Corona-Themen für Unternehmer

Betrieblicher Infektionsschutz

Wir haben die relevanten Themen zum betrieblichen Infektionsschutz zusammengestellt.

Maskenpflicht: Mögliche Einführung über das Hausrecht

Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Maskenpflicht im Supermarkt ist damit zwar weitgehend aufgehoben. Dennoch gestattet das Hausrecht auch weiterhin eine Maskenpflicht beizubehalten. Wichtig: hier dürfen keine Unterscheid nach Alter, Herkunft oder vergleichbaren Kriterien gemacht werden. Dies wäre ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Auch die Betreiber von Einzelhandelsgeschäften, Bars oder Restaurants könnten freiwillig eine Maskenpflicht verhängen. Sie können sich ebenfalls aufs Hausrecht berufen. Auch hier dürfen keine Unterschiede nach Alter, Herkunft oder vergleichbaren Kriterien gemacht werden.

3G Regelung am Arbeitsplatz

Die letzten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschäftigt viele Unternehmen. Insbesondere der Wegfall der 3G Regelung wirft viele Fragen auf. Angesichts des nach wie vor erheblichen Infektionsgeschehens haben viele Unternehmen das dringende Bedürfnis, die bisherige Regelung nicht vollständig aufzugeben und stellen sich insbesondere die Frage, ob sie weiterhin an 3G im Betrieb festhalten können.
Während die bisherige Rechtsgrundlage für die 3G-Regel am Arbeitsplatz mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zum 20. März 2022 entfallen ist, könnte die neu gefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung Orientierung bieten. So trifft die Verordnung zwar keine Aussagen zur Beibehaltung einer 3G-Regelung, erkennbar ist jedoch, dass die angeführten Maßnahmen nicht abschließend sind und der Arbeitgeber darüber hinaus weitere Maßnahmen anordnen kann, sofern diese notwendig sind. Die Lösung könnte in der Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5,6 ArbSchG zu finden sein.
Gelangt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass das Infektionsgeschehen im Betrieb nur durch die Einführung einer täglichen Testpflicht adäquat begrenzt werden kann, kann diese gerechtfertigt sein. Anknüpfungspunkt für die Anordnung ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO). Dabei hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Im Hinblick auf die aktuellen Rekord-Inzidenzen sollten die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig überwiegen. In jedem Fall sollten Unternehmen sorgfältig und umfassend dokumentieren, wie die getroffenen Maßnahmen dem Arbeitsschutz dienen und weshalb sie zur Eindämmung des Infektionsgeschehens weiterhin erforderlich sind. 
Es ist davon auszugehen, dass manche Arbeitnehmer mit Unmut auf eine entsprechende Regelung reagieren werden und die Frage durch höchstrichterliche Rechtsprechung abschließend geklärt werden muss. Aktuell sprechen aber gute Argumente für die Anordnung einer allgemeinen täglichen Testpflicht ohne gesonderte Ausnahmemöglichkeit für bereits genese und geimpfte Personen. In jedem Fall ratsam ist es, die Arbeitnehmervertretung in den Prozess miteinzubeziehen, damit in der Kommunikation der richtige Ton getroffen wird.
Viele weitere Fragen und Antworten finden Sie in den FAQs des BMAS unter folgendem Link: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html