BW 05/2021 – Service

Online-Handel neu geregelt und Computer sofort abschreiben

Online-Handel neu geregelt

Die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets bringt zur Jahresmitte erhebliche Änderungen für Online-Händler, Plattformbetreiber und Importe bis 150 Euro Warenwert. Ein Teil der Regelungen ist bereits zum 1. April 2021 in Kraft getreten.
Das Digitalpaket umfasst mehrere Elemente, das erste ist die Einführung einer Lieferkettenfiktion für Plattformbetreiber, § 3 Abs. 3a UStG-neu. Beim Verkauf von Waren über eine elektronische Plattform bzw. einen Marktplatz (elektronische Schnittstelle) wird künftig ein Reihengeschäft fingiert. Der Online-Marktplatz wird damit in die Lieferkette – ähnlich einem Kommissionsgeschäft – in die Besteuerung einbezogen und wird Steuerschuldner der Umsatzsteuer für den Verkauf der Ware an den Privatkunden.

Besteuerung am Ort des Verbrauchs

Weiteres Element sind die Änderungen im Versandhandel („Fernverkäufe“), § 3c UStG-neu. Künftig werden Lieferungen von Gegenständen innerhalb der EU oder aus dem Drittland an Privatkunden am Ort des Verbrauchs besteuert. Wie bereits in der Februar-Ausgabe der „Berliner Wirtschaft“ berichtet, werden die verschiedenen Lieferschwellen der Mitgliedstaaten durch eine einheitliche EU-weite Grenze von 10.000 Euro ersetzt. Bei der Beurteilung des Leistungsorts im Besteuerungszeitraum 2021 sind die relevanten sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufe einzubeziehen, die im Kalenderjahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 ausgeführt wurden. Eine zeitanteilige Aufteilung der Geringfügigkeitsschwelle ist im Kalenderjahr 2021 nicht vorzunehmen.
Zum Mehrwertsteuer-Digitalpaket gehört auch die Einführung besonderer Besteuerungsverfahren, §§ 18i, 18j, 18k UStG-neu. Die bisherige Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop, die u. a. für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatkunden in der EU gilt, wird zum One-Stop-Shop (OSS) ausgeweitet und umfasst künftig sämtliche grenzüberschreitende Dienstleistungen, die von einem in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen Unternehmer an einen Privatkunden am Ort des Verbrauchs erbracht werden. Aus MOSS wird also OSS. Auch innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie die Umsätze der Betreiber elektronischer Schnittstellen (z. B. Online-Marktplatz), die unter die Lieferkettenfiktion fallen, werden vom OSS erfasst.
Umsatzsteuer kann zentral gezahlt werden Zudem wird die Sonderregelung Import-OneStop-Shop (IOSS) für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro eingeführt. Wird dieser zur Erklärung der Umsätze genutzt, ist die Einfuhr von Waren nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG-neu unter weiteren Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Gleichzeitig entfällt die generelle Befreiung von Einfuhren von geringem Wert (Kleinsendungen bis maximal 22 Euro) von der Einfuhrumsatzsteuer.
Durch die Sonderregelungen OSS und IOSS wird es Unternehmern ermöglicht, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU geschuldete Umsatzsteuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erklären und zu zahlen. Die Teilnahme an den Sonderregelungen OSS und IOSS können Unternehmer auf elektronischem Weg beim BZSt (BZStOnline-Portal) beantragen. Dies ist seit dem 1. April 2021 mit Wirkung zum 1. Juli 2021 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Damit lässt sich die Registrierung im EU-Ausland vermeiden. Bei der Steueranmeldung ist aber weiterhin das jeweilige ausländische Umsatzsteuerrecht zu beachten.

Computer sofort abschreiben

Um die Transformation der Wirtschaft zu fördern, wird die steuerrelevante Nutzungsdauer digitaler Anlagegüter von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt
Bereits im Januar hatten sich die Ministerpräsidenten der Länder auf eine Sofortabschreibung digitaler Anlagegüter wie Computer-Hard- und Software verständigt, um Anreize für die digitale Transformation der Wirtschaft und die nötigen Investitionen in Homeoffice-Arbeitsplätze zu setzen. Die Finanzverwaltung verkürzt nun per Schreiben (BMF, 26.2.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) die steuerlich zugrunde zu legende Nutzungsdauer von Computern und Software ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von drei Jahren auf ein Jahr. Im Ergebnis läuft dies auf eine Sofortabschreibung von Computerhardware einschließlich der dazugehörenden Peripheriegeräte und der erforderlichen Software hinaus.
Dazu gehören:
➝ Desktop-Computer
➝ Notebook-Computer (z. B. Tablet, Slate, mobiler Thin-Client)
➝ Desktop-Thin-Client
➝ (mobile) Workstation
➝ Small-Scale-Server
➝ Dockingstation
➝ externes Netzteil
➝ Peripheriegeräte wie Tastatur oder Headset
➝ externe Speicher (Festplatte, DVD-/CDLaufwerk, USB-Stick, Streamer)
➝ Ausgabegeräte (z. B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display)
➝ Drucker.
Der Begriff der Software ist in dem BMF-Schreiben weit gefasst. Alle Standardanwendungen sowie individuell abgestimmte Anwendungen (ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme etc.) sind begünstigt.
von Antje Maschke