Arbeitsrecht

Entschädigungsansprüche bei Tätigkeitsverbot

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (längstens für sechs Wochen) die Entschädigung nach § 56 IfSG in voller Lohnhöhe auszuzahlen.
Die geleistete Entschädigung wird der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber von der Senatsverwaltung für Finanzen auf Antrag erstattet, wenn ein Berliner Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot bzw. eine Quarantäne ausgesprochen hat.
Die möglichen Ansprüche auf Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG sind nachrangig. Sollten Ansprüche aus anderen arbeits- oder tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen bestehen, entfallen insoweit Ansprüche nach den §§ 56 ff. IfSG. Zur Klärung möglicher anderer Ansprüche sind weitere Angaben und Unterlagen notwendig. Dies sind z. B. Auszüge aus Arbeits- und Tarifverträgen, aus denen die Vertragsparteien, der Beginn des Arbeitsverhältnisses und ggf. die Nichtanwendung des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch hervorgehen; Auszüge aus Ausbildungsverträgen zur Prüfung der Anwendung des § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG); Angaben
zu Krankheitszeiträumen, für die ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) – EntgFG besteht.
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