IHK Berlin
Knackpunkt Gewerbemieten
Bei den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind Gewerbemieten ein wichtiger Faktor: Oft sind diese an den Umsatz gekoppelt. Doch was passiert, wenn es wegen geschlossener Geschäfte, Kneipen und Restaurants oder stornierter Hotels aktuell keinen Umsatz gibt?
Gesetzliche Regelung seit dem 1. April 2020
Mietern - egal ob privat oder gewerblich - darf nicht gekündigt werden, wenn sie ihre Miete zwischen April und Juni 2020 wegen der Pandemie nicht zahlen können. Der Mieter muss die Notlage nachweisen (zum Beispiel durch eine behördliche Untersagung des Betriebs wegen Covid-19). Die Bestimmungen sollen zunächst bis 30. Juni 2020 gelten, eine Verlängerung bis zum 30. September 2020 ist möglich.
Die nicht gezahlten Mieten sollen spätestens bis zum 30. Juni 2022 beglichen sein. Sonst ist Kündigung möglich. Dies bedeutet, dass wegen Zahlungsrückständen, die vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 eingetreten und bis zum 30. Juni 2022 nicht ausgeglichen sind, nach diesem Tag wieder gekündigt werden kann. Damit haben Mieter und Pächter vom 30.06.2020 an über zwei Jahre Zeit, einen zur Kündigung berechtigenden Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen. Mietkürzungen sind in dem Vorschlag nicht enthalten. Diese sind nur wegen eines Mietmangels möglich und als solcher gilt die Pandemie nicht.