BAU- UND IMMOBILIENWIRTSCHAFT

Informationen zur Zertifizierung für Wohnimmobilienverwalter

Seit dem 01.12.2020 sieht das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Zertifizierung für Wohnimmobilienverwalter vor. Die IHKs sollen die für die Zertifizierung notwendige Prüfung durchführen. 
Alle Informationen in Bezug auf die Prüfung zertifizierter Verwalter nach dem WEG finden Sie hier.

Was ändert sich mit der WEG-Reform?

Mit der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wurde im § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG die Regelung eingeführt, dass zur ordnungsmäßigen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG gehört. Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer von einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (§ 26a Abs.1 WEG).
Die WEG kann gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG ausnahmsweise auf eine Bestellung des zertifizierten Verwalters verzichten, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Die neue  Regelung ist ab dem 01. Dezember 2023 anwendbar. WEG-Verwalter, die am 1. Dezember 2020 (Inkrafttreten der WEG-Reform) Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer waren, gelten gemäß § 48 Absatz 4 Satz 2 WEG gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter (Übergangsvorschrift).
Das vollständige WEG finden Sie als Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz unter www.gesetze-im-internet.de.

Die Zertifizierter Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)

Am 17. Dezember 2021 ist die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung zur Umsetzung des Gesetzes in Kraft getreten. Die Verordnung regelt im Wesentlichen Folgendes:

1. Wo können die Prüfungen abgelegt werden?

Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet (§ 2 ZerVerwV). 
Die Industrie- und Handelskammern bereiten die Prüfungen derzeit vor. Alle diesbezügliche Informationen sind hier zu finden.

2. Wer ist von der Prüfungspflicht befreit?

Gemäß § 7 ZertVerwV ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer:
- die Befähigung zum Richteramt
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau/zum Immobilienkaufmann oder zur Kauffrau/zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt.
Die o.g. Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.

3. Was gilt für juristische Personen und Personengesellschaften?

Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich gemäß §8 ZertVerwV als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihren Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder dem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

Haben die neuen WEG-Regelungen Auswirkungen auf die Erlaubnis nach § 34c GewO und auf die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter?

Eine Zertifizierung bzw. eine fehlende Zertifizierung seitens eines WEG-Verwalters hat keinen Einfluss auf die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, denn sie ist weder für die Erteilung der Erlaubnis, noch für deren Erhalt erforderlich.
Ebenso hat die Zertifizierung keinen Einfluss auf die Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO i.V.m. § 15b Makler- und Bauträgerverordnung. Auch die zertifizierten WEG-Verwalter sind weiterhin verpflichtet, sich in einem Zeitraum von 3 Jahren 20 Stunden weiterzubilden.