Corona Infektionsschutzmaßnahmen
Die meisten Corona-Regelungen sind weggefallen
Zuletzt am 6. Mai sind Lockerungen bei den Regelungen zur Isolation eingetreten. Seit 1. April gilt die neue SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung in Berlin. Hier finden Sie eine Kurzübersicht über die aktuellen Regelungen.
Neue Regelungen seit dem 6.Mai 2022 zur Isolation: Quarantäne & Absonderungsregeln
Für die Absonderungen von Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass sie positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, gelten nun folgende Regelungen:
- Grds. Pflicht zur häuslichen Isolation für mindestens 5 Tage.
- Freitestung nach 5 Tagen möglich, sofern die Person zuvor 48 Stunden symptomfrei war und einen negativen Schnelltest einer zertifizierten Teststelle vorweist.
- Ist die Person nach fünf Tagen noch nicht 48 Stunden symptomfrei gewesen, so verlängert sich die Isolation, bis die Person 48 Stunden symptomfrei und negativ getestet ist.
- Isolation endet spätestens nach den 10 Tagen – unabhängig von Symptomen und negativem Test.
- Für vom Gesundheitsamt eingestuften Kontaktpersonen entfallen die Quarantäneregelungen. Das zuständige Gesundheitsamt kann im Einzelfall jedoch eine Quarantäne anordnen.
Bußgeldrahmen
Bei Verstößen gegen diese Regeln (sofern keine Ausnahmen zutrifft): 1.000 bis 5.000 €
Rechtsgrundlagen
- SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung
- Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung in Berlin
Regelungen seit dem 1. April 2022: Weggefallen sind bereits
- 3G-Regelung am Arbeitsplatz
- Homeoffice-Pflicht
- Testangebotspflicht für Arbeitgeber
Basisschutzmaßnahmen nach der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung Berlins:
Maskenpflicht
- im ÖPNV gilt eine FFP2-Maskenpflicht
- insbesondere in Arztpraxen, Krankenhäusern und Tageskliniken: Für Beschäftigte in solchen Einrichtungen und Unternehmen gilt die Maskenpflicht bei der unmittelbaren Patient:innenversorgung
- Bußgeldrahmen: Verstoß gegen die Maskenpflicht, sofern keine Ausnahme zutrifft: 100 bis 500 €
Testpflichten
- beim Zutritt in Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen.
- In Schulen und Einrichtungen der Kindertagesförderung Vorgaben zur Häufigkeit der Testungen trifft die für Bildung zuständige Senatsverwaltung
- Ausnahmen von der Testpflicht: Kinder unter sechs Jahren sind von dem Erfordernis einer negativen Testung allgemein ausgenommen, ebenso Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die einer Kindertagesstätte besuchen, sofern diese im Rahmen des Schul-/Kitabesuchs einer regelmäßigen Testung unterliegen
- Bußgeldrahmen: Verstoß gegen die Testpflicht sofern keine Ausnahmen zutrifft: 100 € bis 500 €
Mögliche Hotspot-Regelung
Sollte es zu einer lokal begrenzten, bedrohlichen Infektionslage kommen, kann Berlin erweiterte Schutzmaßnahen bestimmen:
- Maskenpflicht
- Abstandsgebot
- weitere Hygienekonzepte
Weitere Informationen zu den Basisschutzmaßnahmen Berlins finden Sie
hier