Arbeitsrecht
Corona-FAQs: Auswirkungen auf den Betrieb
- Wie reagiere ich bei einem Verdachtsfall im Unternehmen oder bei infizierten Mitarbeitern?
Laut Ausführungen in den Arbeitsschutzstandards des BMAS soll bei Verdachtsfällen wie folgt vorgegangen werden:Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine COVID-19-Erkrankung zu treffen. Insbesondere Fieber, Husten und Atemnot können Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus sein. Hierzu ist im Betrieb eine möglichst kontaktlose Fiebermessung vorzusehen. Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen sind aufzufordern, das Betriebsgelände umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen. Die betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden. Der Arbeitgeber sollte im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Beschäftigte und wo möglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.Verdachtsfälle melden:
Senatsverwaltung für Gesundheit: 030 9028 2828.
https://www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/gesundheitsschutz-und-umwelt/infektionsschutz/#Coronavirus - Keine Chance für das Virus - betriebliche Pandemieplanung
Das Covid-19-Virus kann ganze Unternehmen lahmlegen. Zugleich können sich Betriebe aber auch auf den Notfall vorbereiten und wappnen. Das Handbuch Betriebliche Pandemieplanung des Bundesamts für Katastrophenschutz und Katastrophenplanung hat Checklisten zusammengestellt, die den Unternehmen helfen. Die wichtigsten Checklisten auf einen Blick:
Empfehlungen für die Phasen vor der Pandemie
Betriebliche und personelle Planung- Stäbe bilden
- Kernfunktionen des Betriebs festlegen, Schlüsselpersonal bestimmen
- Absprache mit Geschäftskunden und Lieferanten treffen
- Unternehmensbereiche, deren Funktion vorübergehend eingestellt werden kann, festlegen
- Personalversorgung und -betreuung planen
- Versorgung und Schutz des Unternehmens sichern
- Kontakt zu Einrichtungen außerhalb des Betriebsaufbauen
- Vorsorge für Mitarbeiter im Ausland treffenBeschaffung von Medizin- und Hygiene-Materialien- Bedarf an Hilfsmitteln ermitteln
- Atemschutzmasken beschaffen
- Handschuhe beschaffen
- Weitere persönliche Schutzausrüstung beschaffen
- Reinigungs- und Desinfektionsmittel beschaffen
- Weitere Hilfsmittel beschaffen
- Arzneimittel beschaffenInformationspolitik- Innerbetriebliches Kommunikationsnetz entwickeln
- Informationen an Mitarbeiter weiter geben
- Mitarbeiter in hygienischem Verhalten unterweisen und dazu anhaltenVorbereitende medizinische Planung- Aufgaben, Umfang und Qualifikation des medizinischen Personals planen
- Medizinisches Personal gewinnen und verpflichten
- Kompetenzen zuweisen
- Medizinisches Personal schulen und fortbilden
- Besondere Arbeitsabläufe in der Panedemieplanung festlegen
- Besondere Schutzmaßnahmen für das medizinische Personal festlegen
Empfehlungen für die Phasen während der Pandemie
Aufrechterhaltung Minimalbetrieb- Betrieblichen Pandemieplan aktivieren
- Produktion anpassen
- Kommunikation anpassen
- Soziale Kommunikation verringern
- Informationstechnologie sichern
- Werkschutz aktivierenOrganisatorische Maßnahmen für das Personal- Personalbedarf an Pandemiesituation anpassen
- Versorgung und Betreuung des aktiven Personals sicherstellen
- Verhaltensregeln im täglichen Umgang einhalten
- Mitarbeiter kontinuierlich informierenExterne Informationen- Informationen von Fachbehörden über die Pandemie-Entwicklung einholen
- Netzwerk mit anderen Betrieben nutzen
- Informationen über behördliche Entscheidungen einholen
- Informationen mit Behörden austauschenMedizinische Maßnahmen- Betrieblichen Gesundheitsdienst (BGD) aktivieren
- Betriebszugang steuern
- Mit Erkrankung von Beschäftigten am Arbeitsplatz umgehen
- Hilfsmittel ausgeben
- Medikamente ausgeben
- Beschäftigten medizinische Informationen anbieten
- Andere medizinische Notfälle in der Pandemiephase berücksichtigenMaßnahmen für Angehörige und Auslandsmitarbeiter- Kontakt mit Angehörigen und Familie suchen
- Angehörige im Krankheitsfall von Mitarbeitern unterstützen
- Mitarbeiter im Krankheitsfall von Angehörigen unterstützen
- Mitarbeiter und Angehörige im Ausland unterstützen
Empfehlungen für die Phase nach der Pandemie
Rückkehr zur Normalität- Rückkehr zur Normalität mitteilen
- Kooperation mit vorübergehenden Partnern lösen
- Betriebsfunktionen in Normalzustand bringen
- Mitarbeiter über betriebliche Bewältigung der Pandemie informieren
- Pandemiefolgen für den Betrieb auswerten
- Mängel des Pandemieplans analysieren und beseitigen - Was ist, wenn Beschäftigte infiziert sind?
Infizierte Personen werden voraussichtlich in Quarantäne geschickt.
Wie sieht die häusliche Quarantäne aus?
- Der Mitarbeiter bekommt einen Bescheid von der Behörde, die ihn in Quarantäne schickt. Das Verlassen des Hauses oder der Besuch wird voraussichtlich nicht erlaubt sein.
- Das Gesundheitsamt kann anordnen, dass täglich Temperatur gemessen wird usw. Weitere Untersuchungen wie das Abnehmen von Abstrichen sind ebenfalls möglich.
- Unter Umständen muss der Infizierte eine Art Tagebuch über sein Befinden führen und dem Gesundheitsamt zur Verfügung stellen.
- Was gilt bei Arbeitsausfall durch Corona?
Auch ohne Quarantäne-Maßnahmen vor Ort führt das Corona-Virus in zahlreichen Unternehmen zu Störungen im Betriebsablauf.Wenn Arbeitnehmer in einer solchen Situation nicht mehr beschäftigt werden können, gilt Folgendes:
- Das sogenannte „Betriebsrisiko“ trägt der Arbeitgeber.
- Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern auch dann die vereinbarte Vergütung zahlen, wenn er deren Arbeitsleistung etwa aufgrund von Unterbrechungen der Lieferkette nicht einsetzen kann.
- Voraussetzung ist stets, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeitsleistung bereit und in der Lage wäre, er also zum Beispiel nicht aufgrund von Krankheit ohnehin arbeitsunfähig ist.
Im Rahmen von behördlichen Maßnahmen des Infektionsschutzes ist theoretisch auch die Anordnung von Betriebsschließungen denkbar. Eine solche Maßnahme würde ebenfalls dazu führen, dass Arbeitnehmer faktisch nicht mehr beschäftigt werden könnten – es sei denn, es bestehen rechtlich und technisch bereits die Voraussetzungen für eine Beschäftigung an einem anderen Ort (etwa im Home-Office).Der Arbeitsausfall durch eine behördliche Betriebsschließung mit dem Ziel des Infektionsschutzes ist ebenfalls ein Fall des Betriebsrisikos, das dem Arbeitgeber zugewiesen ist. Auch wenn der Arbeitgeber also keinerlei Einfluss auf das Geschehen hat, es sich für ihn also als „höhere Gewalt“ darstellt, muss er seine Arbeitnehmer auch während dieses Arbeitsausfalls bezahlen.
- Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer sich in einem „Risiko-Gebiet“ aufgehalten hat?
Wenn sich Mitarbeiter in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen diese sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und zehn Tage lang absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Absonderungszeit vierzehn Tage.Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter Einreiseanmeldung übermittelt wird. Das gilt für alle Einreisenden nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet oder einfachen Risikogebiet. Die Quarantäne kann dann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden.Wird der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich.Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten sind auch Personen mit Genesenen- oder Impfnachweis zu einer vierzehntägigen Quarantäne verpflichtet. Diese kann auch nicht vorzeitig beendet werden.Nach Voraufenthalt in einem einfachen Risikogebiet kann die häusliche Quarantäne vorzeitig beendet werden, wenn ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter Einreiseanmeldung übermittelt wird. Die Quarantäne kann dann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden. Wird der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich.Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Stand: 06.07.2021 - Was gilt, wenn einzelne Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt werden?
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (längstens für sechs Wochen) die Entschädigung nach § 56 IfSG in voller Lohnhöhe auszuzahlen.Die geleistete Entschädigung wird der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber von der Senatsverwaltung für Finanzen auf Antrag erstattet, wenn ein Berliner Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot bzw. eine Quarantäne ausgesprochen hat.Voraussetzung für eine Entschädigung ist ein Verdienstausfall. Ein Verdienstausfall liegt nicht vor, wenn
- die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu Beginn des Tätigkeitsverbots bzw. der Quarantäne bereits arbeitsunfähig war oder einen sonstigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall – Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), dem Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer – Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium – Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat oder
- es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Auszubildende haben nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung gegen die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber.
- Was gilt, wenn Sie als Selbstständiger unter Quarantäne gestellt werden?
Voraussetzung für den Anspruch aus § 56 Abs. 3 IfSG ist, dass Sie als Selbstständiger selbst mit dem Virus infiziert sind oder verdächtig sind, infiziert zu sein und daher eine Untersagung vom Gesundheitsamt für die Berufsausübung erhalten haben. Für die Berechnung des monatlichen Verdienstausfalls ist maßgeblich der 12. Teil des letzten Jahreseinkommens.Bei einer Existenzgefährdung können die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der angeordneten Schließung ruht, erhalten neben der Entschädigung für den Verdienstausfall auf Antrag Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang (vgl. § 56 Abs. 4 IfSG).
Anträge auf Entschädigung sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Selbstständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen, so kann die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.Falls Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an die Senatsverwaltung für Finanzen. - Coronavirus – was bedeutet er für die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers? Was kann der Arbeitgeber präventiv tun?
- Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach § 618 BGB eine allgemeine Fürsorgepflicht und muss demnach für die Unversehrtheit von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers sorgen.
- Bei einer Pandemie resultiert die Gefahrensituation, die vermieden werden soll, nicht aus der Besonderheit des Arbeitsplatzes, sondern daraus, dass eine ansteckende Krankheit im Umlauf ist. Zur Fürsorgepflicht gehört auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Ansteckung durch andere erkrankte Beschäftigte oder Dritte, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt aufnehmen muss, hinreichend schützt.
- Die wesentlichen Vorgaben finden sich mintunter in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel und in der Corona Arbeitsschutzverordnung.
Stand: 03.05.2021 - Coronavirus und Homeoffice
Viele Unternehmen stehen nach wie vor vor der Herausforderung, den Betrieb aufrechtzuerhalten, gleichzeitig aber für einen größtmöglichen Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer zu sorgen. Ein probates Mittel ist, dass die Mitarbeiter zu Hause im Homeoffice arbeiten. Neben Regulierungen zum Thema Arbeitszeit, einzuhaltende Arbeitspausen und Arbeitszeiterfassung sollte versucht werden, größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erreichen. In diesem Zusammenhang sollten den Arbeitnehmern wichtige Hinweise zum Arbeitsschutz am Home-Office-Arbeitsplatz ausgehändigt und ggf. auch kurz erläutert werden. Es empfiehlt sich, sich als Arbeitgeber die Aushändigung dieser Unterlagen von den Arbeitnehmern bestätigen zu lassen.Auf was sollte noch geachtet werden?
- Eignung des Arbeitsplatzes/der Tätigkeit prüfen
- Eignung des häuslichen Umfelds: Ist der angedachte Arbeitsplatz im häuslichen Umfeld grundsätzlich geeignet? Allgemeine Hinweise zur Beleuchtung des Arbeitsplatzes, zu geeignetem Mobiliar (Sitzmöbel, Schreibtisch usw.) sollten gegeben werden.
- Aushändigung von Arbeitsgeräten (z.B. Laptop, Handy): Unterweisungen sollten erfolgen. Sofern VPN-Zugänge eingerichtet werden, um auf die Firmen-EDV zugreifen zu können, müssen Sicherheitshinweise erfolgen.
- Veränderungen der Arbeitsbedingungen: Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie ihre Tätigkeit regelmäßig aus Erholungsgründen durch kurze Pausen unterbrechen müssen (§ 3 Abs. 1 ArbStättV i.V.m. Anhang 6.1 Absatz 2 zur ArbStättV).
- Unterweisung hinsichtlich unfallversicherungsrechtlicher Besonderheiten: Home-Office-Arbeitsplätze unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Arbeitnehmer sollten aber auf die besonderen Risiken hingewiesen werden, die sich aus privaten Wegen im eigenen Wohnbereich ergeben können.
Die aufgelisteten Punkte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. - Hygiene und Infektionsschutz - Arbeitsschutzempfehlungen des BMAS
Am Donnerstag, 16. April 2020 veröffentlichte das Bundesarbeitsministerium den umfangreichen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (Arbeiten in der Pandemie - mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit), der sowohl Grundsätze als auch ein betriebliches Maßnahmenkonzept enthält. Dieses geht ausführlich auf technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen im Betrieb ein.Einige dieser organisatorischen Maßnahmen werden hier exemplarisch aufgelistet:
- Sicherstellung ausreichender Schutzabstände: Die Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge) ist so anzupassen, dass ausreichender Abstand eingehalten werden kann.
- Arbeitsmittel/Werkzeuge: Diese sind nach Möglichkeit ausschließlich personenbezogen zu verwenden.
- Arbeitszeit- und Pausengestaltung: Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten) zu verringern.
- Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA: Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitskleidung zu achten.
- Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände: Nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der Arbeitsstätte/ des Betriebsgeländes sind möglichst zu dokumentieren.
- Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle: Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine COVID-19-Erkrankung zu treffen. Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen sind aufzufordern, das Betriebsgelände umgehend zu verlassen bzw. zuhause zu bleiben. Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen. Die betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden.
Weitere Anforderungen an den Arbeitsschutz finden Sie in den Arbeitsschutzstandards.Branchenspezifische Standards finden Sie auf der Webseite der Gesetzlichen Unfallversicherung.Darüber hinaus beachtet werden sollten auch die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel und die Corona-Arbeitsschutzverordnung.
- Unter welchen Bedingungen kann ich meine Mitarbeiter an ein anderes Unternehmen überlassen?
Wenn Sie keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aber gelegentlich wegen der aktuellen Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen, die einen akuten Arbeitskräftemangel (z.B. in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen) haben, überlassen wollen, können Sie dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun. Voraussetzung hierfür ist, dass
- die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
- Sie nicht beabsichtigen, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein und
- die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt.
Die gesetzliche Regelung hierzu finden Sie in § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG. Angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden.Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung. - Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen, den vom Teil-Shutdown betroffenen Betrieben eine (erneute) erleichterte Stundung der Beiträge anzubieten. Dies gilt nun bis einschließlich der Beiträge für den Ist-Monat Juni 2021.Voraussetzung hierfür ist, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen kurzfristig zufließen.Auf Antrag des vom Teil-Shutdown betroffenen Arbeitgebers können die Beiträge für die Ist-Monate November und Dezember 2020 sowie Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 2021 gestundet werden. Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge gewährt werden.Es gilt weiterhin, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.Weitere Informationen sowie einen Vordruck für den Antrag auf Stundung finden Sie auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes unter dem Punkt Sozialversicherungsbeiträge.Stand: 29.06.2021
Dienstreisen und Einreisebestimmungen
Dienstreisen sollten derzeit auf das absolute Minimum reduziert und alternativ technische Alternativen wie Telefon- oder Videokonferenzen zur Verfügung gestellt werden.
- Wo informiere ich mich über die Ausbreitung und mögliche Auswirkungen auf geplante Dienstreisen?
Das Robert-Koch-Institut (RKI) stellt mitunter eine Liste betreffend der Risikogebiete zur Verfügung.Die Johns Hopkins University, Baltimore, pflegt eine ständig aktualisierte Übersicht zur Ausbreitung des Coronavirus weltweit.Fakten über die Folgen des Virus auf die Wirtschaft in Asien hat Germany Trade & Invest unter www.gtai.de zusammengestellt.
- Wann dürfen Dienstreisen ins Ausland verlangt werden?
Ob ein Arbeitnehmer generell zur Arbeitsleistung im Ausland verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.
- Wenn Dienstreisen und die Arbeitsleistung im Ausland zum Aufgabengebiet des Arbeitnehmers gehören sollen, muss dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein.
- Natürlich besteht auch ohne arbeitsvertragliche Regelung die Möglichkeit, im Einzelfall einen konkreten Auslandseinsatz zu vereinbaren, wenn der Mitarbeiter einverstanden ist.
Auch wenn der Arbeitsvertrag Auslands-Dienstreisen vorsieht, können Mitarbeiter nicht uneingeschränkt ins Ausland geschickt werden. Denn der Arbeitgeber darf gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) ein ihm zustehendes Weisungsrecht stets nur nach „billigem Ermessen“ ausüben. Das bedeutet, dass eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen andererseits erfolgen muss. In diesem Rahmen ist natürlich die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht zu beachten, die den Arbeitgeber insbesondere zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter verpflichtet. - Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Zielland der Dienstreise gefährdet ist?
Vor diesem Hintergrund entspricht die Anordnung von Dienstreisen ins Ausland dann nicht mehr billigem Ermessen, wenn eine erhebliche Gefährdung des Arbeitnehmers zu bejahen ist.
- Das wird insbesondere dann angenommen, wenn für die entsprechende Region eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt.
Die Anordnung von Dienstreisen in solche Regionen entspricht daher im Regelfall nicht billigem Ermessen gemäß § 106 GewO. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer das Recht, die Dienstreise zu verweigern, ohne dass er arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten müsste.