IHK Berlin

Voraussetzungen für Kurzarbeit


Gilt die Corona-Pandemie als Grund für Kurzarbeit?

Ja, denn explizites Ziel der jüngsten Gesetzesänderungen zum Kurzarbeitergeld war, die Arbeitnehmer/-innen vor Lohnausfall und Kündigung während der Corona-Pandemie zu schützen.

Generell gilt: Der Arbeitsausfall muss auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen (hier z.B. behördlich veranlasste Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie) oder wirtschaftlichen Ursachen (z.B. verschobene oder ausbleibende Kundenaufträge). Dieser Arbeitsausfall darf aber nur vorübergehend und muss unvermeidbar sein. 
Wichtig: Bei der Begründung des Arbeitsausfalls bei der Bundesagentur für Arbeit muss eine kurze Erläuterung angegeben werden, nur „Corona“ reicht nicht aus. Passend wäre z.B. „Schließung wegen Verordnung des Berliner Senats aufgrund der Corona-Pandemie“, sofern der Betrieb von einer Schließung durch die Verordnung betroffen ist.

Regelvoraussetzungen §§ 95 bis 99 SGB III

• ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall. Unabwendbares Ereignis (z. B. behördlich veranlasste Maßnahmen wegen Corona Virus, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall) oder Wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, Stornierung , fehlendes Material)

• die betrieblichen Voraussetzungen. Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer beschäftigt sein. Weiter gilt rückwirkend zum 01. März 2020 bis 2021: Mindestens 10 % der Mitarbeiter eines Betriebs bzw. einer Betriebsabteilung müssen von dem Arbeitsausfall betroffen sein und damit weniger arbeiten als üblich. Sie müssen damit im jeweiligen Monat einen Lohnausfall von mehr als 10 % haben. 
• die persönlichen Voraussetzungen. Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten/ohne Aufhebungsvertrag aufgelösten) Beschäftigung Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung, befristet Beschäftigte: können KUG erhalten, gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: können ab Ausspruch der Kündigung: kein KUG erhalten!
• Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit.

Wichtig: Resturlaub und Überstunden der Mitarbeiter müssen zunächst vorrangig berücksichtigt werden. Das Erbringen von Minusstunden ist jedoch nicht erforderlich. Weiter sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31. Dezember 2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern.

Arbeitsrechtliche Voraussetzungen 

 Ausgenommen vom Kurzarbeitergeld sind Soloselbständige oder geringfügig Beschäftigte (450€- oder Mini-Jobber). Wichtig ist, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Die aktuellen Informationen bezüglich Auszubildenden finden Sie hier

Da Kurzarbeit nicht einfach vom Arbeitgeber angeordnet werden kann und hierfür die Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen muss, gilt es, eine betriebliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schließen. Diese Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder die Einverständniserklärung der von Kurzarbeit betroffenen beschäftigen Arbeitnehmer-/innen kann eventuell auch nachgereicht werden, sollten diese sich z.B. in Quarantäne befinden. Im jeweiligen Arbeitsvertrag ist eine Kurzarbeiterklausel erforderlich. Bitte prüfen Sie daher rechtzeitig anhand des Tarifvertrages oder der Einzelarbeitsverträge, unter welchen Bedingungen (z.B. Ankündigungsfristen, Änderungskündigungen, Vereinbarungen) eine Verkürzung der Arbeitszeit zulässig ist.
Wichtig: Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht einfach angeordnet werden, sie muss vom Arbeitgeber angekündigt werden und die Arbeitnehmer müssen zustimmen. Im Arbeitsvertrag muss dazu eine Kurzarbeiterklausel festgehalten werden. Hierbei sind auch etwaige Änderungskündigungen und Ankündigungsfristen (i.d.R. eine Woche) zu beachten .

Sonderfälle: Auszubildende, befristete Beschäftigte, Leiharbeiter, Teilzeitkräfte, Krankheitsfall, etc.


Bei Auszubildenden ist der Ausbildungsbetrieb dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Ist trotzdem aufgrund eines z.B. kompletten Arbeitsausfalls eine Weiterführung der praktischen Ausbildung nicht möglich, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende infrage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben. Hier gilt nach aktueller Rechtslage: Erst nach sechs Wochen ist Kug-Bezug für Auszubildende möglich, bis dahin muss der Ausbildungsbetrieb weiter für die Lohnzahlung aufkommen. Aktuelle Informationen und mögliche Maßnahmen für Ausbildungsbetriebe finden Sie hier.

Befristete Beschäftigte können, sofern diese sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, vom Kurzarbeitergeld profitieren, gleiches gilt für Teilzeitkräfte. Auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ist Kurzarbeit möglich und diese haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Nicht berechtigt sind (Solo-)Selbständige, geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber, 450€-Kräfte) und Werkstudenten. 
Ein Krankheitsfall schließt den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht aus, allerdings besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitnehmer bereits Krankengeld bezieht.
Für Einzelheiten und spezifische Fragen können Sie sich gerne direkt an die Bundesagentur für Arbeit unter der 0800 4555 20 wenden.

Kurzarbeitergeld für Gesellschafter-Geschäftsführer

Hier wird es darauf ankommen, ob Sie als Gesellschafter-Geschäftsführerin auch Arbeitnehmerin i.S.d. § 95 SGB III sind. Es gilt der arbeitsrechtliche ArbN-Begriff, da das Kurzsarbeitergeld der Stabilisierung bestehender Arbeitsverhältnisse dient. Der Begriff des sozialrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses (hierzu Gitter, SGb 2004, 760) ist insoweit irrelevant.
Arbeitnehmer ist demnach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags weisungsabhängige Arbeit gegen Entgelt im Dienste eines anderen verrichtet.
Nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien kommt es nicht auf die gewählte Vertragsbezeichnung, sondern auf die tatsächliche Vertragsdurchführung an (exemplarisch BAG 19.11.1997, NZA 1998, 364). Zentrales Merkmal in der Abgrenzung zu Formen selbständiger Leistungserbringung (insbes. aufgrund eines freien Dienst- oder Werkvertrags) ist die Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer stellt seinem Vertragspartner ein Zeitvolumen zur Verfügung, über das dieser einseitig iRd vertraglichen Abreden disponieren kann.
Grundsätzlich sind Geschäftsführer einer GmbH keine Arbeitnehmer, insbesondere da es in der Regel an der Weisungsabhängigkeit fehlen wird.
Sollte doch eine Weisungsabhängigkeit vorliegen, dann wäre die Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen. In diesem Fall besteht auch für Gesellschafter-Geschäftsführer ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Hinweise zur Kug-Beantragung

  • Die Höhe des individuellen Kug-Anspruchs der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist vom AG zu errechnen und auszuzahlen. Dies gilt auch für die höheren Kug-Ansprüche.
  • Die Erstattung des Kug erfolgt auf Antrag, monatlich nachträglich. Der genaue Arbeitsausfall ist für jeden Arbeitnehmer einzeln in der Abrechnungsliste aufzuführen. Kurzarbeitergeld kann nicht als Vorschuss oder Abschlag gezahlt werden.
  • Für die Beantragung und Abrechnung stehen der einseitige Kurzantrag und die aktualisierte Abrechnungsliste im Downloadcenter auf der BA-Homepage zur Verfügung. Die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden um die neuen Leistungssätze ergänzt.
  • Nur durch die Verwendung der aktuellen und vollständig ausgefüllten Vordrucke wird die zügige und reibungslose Erstattung des Kurzarbeitergelds ermöglicht.
  • Hinweis für Steuer- und Abrechnungsbüros: Bitte nicht Vorgänge für mehrere Betriebe zusammen versenden, sondern pro Betrieb eine E-Mail / PDF/ Brief mit vollständig ausgefülltem Antrag und ausgefüllter Abrechnungsliste.