IHK Berlin

Anzeigen und Beantragen von Kurzarbeit

Bitte beachten Sie 10 wichtige Punkte, die Ihnen helfen können, Fehler beim Ausfüllen des Antrages zu vermeiden und den Eingang des KUGs zu beschleunigen. Link
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Der Arbeitgeber erstattet der Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall . Die Agentur für Arbeit erteilt einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet sodann das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kurzarbeitergeld.
Hinweis: Sie können die weitere Bearbeitung beschleunigen, indem Sie sich im Portal der Bundesagentur für Arbeit registrieren und ein Benutzerkonto  anlegen.

Anzeige über Arbeitsausfall

Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen zuvor den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Dazu gibt es ein Formblatt der Bundesagentur für Arbeit . Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen. 
Bitte beachten Sie, dass die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Anzeige auf Arbeitsausfall bis zu 2 Wochen betragen kann.

1. Betriebsnummer beantragen 

Um die Anzeige Auf Arbeitsausfall zu stellen benötigen Sie Ihre Betriebsnummer. Arbeitgeber können hier die Betriebsnummer elektronisch  beantragen. Ein Erklärvideo zur elektronischen Beantragung finden Sie hier

2. Begründung des Arbeitsausfalls 

Für die Begründung reicht es, wenn sich ihr Arbeitsausfall auf die Corona-Krise zurückführen lässt z.B.“ behördliche Ladenschließung oder großer Auftragsausfall aufgrund der Corona-Pandemie” und in welchem Betriebsteil Sie vom Arbeitsausfall betroffen sind.    
Achtung! Es reicht nicht als Begründung „Corona“ anzugeben. Bitte geben Sie an, inwiefern Sie aufgrund der Corona-Pandemie vom Arbeitsausfall betroffen sind.

3. Zeitraum und Fristen  

Nach den bisherigen Regelungen wurde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde. Eine rückwirkende Zahlung erfolgte darüber hinaus nicht. 
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld in einer Summe an den Arbeitgeber. Die Auszahlung an die einzelnen Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber. 
Hinweis: Das Kurzarbeitergeld kann auch für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten ohne eine neue Anzeige zu stellen ausgesetzt werden. 
Achtung! Um Kurzarbeit für den laufenden Monat zu erhalten, muss die Anzeige auf Arbeitsausfall vor Ende des Monats bei der zuständigen Arbeitsagentur eingehen. 

4. Angabe zur (Kurz-) Arbeitszeit 

Als Mindesterfordernis gilt (befristet bis Ende 2021, soweit der Betrieb spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhält):
Mindestens 10 Prozent der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben
  • im Betrieb oder in der betreffenden Betriebsabteilung
  • im jeweiligen Kalendermonat.
Weitere Voraussetzungen, um KuG zu beantragen finden Sie hier

5. Zusätzliche Dokumente 

Kurzarbeit ist ein Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis. Sie muss daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden durch
  • einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern,
  • Betriebsvereinbarung,
  • Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag
  • Änderungskündigung
Bitte legen Sie diese der Anzeige bei.
Sie haben Fragen zur Anzeige oder wissen nicht, wie Sie diese ausfüllen? Dann klicken Sie bitte hier.
Ein Erklärvideo der Bundesagentur für Arbeit zum Ausfüllen der Anzeige finden Sie hier.

Kurzarbeitergeld berechnen und in Vorleistung gehen

Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um ein Erstattungsverfahren. Der Arbeitgeber muss in Vorleistung gehen und seinem Arbeitnehmer den Lohn für die geleistete Arbeitszeit und für die entfallene Arbeitszeit (das Kurzarbeitergeld) auszahlen. Der Arbeitgeber berechnet also zunächst das Kurzarbeitergeld selbst und zahlt es an die Arbeitnehmer/innen aus. Anschließend wird ein Erstattungsantrag (Leistungsantrag) bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt, die nach Prüfung der Antragsunterlagen das gezahlte Kurzarbeitergeld dem Arbeitgeber umgehend erstattet. 

1. Berechnung des Kurzarbeitergeldes 

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts.
Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Die Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) werden für die Zeit eines Arbeitsausfalls längstens bis 31.12.2021 weiterhin von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Die Erstattung erfolgt für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach § 95 oder § 101 SGB III
  • während der Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von 100 % und
  • während der Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von 50 %
der allein vom Arbeitgeber zu tragenden SV-Beiträge in pauschalierter Form.

2. Berechnungsbeispiel

Für: Steuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0, Kurzarbeit 50%, alte Bundesländer
Reguläres Monatsbrutto 2.500,00 €
Monatsbrutto Kurzarbeit 1.250,00 €
pauschalisierter Nettolohn regulär 1.933,00 €
pauschalisierter Nettolohn Kurzarbeit (50%) 1.008,00 €
Differenz 925,00 €
Leistungssatz 67 %
KUG 619,75 €
regulärer Nettolohn während Kurzarbeit + 1.002,81 €
Einkommen während Kurzarbeit = 1.622,56 €
regulärer Nettolohn ohne Kurzarbeit 1.938,62 €
Unterschied zum regulärem Einkommen -316,06 €
* Alle Berechnungsbeispiele sind ohne Gewähr und sollen lediglich eine Orientierung ermöglichen. Sie hängen im Detail u.a. von den individuellen (Steuer-) Merkmalen des Mitarbeiters ab.
Hinweis: Ziehen Sie zur Berechnung der Gehälter wenn möglich Ihren Steuerberater hinzu. Sollte dieser Sie gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vertreten, finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 223 KB) eine Vorlage zur Erteilung der Vollmacht.
Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier
Einen Rechner zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier.
„Faktor A“ als Arbeitgeber-Service der BA hat ein hilfreiches Special.

Leistungsantrag stellen

Nachdem die zuständige Arbeitsagentur ihre Anzeige auf Arbeitsausfall überprüft und diese genehmigt hat, stellen Sie einen Leistungsantrag bei der Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle. Diesem fügen Sie die KuG-Abrechnungsliste bei. In der Abrechnungsliste geben Sie die Leistungssätze der geleisteten und entfallenen Arbeitszeit sowie der Sozialversicherungsbeiträge an. Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung und Auszahlung der beantragten Leistungen wird ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren für Zahlungen praktiziert. Die Zahlung erfolgt im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gem. § 328 Abs.1 Nr. 3 SGB III und wird mit einem Leistungsbescheid bekanntgegeben und sichert eine zügige Bearbeitung. Das Ergebnis der Abschlussprüfung führt zu einer endgültigen Entscheidung, die schriftlich mitgeteilt wird. Damit wird ein rechtssicherer Abschluss des Leistungsfalls gewährleistet. Während der Kurzarbeit sollten Sie deshalb die Arbeitszeitnachweise und Lohnabrechnungen der betroffenen Mitarbeiter ausführlich dokumentieren. 
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für den Leistungsantrag kann bis zu 15 Tage betragen.
Eine Mustervorlage für die Führung der Arbeitszeitnachweise finden sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 390 KB).
Falls Sie Ihren Steuerberater mit der Abrechnung des Kug bevollmächtigen, finden Sie dazu hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 223 KB)eine Vorlage.

1. Dokumentation während der Kurzarbeit  

Es ist zwingend erforderlich Arbeitszeitnachweise (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 390 KB) der betroffenen Arbeitnehmer/innen, aus denen die tägliche Arbeitszeit ersichtlich ist, zu führen. Die Angabe in der Anzeige ist eine erwartete Verteilung – eine Einschätzung, die im Nachhinein mit der tatsächlichen Abrechnung konkretisiert wird.
Vorlagen dafür gibt es nicht. Zu erfassen ist in Stunden, wann der/die Mitarbeiter/in tatsächlich gearbeitet hat, wann Urlaub war, Überstunden abgebaut wurden, andere Fehlzeiten vorlagen und wann Kurzarbeit vorlag.
Diese und die Lohnabrechnungen dienen der Prüfung des Anspruchs nach Beendigung der Kurzarbeit.

2. Fristen und Bearbeitung 

Nachdem Sie die Kurzarbeit in Ihrem Betrieb bzw. Ihrer Betriebsabteilung angezeigt haben, muss die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb von 3 Monaten eingereicht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Nachdem der Antrag und die Abrechnung von der zuständigen Agentur eingegangen sind, erhalten Sie das Kug und die pauschalierte SV-Beträge schnellstmöglich unter Vorbehalt ausgezahlt. Die geschieht in diesem Fall durch eine vorläufige Entscheidung (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine umfangreiche Prüfung.
Die Bearbeitungszeit kann hierbei im Durchschnitt bis zu 15 Tagen betragen.

3. Überprüfung  

In der Regel werden innerhalb von 7 Monaten nach dem Ende des Kug-Bezugs die abgerechneten Kug-Bezugszeiträume abschließend geprüft. Für diese Abschlussprüfung werden von der Arbeitsagentur ausgewählte, zu prüfende Lohn- und Arbeitszeitunterlagen schriftlich angefordert. Die vollständige Übersendung der angeforderten Unterlagen vermeidet zeitaufwändige Rückfragen
Achtung! Wenn und soweit die Prüfung des Leistungantrages anhand der Arbeitszeit- und Lohnunterlagen ergibt, dass das Kug und die pauschalierte SV-Erstattung zu Unrecht gewährt wurde, sind die zu viel erhaltenen Beträge zu erstatten.
Für Einzelheiten und spezifische Fragen können Sie sich gerne direkt an die Bundesagentur für Arbeit unter der 0800 4555 20 wenden.