Was Reiseveranstalter ohne eigene Busse beachten müssen

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Sie ist in aller Regel genehmigungspflichtig. Auch Veranstalter von Busreisen (z.B. Reisebüros, Vereine, die Busreisen planen, organisieren und anbieten ) unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht nach dem PBefG, selbst wenn sie Busse von bereits vorhandenen Unternehmen mit entsprechender Genehmigung anmieten.
Gewisse Ausnahmen hiervon gelten nach § 2 Abs. 5a PBefG für Reiseveranstalter ohne eigene Busse. Sie benötigen für den sogenannten Gelegenheitsverkehr (Ausflugsfahrten, Busreisen) dann keine eigene Genehmigung nach PBefG, wenn sie gegenüber den Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Beförderungen nicht von ihnen selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmen mit entsprechender Genehmigung nach dem PBefG durchgeführt werden. Die Nennung dieses Omnibusunternehmens muss bereits in der Ausschreibung und Ankündigung der Fahrten auf Plakaten, in Vereinspublikationen, Katalogen oder Zeitungsanzeigen erfolgen. Beachten Sie hierzu auch die Hinweise des Landesamtes für Bürger- und Ordnungangelegenheiten.