Arbeitsrecht

Neue Anforderungen an den Arbeitsschutz

Nachdem im April der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit allgemeinen Regelungen für den Infektionsschutz vorgestellt wurde, erweiterten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen diesen Standard mit branchenspezifischen Ergänzungen. Gleichzeitig wurde ein Stab eingerichtet, der konkretere Vorgaben für den Arbeitsschutz entwickeln sollte. Diese traten am 20. August mit einer neuen Arbeitsschutzregel in Kraft. Sie ist unter der Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) entstanden und soll nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch die Arbeitgeber schützen.
Wenn Unternehmen diese Maßnahmen umsetzen und die Konkretisierungen einhalten, können sie davon ausgehen, dass sie die Anforderungen aus den Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erfüllen. Wird sich für einen anderen Weg entschieden, ist mindestens die gleiche Sicherheit, sowie mindestens der gleiche Gesundheitsschutz für alle Beschäftigten sicherzustellen.

Wie ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel aufgebaut?

Nachdem zu Beginn der Arbeitsschutzregel einige grundlegende Begriffe erklärt werden, befasst sie sich anschließend mit der Gefährdungsbeurteilung. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber bestehende Beurteilungen und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich der neuen Vorgaben zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren hat. Er ist jedoch keineswegs allein verantwortlich: § 15 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet die Mitarbeiter zur Mitwirkung – auch jene von Fremdfirmen sowie Leiharbeitnehmer und Beschäftigte, die im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen tätig sind.
Im Anschluss an die Gefährdungsbeurteilung werden die verschiedenen Schutzmaßnahmen, sowie die arbeitsmedizinische Prävention vorgestellt. Im Anhang befinden sich Informationen zu Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze.

Schutzmaßnahmen

Nach dem TOP-Prinzip werden die Schutzmaßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes in eine Rangfolge eingeteilt:
  • Technische Maßnahmen
  • Organisatorische Maßnahmen
  • Personenbezogene Maßnahmen
Welche dieser Schutzmaßnahmen in welcher speziellen betrieblichen Situation sinnvoll sind, ist von der Beurteilung der vorhandenen Gefährdungen abhängig. Zudem sollten die Schutzmaßnahmen miteinander verknüpft sein.
Schutzmaßnahmen in den Schwerpunkten des Arbeitsschutzstandards werden zu folgenden Themen konkretisiert:
  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Sanitärräume, Kantinen, Pausenräume
  • Lüftung
  • Homeoffice
  • Dienstreisen und Besprechungen
  • Sicherstellung ausreichender Schutzabstände
  • Arbeitsmittel und Werkzeuge
  • Arbeitszeit- und Pausengestaltung
  • Aufbewahrung von Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung
  • Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände
  • Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
  • Berücksichtigung psychischer Belastungen
  • Mund-Nase-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung
  • Unterweisung und aktive Kommunikation

Dokumente  

Die vollständige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der aktualisierten Form finden Sie hier. Unsere Checkliste (PDF-Datei · 150 KB)erleichtert Ihnen den Umgang mit der Arbeitsschutzregel.