüfungsordnung Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler (PDF-Datei · 138 KB)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung
Alle Informationen zum
Erlaubnis- und Registrierungsverfahren finden Sie
hier.