Service Gesellschaftsrecht

Digital eine Firma gründen

Aufgrund der Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) sind ab 1. August 2022 Unternehmensgründungen von GmbHs und UG (haftungsbeschränkt) sowie Handelsregisteranmeldungen im notariellen Online-Verfahren möglich. Neben der klassischen Gründung in Präsenz beim Notar kann der Start als Unternehmerin oder Unternehmer also auch digital erfolgen, soweit es sich um eine Bargründung handelt (d. h. Stammkapitalaufbringung in Euro durch Überweisung auf das GmbH-Konto). Sollen Sacheinlagen in die GmbH eingebracht werden, so steht den Gründern vorerst nur das Präsenzverfahren zur Verfügung.
Für das Online-Verfahren ist zunächst eine Registrierung über das Portal der Bundesnotarkammer erforderlich, über das auch Dokumente zwischen Gründern und Notar ausgetauscht werden. Neben technischen Voraussetzungen wie einer stabilen Internetverbindung bedarf es eines Laptops oder Tablets mit Kamera und Mikrofon sowie eines Smartphones, das mittels einer App den Ausweis auslesen kann. Auch muss ein deutscher elektronischer Personalausweis beziehungsweise alternativ eine deutsche eID-Karte für EU/EWR-Ausländer oder ein elektronischer Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige inklusive der jeweiligen PIN und einer vorherigen Freischaltung der Online-Ausweisfunktion vorhanden sein; das Auslesen des Lichtbildes muss möglich sein. Die Unterschriften werden durch qualifizierte elektronische Signaturen ersetzt.
Von dem Online-Verfahren sind neben der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags auch die im Rahmen der Gründung gefassten Beschlüsse umfasst, wie zum Beispiel die Geschäftsführerbestellung. Gemischte Beurkundungen sind zulässig, sodass Gesellschafter vor Ort beim Notar und andere Gesellschafter über das Videokommunikationssystem teilnehmen können. Auch wenn unerheblich ist, von welchem Ort die Gründer die Online-Gründung durchführen, ist der Notar nicht frei wählbar. Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit des Notars sind der Sitz der Gesellschaft oder der Wohnort eines Gesellschafters oder Geschäftsführers. Der Notar kann in bestimmten Fällen das Online-Verfahren ablehnen, wenn er sich etwa  keine Gewissheit über die Identität eines Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an dessen Rechts- und Geschäftsfähigkeit hat.
Außerhalb von Gründungen sind ab dem 1. August 2022 auch sonstige Handelsregisteranmeldungen von Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften durch Online-Beglaubigung des Notars möglich. Für Handelsregisteranmeldungen von Personenhandelsgesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) steht vorerst nur das Präsenzverfahren zur Verfügung.
Handelsregisteranmeldungen von Zweigniederlassungen von GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines EU- oder EWR-Staates unterliegen, sind ebenfalls ab dem 1. August im Online-Verfahren möglich.
Die im Handelsregister hinterlegten Firmendaten können Nutzer künftig ohne Gebühren abrufen. Dafür wird allerdings den im Handelsregister eingetragenen Unternehmen eine Bereitstellungsgebühr auferlegt, die diese zusätzlich zu den Gebühren für die Eintragungen im Register zu tragen haben.  
Von Sabine Kirschgens
Service Die IHK informiert online unter: www.ihk.de/berlin/gmbh
Hinweise der Bundesnotarkammer zum digitalen Verfahren:  https://onlineverfahren.notar.de/