IHK Berlin

Wichtige Änderungen im Überblick

Neu: FAQ zu Abschlussprüfungen

Um Unternehmern in der Pandemie schnell finanzielle Hilfe leisten zu können, wurde/wird das Kurzarbeitergeld zunächst vorläufig bewilligt. Die endgültige Entscheidung über das Kurzarbeitergeld erfolgt in einer Abschlussprüfung.  Unternehmen müssen nicht proaktiv tätig werden, sondern werden von der Agentur angeschrieben. Bei der Prüfung fordert die Arbeitsagentur Unterlagen, Nachweise oder Abrechnungen an und prüft diese intensiv, bei Bedarf auch vor Ort (im Betrieb) oder im Lohnbüro. Die Unterlagen für die Abschlussprüfung können jetzt datenschutzkonform, einfach, schnell und komfortabel ohne vorherige Registrierung unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen hochgeladen werden. Für die Beantwortung häufig auftretender Fragen rund um das Thema Abschlussprüfungen hat die Agentur für Arbeit FAQ veröffentlicht. Diese sind hier aufrufbar.

Verlängerung Kurzarbeit bis 30. Juni 2023

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf bis zu 28 Monate wurde bis zum 30.06.2023 verlängert. 
Für die Verlängerung des Bezugszeitraums ist in den Fällen, in denen bereits Kurzarbeitergeld gezahlt wird, eine (Verlängerungs-)Anzeige des Arbeitgebers erforderlich. In der Anzeige müssen die Dauer und die Gründe für eine Verlängerung geschildert werden. Ferner muss die weitere Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vorgelegt bzw. auf die weiteren Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwiesen werden, welche für die Abschlussprüfung vorzuhalten sind.
Es gelten befristet bis 30.06.2022 folgende Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld:
  • Abweichend von § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III ist ein Arbeitsausfall auch dann erheblich, wenn mindestens 10 Prozent der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.
  • Zur Vermeidung der Kurzarbeit im Sinne des § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III müssen keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können bei Kurzarbeit einen Entgeltausfall erleiden und damit dem Grunde nach einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben; § 11 Abs. 4 S. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist insofern aufgehoben.
Die Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) werden für die Zeit eines Arbeitsausfalls längstens bis 30.03.2022 weiterhin von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die Erstattung erfolgt für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 SGB III
  • bis 30.03.2022 in Höhe von 100 % und
  • vom 01.04.2022 bis 30.06.2022 in Höhe von 50 %
der allein vom Arbeitgeber zu tragenden SV-Beiträge in pauschalierter Form.
Stand: 01.03.2022

Frist bei Berechnung des Kug beachten

Normalerweise erhalten Beschäftigte 60 Prozent bzw. 67 Prozent (mit Kind) des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77 Prozent). Ab dem 7. Bezugsmonat erhöht es sich nochmals auf 80 Prozent (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87 Prozent). Bitte beachten Sie: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis 31. Dezember 2021 gilt nur, wenn die jeweiligen Beschäftigten spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten.

Berliner Weiterbildungsprämie während Kurzarbeit

Eine Antragstellung ist derzeit nicht möglich. Da das Programm in naher Zukunft voraussichtlich wieder aufgenommen wird, bitten wir Sie, sich bei Interesse an den untenstehenden Kontakt zu wenden. 
Mit einer Weiterbildungsprämie in Höhe von 250 € unterstützt das Land Berlin Beschäftigte, die während ihrer Kurzarbeit (KUG) an einer von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.
Welche Weiterbildungen erfüllen die Kriterien? Weiterbildungen, die für Beschäftigte im Leistungsbezug des Kurzarbeitergeldes bzw. für deren Arbeitgebende von der Agentur für Arbeit im Rahmen des §106a Abs. 2 SGB III gefördert werden. Die Möglichkeiten dieser Förderung von Weiterbildungen können direkt zwischen Unternehmen und der zuständigen Arbeitsagentur geklärt werden. Auch ein direkter Kontakt der KUG-Leistungsbeziehenden mit der für sie zuständigen Arbeitsagentur ist möglich.
Weiteren  Informationen / Informationsflyer. Für alle Fragen rund um die Beantragung wenden Sie sich an
oder den
  • Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit
    Kontakt: Tel. 0800-555520 (Montag – Freitag, 8-18 Uhr (gebührenfrei))

Hinweis für die Praxis: Verlängerung der bewilligten Bezugsdauer

Bevor Unternehmer eine Verlängerung der bewilligten Bezugsdauer beantragen, sollte genau überprüft werden, ob die jeweiligen Voraussetzungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach wie vor vorliegen. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, ob die mit den Mitarbeitern abgeschlossene Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit noch gültig ist. Wurde beispielsweise eine Befristung der Kurzarbeit vereinbart und ist dieser Zeitraum mittlerweile abgelaufen, muss einvernehmlich eine Verlängerung der Vereinbarung herbeigeführt werden.

Online-Anträge ohne Registrierung 

Die Übergabe von Kug Anzeigen und Anträgen an die Bundesagentur für Arbeit ist jetzt auch ohne Registrierung online möglich
  • Über beide Zugangswege (App oder Online) besteht die Möglichkeit zum direkten Hochladen von Kug-Anzeigen, -Anträgen und Dokumenten.
  • Vorteil: keine vorherige Anmeldung bei den eServices erforderlich.
  • Aktuell kann man Anzeigen auf Kurzarbeit und Anträge auf Kurzarbeitergeld hochladen. In Zukunft kann es weitere Einsatzmöglichkeiten der Anwendung geben.
  • Auf der Intranetseite sind beide Zugangswegen verlinkt: Link
  • Falls bereits die alte Kug-App geladen wurde, stehen die neuen Funktionalitäten nach der Aktualisierung der App zur Verfügung.

Arbeitszeitsalden

Zur Vermeidung von Kurzarbeit müssen keine Minusstunden aufgebaut werden.

Kurzarbeit in der Vergangenheit

Es ist arbeitsrechtlich grundsätzlich zulässig, Kurzarbeit bei Vorliegen eines Arbeitsausfalles auch für die Vergangenheit zu vereinbaren. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für diese Zeiten das Arbeitsentgelt bereits abgerechnet und ausgezahlt wurde. In einen bereits abgeschlossenen Vorgang kann nicht rückwirkend eingegriffen werden. An der Notwendigkeit, rechtzeitig den Arbeitsausfall anzuzeigen, ändert diese Auslegung nichts.

Urlaubsregelung

Informationen zur Urlaubsregelung finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur.

Unabwendbares Ereignis

Ein unabwendbares Ereignis als Ursache eines für Kurzarbeit erheblichen Arbeitsausfalles kann auch die behördlich angeordnete Betriebsschließung sein. Grundlage dafür können z.B. Ermächtigungen aus Katastrophenschutzgesetzen oder das Infektionsschutzgesetz sein. Voraussetzung dabei ist weiterhin, dass es einen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall gibt.